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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Ausbauziel für PV und Ge...
B. Ablauf des Ausschreibung...
1. Anforderungen bis zum G...
a. Allgemeine Anforderungen
b. Besondere Anforderungen
c. Leisten der Sicherheit
d. Keine Rücknahme des Gebo...
2. Durchführung des Zuschla...
a. Prüfung der Zulässigkeit...
b. Zuschlagsgrenze nicht üb...
3. Bedingungen nach Zuschla...
a. Leisten der Zweitsicherh...
b. keine Rückgabe des Zusch...
c. kein Erlöschen des Zusch...
4. Ausstellung der Zahlungs...
C. Umsetzungsfrist und Pöna...
D. Rechtsschutz
E. Exkurs: Zusammenfassung ...
F. Exkurs 2: Zahlungsanspru...
G. Informationen zu den jew...
B. Ablauf des Ausschreibung...
1. Anforderungen bis zum G...
a. Allgemeine Anforderungen
b. Besondere Anforderungen
c. Leisten der Sicherheit
d. Keine Rücknahme des Gebo...
2. Durchführung des Zuschla...
a. Prüfung der Zulässigkeit...
b. Zuschlagsgrenze nicht üb...
3. Bedingungen nach Zuschla...
a. Leisten der Zweitsicherh...
b. keine Rückgabe des Zusch...
c. kein Erlöschen des Zusch...
4. Ausstellung der Zahlungs...
C. Umsetzungsfrist und Pöna...
D. Rechtsschutz
E. Exkurs: Zusammenfassung ...
F. Exkurs 2: Zahlungsanspru...
G. Informationen zu den jew...
Ausschreibungen für PV
Ermittlung der Anspruchsberechtigten sowie der Förderhöhe für die Marktprämie
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 EEG wird der anzulegende Wert, als Ausgangsgröße für die Höhe der Marktprämie, für PV-Strom durch Ausschreibung ermittelt. Gleiches gilt für den Anspruchsberechtigten i.S.d. § 19 EEG. Ergänzend hierzu bestimmt § 22 Abs. 3 S. 1 EEG dass der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG für den in der Anlage erzeugten Strom nur besteht, wenn eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist. Hiervon ist wiederum nach § 38 EEG, soweit der Bieter einen Antrag gestellt hat, auszugehen, wenn ein wirksamer Zuschlag im Rahmen einer Ausschreibung seitens des Bieters erzielt wurde.
Das Modell der Ausschreibungen, ist im PV-Bereich nicht ganz neu. Dieses wurde bereits für PV-Freiflächenanlagen, im Rahmen von Pilotausschreibungen, mit dem EEG 2014 eingeführt. Mehr hierzu können Sie im Artikel zu den Ausschreibungen nach dem EEG 2014 hier nachlesen. Doch wurden infolge des EEG 2017 die Vorgaben der FFAV ins EEG überführt und auch die Ausschreibungspflicht auf PV-Anlagen auf, in oder an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen erweitert. Damit die Pflicht besteht müssen diese PV-Anlagen einen installierte Leistung von mind. 750 kW aufweisen. Die maßgeblichen Normen hierfür ergeben sich zum einem aus den §§ 28 - 35a EEG und den §§ 37 - 38b EEG. Von diesem Erfordernis ausgenommen sind gem. § 22 Abs. 3 S. 2 EEG Anlagen unter 750 kW. Deren Förderhöhe bestimmt sich nach den gesetzlich, festgelegten anzulegenden Werten gem. §§ 48 - 49 EEG.
Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Punkten:
- Überblick zum Ausschreibungsverfahren im PV-Bereich, vgl. B.
- den Realisierungsfristen und Pönalen, vgl. C.
- den Rechtsschutz, vgl. D. und
- der Zusammenfassung von PV-Anlagen sowie-als Exkurs, vgl. E. sowie
- dem Zahlungsanspruch und Eigenversorgung -als 2. Exkurs, vgl. F.
- und den jeweiligen Informationen zu den Ausschreibungsverfahren im PV-Bereich, vgl. G.
