Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: EnergieREEGUmlageBeispiel
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: EnergieREEGUmlageBeispiel

Fallbeispiel: EEG-Umlage


Sachverhalt


Das mittelständische Unternehmen M aus Steinbach-Hallenberg produziert Kunststoffteile für deutsche Automobilhersteller. Im Jahre 2016 verbrauchte das Unternehmen Strom für insgesamt ca. 1 Mio. EUR, was aus Sicht der Geschäftsleitung zu viel ist. Deshalb wird beschlossen, an dieser Stelle zu sparen. Im ersten Schritt sollen keine Investitionen oder Umstellungen im Unternehmen selbst vorgenommen werden - vielmehr will die Geschäftsleitung vorerst nur günstigere Beschaffung realisieren. Im Übrigen soll geprüft werden, ob Netzentgelte oder Abgaben gespart werden könnten. Einer der Geschäftsführer möchte, dass die EEG-Umlage für das Unternehmen wegfällt, weil diese angeblich auf Antrag vermieden werden kann.

Welche Voraussetzung müsste M erfüllen, um tatsächlich bei der EEG-Umlage zu sparen?


Antwort

M könnte insbesondere in den Genuss der Reduzierung der EEG-Umlage gem. §§ 63 ff. EEG kommen. Dafür muss er folgende Schritte unternehmen und Voraussetzungen erfüllen:

A. Formelle Voraussetzung: Antrag


1. Antragstellung
Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage ist gem. § 63 S. 1 EEG das Stellen eines Antrags.

2. Zuständige Behörde
Der Antrag muss gem. § 63 S. 1 EEG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

3. Antragsfrist
Die Antragstellung muss gem. § 66 Abs. 1 EEG bis zum 30. 6. für das jeweilige Folgejahr erfolgen.

4. Form
Gem. § 66 Abs. 2 EEG muss der Antrag elektronisch gestellt werden, es sei denn, das BAFA hat eine Ausnahmeregelung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

5. Inhalt des Antrags und vorzulegende Unterlagen § 64 EEG
Dem Antrag müssten die Unterlagen, die in § 64 Abs. 3 EEG genannt sind, beigefügt werden. Die vorzulegenden Unterlagen variieren in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein Bestandsunternehmen oder ein neu gegründetes Unternehmen handelt:

a. Bestandsunternehmen
Für Bestandsunternehmen gilt § 64 Abs. 3 EEG uneingeschränkt, die dort genannten Unterlagen (insb. Nr. 1) sind vollständig vorzulegen.
Hervorzuheben sind dabei die in § 64 Abs. 3 Nr. 1 c) sowie Nr. 2 EEG genannten Unterlagen, wonach insbesondere
      • die Tätigkeitsfelder des Unternehmens,
      • sein Stromverbrauch und
      • die Durchführung von Maßnahmen der Effizienzsteigerung (ISO-Zertifikat).
zu belegen sind.

b. Neu gegründete Unternehmen
Sofern die Neugründung eines Unternehmens (Definition: § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG, im EEG 2017 neu geregelt) im zweiten Kalenderhalbjahr erfolgte, können für das Gründungsjahr vereinfachte Unterlagen gem. § 64 Abs. 4 EEG vorgelegt werden.

Die im EEG 2017 neu gefasste Definition des neu gegründeten Unternehmens ist nun restriktiver und bezieht sich auf Unternehmen, die ihre Tätigkeit mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln aufnehmen.

c. Umgewandelte Unternehmen
Eine weitere Sonderregelung enthält § 67 EEG im Hinblick auf Unternehmen, die umgewandelt wurden. Diese Unternehmen können Unterlagen ihres Rechtsvorgängers vorlegen, sofern die Voraussetzungen des § 67 EEG erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, werden sie als neu gegründete Unternehmen gem. § 64 Abs. 4 EEG behandelt.


B. Materielle Voraussetzungen
Da M keine Schienenbahnen betreibt, kommt für ihn die Ermäßigung für stromkostenintensive Unternehmen gem. § 63 Nr. 1 EEG, § 64 EEG in Betracht. Ein Stromkostenintensives Unternehmen i. S. d. § 63 Nr. 1 EEG ist gegeben, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Berechtigte: Unternehmen
Nachdem im EEG 2014 noch eine Beschränkung auf Unternehmen in Gesellschaftsform galt, ist im EEG 2017 in § 3 Nr. 47 EEG eine Definition enthalten, die alle Formen von Rechtsträgern umfasst. M kann insofern ungeachtet dessen Rechtsform die Reduktion der EEG-Umlage erreichen. Demnach kommen im Einzelnen folgende Berechtigte Rechtssubjekte in Betracht:

a. Personen- oder Kapitalgesellschaft

b. Einzelunternehmer

c. Selbständige Teile eines Unternehmens
Gem. § 64 Abs. 5 EEG sind die Vorschriften über stromkostenintensive Unternehmen nicht nur auf ganze Unternehmen als Rechtssubjekte, sondern auch entsprechend auf selbständige Teile eines Unternehmens anzuwenden.

2. Branche
Das Unternehmen muss gem. § 64 Abs. 1 EEG einer der in Anlage 4 zum EEG genannten Branchen angehören.

3. Verbrauch über 1 GWh
Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr muss das Unternehmen mindestens 1 kWh Strom verbraucht haben., vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG.

In diesem Fall ist zu ermitteln, wie hoch der Verbrauch bei M liegt, wenn jährlich 1 Mio. EUR für Strom ausgegeben wird. Dies kann mit der Berechnung:
Verbrauch = 1 Mio. / durchschnittlicher Strompreis
zumindest ungefähr erfolgen.

4. Stromkostenintensität
Der Anteil der Stromkosten muss im Unternehmen - gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG - mindestens 14 % oder 20 % betragen. Dabei wird die Stromkostenintensität in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG definiert. Es ist das Verhältnis der in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG genannten Stromkosten zu Bruttowertschöpfung gem. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG.

5. Zertifiziertes Energiemanagement
Gem. § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG muss das Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem vorweisen können.

6. § 63 EEG in fine
Gem. der Generalklausel in § 63 EEG ist die Begrenzung der EEG-Umlage für ein Unternehmen nur unter der Prämisse zulässig, dass hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Dies ist in der Praxis selbstverständlich eine schwer nachprüfbare Voraussetzung.



CategoryEEGUmlage
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki