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Die FFAV im Überblick
Ergänzend zu den Anspruchsvoraussetzungen nach § 55 EEG können sich weitere Anforderung aus einer Rechtsverordnung ergeben. Hierfür sieht § 88 Abs. 1 EEG eine Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung vor. Am 06.02.2015 hat die Bundesregierung eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 erlassen.
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hierfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtet dessen ist das Regelungsbedürfnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den austretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu finden ist.
Im Einzelnen setzt sich diese aus sechs Teilen zusammen. Im ersten Teil der Verordnung wird deren Anwendungsbereich und die Definitionen für die dort verwendeten Begriffe festgelegt.
A. Rechte und Pflichten der Beteiligten, Teilnahmevoraussetzungen und Ablauf des Zuschlagsverfahrens
Innerhalb des zweiten Teils werden u.a. wesentliche Rechte und Pflichten der Beteiligen vor und während der Ausschreibung geregelt. Zu diesen zählen vor allem die Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 FFAV. Diese lassen sich in personenbezogene und sachbezogene Kriterien unterteilen. Dies ist daran zu erkennen, dass § 6 Abs. 1 FFAV regelt wer an der Ausschreibung teilnehmen darf und die Absätze 2-4 bestimmen, was hinsichtlich der Gebote zu beachten ist. Ergänzend zu diesen Kriterien verlangt § 7 FFAV vom Bieter die Leistung einer Erstsicherheit, bis zum Gebotstermin. Diese dient dazu missbräuchliche Angebote zu vermeiden und § 8 Abs. 1 FFAV legt fest das der Gebotswert den nach Abs. 2 festgelegten Höchstwert nicht überschreiten darf.
Die Form der Bewirkung dieser Sicherheit ergibt sich aus § 16 FFAV und die Höhe richtet sich nach § 7 Abs. 2 oder 3 FFAV. Anschließend ist die BNetzA gem. § 9 FFAV verpflichtet, die zugegangenen Gebote zu öffnen und nach § 9 Abs. 3 FFAV zu prüfen, ob diese zu dem Zuschlagsververfahren nach § 12 FFAV zugelassen werden oder nach §§ 10, 11 FFAV auszuschließen sind. Sind Gebote nach § 10 FFAV auszuschließen, dann muss hierbei zwischen einem Ausschluss nach § 10 Abs. 1 FFAV und einem Ausschluss nach § 10 Abs. 2 FFAV differenziert werden. Diese Unterscheidung hängt damit zusammen, dass bei einem Ausschluss gem.§ 10 Abs.1 FFAV der BNetzA kein Ermessen eingeräumt wurde. Ferner kann auch ein Ausschluss des Bieters gem. § 11 FFAV erfolgen. Liegt weder ein Ausschlussgrund nach § 10 FFAV noch einer gem. § 11 FFAV vor, ist das Gebot zum Zuschlagsverfahren zuzulassen. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in §§ 12, 13 FFAV enthalten.Dabei erfolgt eine Abgabe von verdeckten und einmaligen Gebäuden. Es wird auf den anzulegenden Wert geboten, welcher alleine für den Zuschlag maßgeblich ist. Die Ermittlung des anzulegenden Wertes richtet sich hierbei nach § 26 FFAV.
Mit Beendigung des Zuschlagsverfahren ist die BNetzA nach § 14 FFAV verpflichtet, die Entscheidung über den Zuschlag und den Zuschlagswert öffentlich bekannt zu geben. Hierbei sind die Bieter, welche einen Zuschlag erhalten haben unverzüglich zu unterrichten.
Danach sind folgende drei Fallgestaltungen denkbar. Im Grundfall hat der Bieter für seine bezuschlagten Gebote eine Zweitsicherheit, einen sog. Bid Bond nach § 15 FFAV. zu erbringen. Hierbei muss diese nach § 15 Abs. 5 FFAV bis zum zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags vollständig erbracht werden. Andernfalls erlischt dieser nach § 20 Abs. 1 FFAV. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Bieter sein Zuschlag nach § 18 FFAV zurückgibt. In diesem Fall muss die BNetzA muss die mit dem Zuschlag nach § 12 Absatz 5 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten. Abschließend ist hiervon der Fall zu unterscheiden, in welchem die BNetzA das Gebot oder die Gebote gem. § 19 FFAV zurücknimmt. Des Weiteren enthält dieser Teil den bedeutenden Faktor des Ausschreibungsvolumens.
B. Ausstellung der Förderberechtigung und Anspruch auf finanzielle Förderung des Stroms
Im dritten Teil der Verordnung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Förderbrechtigung ausgestellt werden darf. Dazu zählt vor allem das Antragserfordernis nach § 21 FFAV. Die weiteren Anforderungen sind in § 22 FFAV oder § 23 FFAV geregelt. Erfolgt nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen die Ausstellung der Förderberechtigung, besteht ein Anspruch auf die finanzielle Förderung von Strom aus Freiflächenanlagen gem. § 19 EEG. Dieser Anspruch besteht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 FFAV aber nur insoweit, wie:
- für die Freiflächenanlage eine Förderberechtigung besteht,
- der gesamte während der Förderdauer nach Absatz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird und
- die weiteren Voraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Ausnahme von § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind.
Dieser Anspruch erweitet sich nach § 28 Abs. 1 S. 2 FFAV auch auf solchen Strom, welcher drei Wochen vor der Antragsstellung in das Netz eingespeist oder durch kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe angeboten wurde, wenn die Ausstellung dem Antrag entspricht.
Nach § 28 Abs. 2 FFAV wird der Umfang des Anspruchs begrenzt, wenn die installierte Leistung der Freiflächenanlage die Summe der ihr zugeteilten Gebotsmenge übersteigt. § 28 Abs. 3 und 4 FFAV normiert Pflichten und Rechte der Netzbetreiber. Zu diesen zählen u.a.:
- Prüfungspflichten
- Recht Nachweise verlangen zu können
- Vorlagepflicht
- Mitteilungspflicht bei Abweichungen (evtl. Beachtung von speziellen Verschlüsselungsverfahren der BNetzA)
C. Weitere Regelungen
Abschließend werden in der Verordnung Bestimmungen zu Strafzahlungen, Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber sowie weitere Aufgaben der BNetzA und Bestimmungen zum Daten- und Rechtsschutz normiert. Gerade im Hinblick auf § 39 FFAV wurde zwischenzeitlich die Frage aufgeworfen, ob dieser mit Art. 19 Abs. 4 GG im Einklang steht. Mit dieser Frage beschäftigt sich folgender Artikel.
CategoryEnergierecht
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