Dem vorangestellt werden das Ausbauziel für PV und die Gebotsmengen zum jeweiligen Gebotstermin Kurz dargestellt.
A. Ausbauziel für PV und Gebotsmengen zum jeweiligen Gebotstermin
Bereits mit dem EEG 2014 wurden Ausbauziele für die jeweiligen erneuerbaren Energien Technologien bestimmt. Diese werden durch die Neufassung des EEG in 2017, in § 4 EEG, weiter fortgeführt. Gem. § 4 Nr. 3 EEG ist ist für den PV-Betreich ein jährlicher (Brutto-) Zubau mit einer installierten Leistung von 2500 MW vorgeschrieben. Dieser jährliche Zubau wird im Rahmen der Ausschreibungen in 2017 gem. § 28 Abs. 2 EEG wie folgt aufgeteilt:
- zu den Gebotsterminen 1. Februar, 1 Juni und 1. Oktober werden jeweils 200 MW ausgeschrieben und
- ab dem 1. Juni: Verringerung der Gebotsmenge um die bezuschlagten Gebote in einer geöffneten Ausschreibung
B. Ablauf des Ausschreibungsverfahren im Überblick
Das Ausschreibungsverfahren lässt sich im Wesentlichen in vier Phasen unterteilen:
- 1. Phase Bekanntmachung der Ausschreibung gem. § 29 EEG. Danach erfolgt diese acht bis fünf Wochen vor dem Gebotstermin.
- 2. Phase bis zum Gebotstermin
- 3. Phase der Durchführung des Zuschlagsverfahrens
- 4. Phase nach Zuschlagserhalt
In der Praxis kommt der 2. - 4. Phase entscheidende Bedeutung zu. In diesen muss der Bieter bestimmte Anforderungen erfüllen, damit dieser mit seinem Projekt letztendlich eine Marktprämie gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG erhält. Sodass im Weiteren die jeweiligen Anforderungen näher vorgestellt werden.
1. Anforderungen bis zum Gebotstermin
Um einen Zuschlag zu erhalten, haben Bieter bis zum Gebotstermin folgende Anforderungen zu erfüllen:
- die allgemeinen Bedingungen gem. § 30 EEG sowie die besonderen Bedingungen gem. § 37 EEG an die Gebotsabgabe
- die Leistung der (Erst-)sicherheit gem. § 31 EEG i.V.m. § 37a Nr. 1 EEG und
- keine Rücknahme des Gebots
a. Allgemeine Anforderungen
Im Rahmen der Ausschreibungen werden einmalige, verdeckte und bindende Gebote abgegeben. Die allgemeinen Anforderungen für die Abgabe der Gebote lassen sich in formelle Anforderungen und materielle Anforderungen unterteilen. Die materiellen Anforderungen ergeben sich aus § 30 EEG. Demnach muss das Gebot folgende Punkte beinhalten:
- Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail Adresse
- Ergänzend bei einem Bieter, der als juristische Person auftritt sind der Gesellschaftssitz und eine natürliche Person als Bevollmächtigte, soweit er nicht bereits Geschäftsführer ist für den Austausch mit der BNetzA und als Vertreter bei sämtlichen Handlungen nach dem EEG, bspw. Abschluss des Netzanschlussvertrages
- Energieträger
- Gebotstermin der jeweiligen Ausschreibung, bspw. 1. Mai 2017
- Gebotsmenge, bspw. 7 MW
- Gebotswert. Hierbei ist zu beachten, dass dieser nicht den festgelegten Höchstwert gem. § 37b Abs. 1 EEG von 8,91 ct./kWh überschreitet, später den veränderten Höchstwert gem. § 37b Abs. 2 EEG
- den Standort der Anlage
- den Übertragungsnetzbetreiber
Zudem ist gem. § 30 Abs. 2 EEG darauf zu achten, dass das Gebot mindestens 750 kW umfasst.
