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Begrenzung der EEG-Umlage gem. § 63 EEG
Erleichterungen für stromkostenintensive Unternehmen
A. Bedeutung und Wirkung der Begrenzung
Falls einem Unternehmen die Begrenzung im Hinblick auf die Entrichtung der EEG-Umlage gem. §§ 63 ff. EEG zusteht, so kann das Unternehmen dies beantragen. Wird eine entsprechende Begrenzung beschieden (BAFA), so richtet sich die Wirkung der Begrenzung nach § 66 Abs. 4 und 5 EEG.
B. Voraussetzungen der Begrenzung
Die Voraussetzungen der Begrenzung der EEG-Umlage gem. §§ 63 ff. EEG richten sich nach § 64 EEG oder nach § 65 EEG. Wie sie aus Sicht des betroffenen Unternehmens erfüllt werden können, wurde in den Lösungshinweisen zum folgenden Fallbeispiel beschrieben.
- Unterlagen, die in § 64 EEG genannt sind
- Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 EEG
(1) Berechtigte: Unternehmen
Problem EEG 2014: nur Gesellschaften und juristische Personen, im EEG 2017 keine Einschränkung im Hinblick auf die Rechtsform.
(2) Branche
§ 64 Abs. 1 EEG - gem. Anlage 4
(3) Verbrauch über 1 GWh
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr usw., vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG
(4) Stromkostenintensität
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG - muss mindestens 14 % oder 20 % betragen;
die Stromkostenintensität wird in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG definiert; es ist das Verhältnis der in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG genannten Stromkosten zu Bruttowertschöpfung gem. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG;
(5) Zertifiziertes Energiemanagement
Gem. § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG muss das Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem vorweisen.
(6) § 63 EEG in fine
Soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
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