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Mit dem EEG 2017 wurden die Regelungen der FFAV ins EEG 2017 überführt. Hintergrund dessen war die Ausweitung der Umstellung des Fördersystems für EE-Strom auf Ausschreibungen. Weitere Informationen hierzu können Sie beim [[EnergieRDasNeueEEG2016 Artikel zum Entwurf für das EEG 2016/17]] und in der [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf aktualisierten Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 08.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014 der Stiftung Umweltenergierecht]] nachlesen.
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Mit dem EEG 2017 wurden die Regelungen der FFAV ins EEG 2017 überführt. Hintergrund dessen war die Ausweitung der Umstellung des Fördersystems für EE-Strom auf Ausschreibungen. Weitere Informationen hierzu können Sie beim [[EnergieRDasNeueEEG2016 Artikel zum Entwurf für das EEG 2016/17]] und in der [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf aktualisierten Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 08.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014 der Stiftung Umweltenergierecht]] nchlesen.
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Ab 2017 werden die Regelungen der FFAV ins EEG 2017 überführt und die FFAV tritt danach außer Kraft. Hintrergrund dessen ist die geplante Umstellung des Fördersystems für EE-Strom auf Ausschreibungen ab 2017. Weitere Informationen hierzu können Sie beim [[EnergieRDasNeueEEG2016 Artikel zum Entwurf für das EEG 2016]] und in der [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf aktualisierten Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 08.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014 der Stiftung Umweltenergierecht]] nchlesen.
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((1)) Einleitung
((1)) Regelungsgehalt
((2)) Rechte und Pflichten der Beteiligten, Teilnahmevoraussetzungen und Ablauf des Zuschlagsverfahrens
((2)) Ausstellung der Förderberechtigung und Anspruch auf finanzielle Förderung des Stroms
((2)) Weitere Regelungen
((1)) Aktuelle Entwicklungen
Ab 2017 werden die Regelungen der FFAV ins EEG 2017 überführt und die FFAV tritt danach außer Kraft. Hintrergrund dessen ist die geplante Umstellung des Fördersystems für EE-Strom auf Ausschreibungen ab 2017. Weitere Informationen hierzu können Si beim [[EnergieRDasNeueEEG2016 Artikel zum Entwurf für das EEG 2016]] und in der [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf aktualisierten Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 08.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014 der Stiftung Umweltenergierecht]] nchlesen.
((1)) Regelungsgehalt
((2)) Rechte und Pflichten der Beteiligten, Teilnahmevoraussetzungen und Ablauf des Zuschlagsverfahrens
((2)) Ausstellung der Förderberechtigung und Anspruch auf finanzielle Förderung des Stroms
((2)) Weitere Regelungen
((1)) Aktuelle Entwicklungen
Ab 2017 werden die Regelungen der FFAV ins EEG 2017 überführt und die FFAV tritt danach außer Kraft. Hintrergrund dessen ist die geplante Umstellung des Fördersystems für EE-Strom auf Ausschreibungen ab 2017. Weitere Informationen hierzu können Si beim [[EnergieRDasNeueEEG2016 Artikel zum Entwurf für das EEG 2016]] und in der [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2016/07/Stiftung_Umweltenergierecht_Synopse_EEG_2017_Beschluss_Bundestag-1.pdf aktualisierten Synopse nach Beschluss vom Bundesrat und Bundestag am 08.07.2016 zum "EEG 2017" und EEG 2014 der Stiftung Umweltenergierecht]] nchlesen.
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((1)) Ausstellung der Förderberechtigung und Anspruch auf finanzielle Förderung des Stroms
((1)) Weitere Regelungen
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Abschließend werden in der Verordnung Bestimmungen zu Strafzahlungen, Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber sowie weitere Aufgaben der BNetzA und Bestimmungen zum Daten- und Rechtsschutz normiert. Gerade im Hinblick auf {{du przepis="§ 39 FFAV"}} wurde zwischenzeitlich die Frage aufgeworfen, ob dieser mit {{du przepis="Art. 19 Abs. 4 GG"}} im Einklang steht. Mit dieser Frage beschäftigt sich folgender [[EnRRechtsschutzbeiAusschreibungnachFFAV Artikel]].
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Abschließend werden in der Verordnung Bestimmungen zu Strafzahlungen, Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber sowie weitere Aufgaben der BNetzA und Bestimmungen zum Daten- und Rechtsschutz normiert. Gerade im Hinblick auf § 39 FFAV wurde zwischenzeitlich die Frage aufgeworfen, ob dieser mit {{du przepis="Art. 19 Abs. 4 GG"}} im Einklang steht. Mit dieser Frage beschäftigt sich folgender [[EnRRechtsschutzbeiAusschreibungnachFFAV Artikel]].
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Ergänzend zu den Anspruchsvoraussetzungen nach {{du przepis="§ 55 EEG"}} können sich weitere Anforderung aus einer Rechtsverordnung ergeben. Hierfür sieht {{du przepis="§ 88 Abs. 1 EEG"}} eine Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung vor. Am 06.02.2015 hat die Bundesregierung eine Rechtsverordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen vom 06.02.2015 erlassen.
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hierfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtet dessen ist das Regelungsbedürfnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den austretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu finden ist.
((1)) Weitere Regelungen
Die Verordnung verwirklicht die im EEG 2014 vorgesehene Pilotausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Hierfür wurde ein einfaches, klares und nachvollziehbares Ausschreibungsmodell geschaffen. Unageachtet dessen ist das Regelungsbedürfnis sehr hoch. Dies ergibt sich daraus, dass zwischen den austretenden Interessenskonflikten ein angemessener Ausgleich zu finden ist.
((1)) Weitere Regelungen
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Weitere Regelungen