Hingegen ergeben sich die formellen Anforderungen an die Gebote aus § 30a EEG. Hiernach ist es der BNetzA erlaubt Formatvorgaben für das Ausschreibungsverfahren zu machen. In diesem Fall muss das Gebot den Formatvorgaben entsprechen. Die BNetzA hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und auf ihrer Internetseite entsprechende Formularvorlagen bereitgestellt. Diese finden Sie hier. Eine Nichtbeachtung dieser führt zum zwingenden Ausschluss des Gebots gem. § 33 Abs. 1 EEG. Zudem müssen die Gebote der Bieter bis zum Gebotstermin bei der BNetzA gem. § 30a Abs. 2 EEG eingehen.
b. Besondere Anforderungen
Zudem sind bei der Gebotsabgabe im PV-Bereich die speziellen Anforderungen gem. § 37 EEG zu beachten. Danach muss die geplante PV-Anlage auf einer zulässigen Fläche gem. § 37 Abs. 1 EEG errichtet werden und die Erklärung des Bieters gem. § 37 Abs. 2 EEG vorlegen.
§ 37 Abs. 1 EEG beinhaltet einen Katalog, welcher bestimmt wo PV-Anlagen errichtet werden dürfen. Danach können
PV-Dachanlagen gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand bzw. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, errichtet werden. In diesem Zusammenhang kommt der Frage Bedeutung zu, was unter einer sonstigen baulichen Anlage zu verstehen ist. Anders als das Gebäude, welches in § 3 Nr. 23 EEG definiert ist, ist der Terminus der sonstigen baulichen Anlage im EEG nicht definiert. Unter sonstigen baulichen Anlagen werden Anlagen im baurechtlichen Sinn verstanden, welche aus Bauteilen und Baustoffen hergestellt wurde und mit dem Erdboden verbunden ist.
Hingegen dürfen PV-Freiflächenanlagen gem. § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG, welcher dem § 6 Abs. 3 Nr. 6 FFAV weitergehend entspricht, ausschließlich auf den dort genannten Flächen errichtet werden. Zu diesen zählen jegliche Flächen:
- versiegelte Flächen
- Konversionsflächen
- Flächen längs von Autobahnen und Schienenwegen bis zu max. 110 Meter Abstand von der befestigten Fahrbahn
- Fläche i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 3 Lit. d - i EEG
Im Zusammenhang mit diesen Flächenkategorien sind in der Praxis folgende Fragen aufgekommen.
- Wann liegt eine Konversionsfläche vor? Welche Kriterien sind hierfür maßgeblich? Mit diesen beiden Fragen hat sich bereits die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung 2010/2 beschäftigt. Deren Volltext können Sie hier nachlesen. Vgl. auch folgenden Artikel zu dem Thema der Konversionsflächen im EEG
- Wie lange kann eine PV-Anlage an Schienenwege errichtet werden, wenn diese stillgelegt wurde?
- Ab wann werden die 110 Meter bei einen Schienenweg gemessen? vgl. hierzu die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2011/8
Hinzu kommt, dass die Maximalgrenze von 10 MW bei PV-Freiflächenanlagen aus § 6 Abs. 2 FFAV in § 37 Abs. 3 EEG übernommen wurde. Sinn und Zweck dieser Begrenzung ist darin zu sehen es zu verhindern, dass unnütz viele Flächen zugebaut werden.
Abweichend von § 37 EEG ist in § 37c EEG eine Sonderregelung für benachteiligte Gebiete enthalten. Demnach dürfen Gebote seitens der BNetzA für Acker- und Grünflächen bei dem Zuschlagsverfahren für Solaranlagen Berücksichtigung finden soweit die Länder eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen haben und dies durch die BNetzA vor dem Gebotstermin gem. § 29 EEG bekannt gemacht wurde. Von dieser sog. Länderöffnungsklausel haben zwischenzeitlich Bayern und Baden Württemberg, indem diese eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen haben, Gebrauch gemacht. Somit dürfen in Bayern auch Gebote für neue Freiflächenanlagen auf Acker-und Grünflächen abgegeben werden, jedoch werden ausschließlich 30 kW pro Jahr bezuschlagt. In Baden-Württemberg liegt die Zuschlagsgrenze für solche Gebote gem. § 2 Abs. 2 FFÖ-VO bei 100 Mw pro Jahr. Wird diese Grenze erreicht oder überstiegen werden diese Gebote nicht mehr berücksichtigt.
Den Volltext der bayrischen "Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen" vom 07.03.2017 finden Sie hier.
Den Volltext des Entwurfs zur baden-württembergischen FFÖ-VO vom 20.12.2016 finden Sie hier als pdf
Für die gesetzlich vergüteten PV-Anlagen gilt die Flächenkulisse gem. § 48 Abs. 1 EEG. Dieser entspricht der früheren § 51 EEG in der Fassung von 2014. Diese unterscheidet sich für den Bereich der Freiflächenanlagen von § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG dahingehend, dass nach diesem stets ein beschlossener Bebauungsplan vorliegen muss.
Darüber hinaus muss der Bieter, um zum Zuschlagsverfahren zugelassen zu werden gem. § 37 Abs. 2 S. 1 EEG seinem Gebot eine Erklärung anfügen, ob dieser Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dieser das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt. Auch hat dieser gem. § 37 Abs. 2 S. 2 EEG Nachweise seinem Gebot beizufügen. Hinsichtlich dieser ist dahingehend zu unterscheiden, ob der Bieter eine Freiflächenanlage plant oder eine große Solaranlagen in, an oder auf Gebäuden Im Fall einer Freiflächenanlage sind die in § 37 Abs. 2 S. 2 EEG genannten Nachweise zwingend dem Gebot beizufügen. Dies ergibt sich aus der Norm, in dem diese an dieser Stelle von [..."muss"...] spricht. Bei großen Solaranlagen in, an oder auf Gebäuden sind diese Nachweise nicht zwingend beizufügen. Dies wird durch das Wort [..."kann"...] in § 37 Abs. 2 S. 2 2. Halbs. EEG verdeutlicht. Sodass in diesen Fällen keine marterielle Präqualifikation greifen soll. Diese Abweichung resultiert daraus, dass im Dachanlagenbereich regelmäßig keine genehmigungs-rechtlichen oder bauplanerischen Bedingungen an den Bau der Anlage gestellt werden.
c. Leisten der Sicherheit
Beispiel: Der Unternehmer A plant eine PV-Anlage längs neben der Autobahn innerhalb des 110 m Korridors zu errichten. Die installierte Leistung der Anlage soll 900 kW betragen. A möchte in der nächsten Ausschreibungsrunde, am 1. Juni, für dieses Projekt ein Gebot abgeben. Bei der Vorbereitung der notwendigen Unterlagen fragt sich A wie hoch seine Sicherheit bei einer Gebotsmenge von 900 kW sein wird. Entsprechend § 37a Nr. 1 EEG ist demnach 5€*900 kW= 4500€/kW.
Zudem haben Bieter für ihre Gebote eine Sicherheit bis zum Gebotstermin gem. § 31 EEG i.V.m. § 37a EEG zu leisten. Sinn und Zweck der Sicherheit besteht darin, dass ausschließlich ernsthafte Gebote für Projekte abgegeben werden, welche später auch realisiert werden. Zudem sollen hierdurch potenzielle Ansprüche auf Zahlung von Pönalen gem. § 55 EEG abgedeckt werden. Die grundlegenden Anforderungen an die Sicher Die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit ergeben sich aus § 31 EEG und die Höhe der Sicherheit für Gebote im PV-Bereich aus § 37a EEG. Dementsprechend ist es gem. § 31 Abs. 2 EEG erforderlich, dass der Bieter sein Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig kennzeichnet. Auch muss diese ordnungsgemäß bewirkt wurden sein. Dies kann gem. § 31 Abs. 3 EEG entweder durch eine Bürgschaft erfolgen, in diesem Fall sind dann die Vorgaben des § 31 Abs. 4 EEG zu beachten. Alternativ hierzu kann die Sicherheit auch durch die Zahlung auf ein Vewahrkonto bei der BNetzA erfolgen. Für diesen Fall bestimmt § 31 Abs. 5 EEG, dass die BnetzA die Sicherheit des Bieters treuhänderisch verwahrt. Im Hinblick auf die Höhe bestimmt § 37a EEG, dass diese sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50€ pro kW installierter Leistung zusammensetzt. Dabei unterteilt § 37a EEG die Gesamtsicherheit in eine Erstsicherheit und eine Zweitsicherheit. Demnach ist gem. § 37a Nr.1 EEG bis zum Gebotstermin eine Sicherheit in Höhe von 5 € pro kW installierter Leistung zu erbringen. Soweit der Bieter für sein Gebot einen Zuschlag erhält ist danach gem. § 37a Nr. 2 EEG eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 € pro kW installierter Leistung zu erbringen.d. Keine Rücknahme des Gebots/der Gebote
Auch darf der Bieter sein Gebot nicht vor dem Gebotstermin zurück genommen haben. Wenn der Beta sein Gebot zurücknimmt erfordert dies gem. § 30a Abs. 3 EEG Eine Rücknahmeerklärung gegenüber der BNetzA. Diese Erklärung hat unbedingt und unbefristet zu erfolgen. Auch ist diese schriftlich zu erklären. Darüber hinaus ist es für die Zulässigkeit der Rücknahme maßgeblich dass die Erklärung bis zum Geburtstermin erfolgt. Erfolgt eine Rücknahme wird die bereits geleistete Erstsicherheit gem. § 55a Abs. 1 Nr. 1 EEG und die Verfahrensgebühr zurückerstattet. Das hier für zu verwenden der Formular finden Sie hier.
2. Durchführung des Zuschlagsverfahrens
Nach dem Gebotstermin schließt sich die Durchführung des Zuschlagsverfahrens durch die BNetzA gem. § 32 EEG für die fristgemäß abgegeben und nicht zurückgenommen Gebote an. Dabei geht sie wie folgt vor:
- Gebote werden geöffnet und ordnungsgemäß sortiert
- Zulässigkeit geprüft, am Maßstab des § 33 EEG und § 34 EEG
- Zuschlagsgrenze ist nicht überschritten und
- besondere Zuschlagskriterien gem. § 37c EEG beachtet zu diesem Punkt siehe oben.
Die Gebote werden nach aufsteigendem Gebotswert sortiert. Dabei wird das Gebot mit Sicherheit bezuschlagt, welches den geringsten Gebotswert beinhaltet.
Beispiel: Der Unternehmer A gibt sein Gebot fristgemäß zum 01.Juni 2017 für eine PV-Anlage längs neben der Autobahn innerhalb des 110 m Korridors ab. Der Gebotswert des Gebots von A beträgt 7,00 ct./kWh. Auch B gibt ein Gebot mit einem Gebotswert auch von 7 ct./kWh ab. Nach Öffnung der Gebote werden die Gebote des A und B notiert. Aufgrund das beide Gebote den gleichen Gebotswert aufweisen wird das Gebot von A vor dem Gebot des B eingereiht.
Die Gebotsmenge bei B beläuft sich auf 1,5 MW . Gibt es mehrere Gebote mit dem gleichen Gebotswert, wird das Gebot mit der geringeren Gebotsmenge bezuschlagt. Dies kommt gerade kleinen Bietern zugute und soll zum Erhalt der Akteursvielfalt beitragen.
In diesem Zusammenhang kommt der Prüfung der Zulässigkeit der Gebote und dem Einhalten der Zuschlagsgrenze besondere Bedeutung zu.
a. Prüfung der Zulässigkeit
Nach dem Öffnen und Sortieren der Gebote prüft die BNetzA gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EEG die Zulässigkeit der Gebote. Demnach dürfen keine Ausschlussgründe nach den § 33 EEG und § 34 EEG vorliegen. Dabei ist bei den Ausschlussgründen von Geboten zwischen einem zwingenden und fakultativ Ausschlussgrund zu unterscheiden. Dies wird damit verdeutlicht, indem Abs. 1 von [.."schließt aus"...] und Abs 2 von [...“kann ausschließen“...] spricht.
Nach § 33 Abs. 1 S. 1 EEG schließt die BNetzA Gebote aus, wenn:
- die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,
- die für den jeweiligen Energieträger nach den § 37 EEG und § 37c EEG oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
- bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr nach Nummer 1 oder 3 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung oder die Sicherheit nicht vollständig geleistet worden sind,
- deren Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
- das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
Hiervon zu unterscheiden ist der Ausschluss von Geboten nach § 33 Abs. 1 S. 2 EEG. Danach kann die BNetzA Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können. In diesem Fall spricht die Regelung von [..."kann"...]. Insofern wird hieran deutlich, dass es sich bei diesem Ausschlussgrund nicht um einen Zwingenden handelt. Vielmehr liegt in diesem Fall die Entscheidung der BNetzA in deren Ermessen. Weitere fakultative Ausschlussgründe im Hinblick auf Gebote ergeben sich aus § 33 Abs. 2 EEG. Demnach kann die BNetzA Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, soweit ein begründeter Verdacht besteht dass, der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und
- auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
- die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder mit den in einem anderen
bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist, übereinstimmen.
Nimmt die BNetzA einen Missbrauchsverdacht an, hat diese anschließend eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Hierbei muss diese vor allem die Schwere des Missbrauchs und dessen Folgen für das Ausschreibungsverfahren mit bewerten. Liegt hingegen ein solcher begründeter Verdacht nicht vor, kommt ein Ausschluss des Gebots nicht in Betracht. Vor allem dürfen gem. § 33 Abs. 2 S. 2 EEG dann keine Gebote ausgeschlossen werden, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.
Auch darf kein Ausschluss von Bietern und ihren Geboten gem. § 34 EEG in Betracht kommen. Entsprechend § 34 EEG kann die BNetzA Bieter vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat. Auch kann der Bieter ausgeschlossen werden, wenn die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen vollständig entwertet worden sind oder wenn der Bieter bei mindestens zwei Geboten nach der Erteilung des Zuschlags für eine Solaranlage die Zweitsicherheit nach § 37a S. 2 Nr. 2 EEG nicht innerhalb der Frist bei der Bundesnetzagentur geleistet hat. Im Unterschied zu dem Ausschluss von Geboten gem. § 33 EEG handelt es sich bei den Ausschlussgründen für Bieter um "fakultative" Ausschlussgründe. Dies wird durch das Wort [..."kann"..] verdeutlicht. Somit wird an dieser Stelle die Entscheidung ins Ermessen der BNetzA gelegt. Bei ihrer Entscheidung hat sie jedoch, aufgrund der weitgehenden Folgen für die Bieter, alle Umstände umfassend abzuwägen und soweit möglich eine tiefergehende Sachverhaltsklärung durchführen. Besonders zu berücksichtigen bei ihrer Entscheidung ist die Schwere des Verstoßes und dessen Folgen für das Ausschreibungsverfahren mit bewerten.
Hieran wird noch ein zweiter Unterschied zwischen den fakultativen Ausschluss von Geboten nach § 33 Abs. 2 EEG und dem fakultativen Ausschluss von Bietern und deren Gebote gem. § 34 EEG deutlich. Für einen Ausschluss eines Bieters genügt das Vorliegen eines Verstoßes. Einen begründeten Verdacht bedarf es hierbei nicht.
b. Zuschlagsgrenze nicht überschritten
Nach der Prüfung der Zulässigkeit der Gebote hat die BNetzA gem. § 32 Abs. 1 S.2 EEG für sämtliche ordentliche Gebote einen Zuschlag in Höhe des jeweiligen Gebots zu erteilen. Dies wird der Höhe nach dadurch begrenzt, dass nur soweit Gebote bezuschlagt werden, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals erreicht wurde oder über diesem liegt. (Zuschlagsgrenze). Dabei bekommt dieses Gebot noch einen Zuschlag im vollen Umfang. Liegt ein Gebot über der Zuschlagsgrenze wird diesem keinen Zuschlag mehr erteilt.
Nach Durchführung des Zuschlagsverfahrens hat die BNetzA gem. § 35 Abs. 1 EEG die Resultate der Ausschreibung bekannt zu geben. Diese muss folgende Angaben beinhalten:
- dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
- den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
- dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
- der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
- einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
- dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, und
- dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert
Gem. § 35 Abs.2 EEG gilt der Zuschlag eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben. Somit beginnt auch ab diesem Zeitpunkt die Frist für die Leistung der Zweitsicherheit gem. § 37a S. 2 Nr. 2 EEG
Nach § 35 Abs. 3 EEG sind Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, zudem von der BNetzA unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert zu informieren. Wird hingegen dem Bieter mitgeteilt, dass für sein Gebot kein Zuschlag erteilt wird, folgt aus § 30a Abs. 4 EEG, dass der Bieter nicht mehr an sein Gebot gebunden ist. Anders als noch im Referentenentwurf zum EEG 2017 muss die BNetzA in diesem Fall dem Bieter nicht mehr die Gründe nennen. Auch ist diesem die bereits geleistete Erstsicherheit gem. § 55a Abs. 1 Nr. 2 EEG zurück zu erstatten.
3. Bedingungen nach Zuschlagserteilung
Soweit der Bieter für sein Gebot in der jeweiligen Ausschreibungsrunde einen Zuschlag erhalten hat, müssen im Weiteren folgende Anforderungen erfüllt sein:
- die Zweitsicherheit gem. § 37a Nr. 2 EEG geleistet
- keine Rückgabe des Zuschlags gem. § 37d Abs. 1 EEG und
- kein Erlöschen des Zuschlags gem. § 37d Abs. 2 EEG
a. Leisten der Zweitsicherheit
Erfolgreiche Bieter haben nach Erhalt des Zuschlags eine Zweitsicherheit gem. § 37a Nr. 2 EEG zu leisten. Auch bei dieser haben die Bieter die allgemeinen Anforderungen des § 31 EEG zu beachten. Deren Höhe beträgt grundsätzlich: 45€/ kWh der installierten Leistung. Abweichend hiervon beträgt diese bei Projekten, bei denen das Gebot einen Nachweis nach § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. c oder lit.d EEG enthält, 20€/kWh. Nach dem Wortlaut betrifft § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. c oder lit.d ausschließlich weitentwickelte PV-Projekte auf Freiflächen. Somit greift die Verringerung nicht für PV-Projekte im Gebäudebereich. Folglich bleibt es in diesem Bereich bei 45€/ kWh der installierten Leistung. Zudem muss diese bis zum 10 Werktage nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (martierielle Ausschlussfrist) an die BNetzA geleistet wurde.
b. keine Rückgabe des Zuschlags gem. § 37d Abs. 1 EEG
Auch darf der Zuschlag nicht gem. § 37d Abs. 1 EEG vom Bieter zurückgegeben werden. Erfolgt dennoch eine Rückgabe des gesamten oder teilweisen Zuschlags für die Solaranlage, hat dies durch eine, der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zu erfolgen. In diesen Fällen ist die BNetzA verpflichtet die registrierte, bezuschlagte Gebotsmenge in dem Umfang, der zurückgeben wurde, zu entwerten.
c. kein Erlöschen des Zuschlags gem. § 37d Abs. 2 EEG
4. Ausstellung der Zahlungsberechtigung
C. Umsetzungsfrist und Pönalen
D. Rechtsschutz
E. Exkurs: Zusammenfassung von PV-Anlagen
Siehe zu diesem Punkt folgenden Artikel
F. Exkurs 2: Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
G. Informationen zu den jeweiligen Ausschreibungsrunden bei PV
Weitere Informationen zu den jeweiligen Ausschreibungsrunden bei PV können Sie im Artikel zu den Fakten des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens, unter Punkt A. nachlesen. Diesen finden Sie hier.
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