Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Ausbauziel für PV und Ge...
B. Ablauf des Ausschreibung...
1. Anforderungen bis zum Ge...
a. Allgemeine Anforderungen
b. Besondere Anforderungen
c. Leisten der Sicherheit
d. Keine Rücknahme des Gebo...
2. Durchführung des Zuschla...
a. Prüfung der Zulässigkeit...
b. Zuschlagsgrenze nicht üb...
3. Bedingungen nach Zuschla...
a. Leisten der Zweitsicherh...
b. Keine Rückgabe des Zusch...
c. Kein Erlöschen des Zusch...
4. Ausstellung der Zahlungs...
C. Pönalen
D. Exkurs: Zahlungsanspruch...
E. Exkurs 2: Zusammenfassun...
F. Informationen zu den jew...
B. Ablauf des Ausschreibung...
1. Anforderungen bis zum Ge...
a. Allgemeine Anforderungen
b. Besondere Anforderungen
c. Leisten der Sicherheit
d. Keine Rücknahme des Gebo...
2. Durchführung des Zuschla...
a. Prüfung der Zulässigkeit...
b. Zuschlagsgrenze nicht üb...
3. Bedingungen nach Zuschla...
a. Leisten der Zweitsicherh...
b. Keine Rückgabe des Zusch...
c. Kein Erlöschen des Zusch...
4. Ausstellung der Zahlungs...
C. Pönalen
D. Exkurs: Zahlungsanspruch...
E. Exkurs 2: Zusammenfassun...
F. Informationen zu den jew...
Ausschreibungen für PV
Ermittlung der Anspruchsberechtigten sowie der Förderhöhe für die Marktprämie
Das Modell der Ausschreibungen ist im PV-Bereich nicht ganz neu. Dieses wurde bereits für PV-Freiflächenanlagen, im Rahmen von Pilotausschreibungen, mit dem EEG 2014 eingeführt. Mehr hierzu können Sie im Artikel zu den Ausschreibungen nach dem EEG 2014 hier nachlesen. Doch wurden infolge des EEG 2017 die Vorgaben der FFAV ins EEG überführt und auch die Ausschreibungspflicht auf PV-Anlagen auf, in oder an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen erweitert. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 EEG wird der anzulegende Wert, als Ausgangsgröße für die Höhe der Marktprämie, für PV-Strom durch Ausschreibung ermittelt. Gleiches gilt für den Anspruchsberechtigten i.S.d. § 19 EEG. Somit ist das Ausschreibungserfordernis sowohl bei der Frage, ob der Anspruch auf Marktprämie dem Grunde nach besteht wie auch bei der Frage, in welchem Umfang die Marktprämie verlangt werden darf, von Bedeutung.
Für den PV-Bereich bestimmt § 22 Abs. 3 S. 1 EEG zudem, dass der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG für den in der Anlage erzeugten Strom nur besteht, wenn eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist. Hiervon ist wiederum nach § 38 EEG, soweit der Bieter einen Antrag gestellt hat, auszugehen, wenn ein wirksamer Zuschlag im Rahmen einer Ausschreibung seitens des Bieters erzielt wurde. Zudem gilt dies nur, wenn die PV-Anlage eine installierte Leistung von mind. 750 kW aufweist. Die maßgeblichen Normen für diesen Fall ergeben sich zum einem aus den §§ 28 - 35a EEG und zum anderem aus den §§ 37 - 38b EEG. Vom Erfordernis der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung sind gem. § 22 Abs. 3 S. 2 EEG Anlagen unter 750 kW ausgenommen. Deren Förderhöhe bestimmt sich gem. § 22 Abs. 6 S. 2 EEG nach den gesetzlich, festgelegten anzulegenden Werten gem. §§ 48 - 49 EEG.
Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit folgenden Punkten:
- Überblick zum Ausschreibungsverfahren im PV-Bereich, (B.)
- den Pönalen, (C.)
- dem Zahlungsanspruch und Eigenversorgung - als Exkurs, (D.)
- der Zusammenfassung von PV-Anlagen sowie-als 2. Exkurs, (E.) sowie
- und den jeweiligen Informationen zu den Ausschreibungsverfahren im PV-Bereich, (F.)
Dem vorangestellt werden das Ausbauziel für PV und die Gebotsmengen zum jeweiligen Gebotstermin.
A. Ausbauziel für PV und Gebotsmengen zum jeweiligen Gebotstermin
Bereits mit dem EEG 2014 wurden Ausbauziele für die jeweiligen erneuerbaren Energien Technologien bestimmt. Diese werden durch die Neufassung des EEG in 2017, in § 4 EEG, weiter fortgeführt. Gem. § 4 Nr. 3 EEG ist ist für den PV-Betreich ein jährlicher (Brutto-) Zubau mit einer installierten Leistung von 2500 MW vorgeschrieben. Dieser jährliche Zubau wird im Rahmen der Ausschreibungen in 2017 gem. § 28 Abs. 2 EEG wie folgt aufgeteilt:
- zu den Gebotsterminen 1. Februar, 1 Juni und 1. Oktober werden jeweils 200 MW ausgeschrieben und
- ab dem 1. Juni: Verringerung der Gebotsmenge um die bezuschlagten Gebote in einer geöffneten Ausschreibung
B. Ablauf des Ausschreibungsverfahren im Überblick
Das Ausschreibungsverfahren lässt sich im Wesentlichen in vier Phasen unterteilen:
- 1. Phase Bekanntmachung der Ausschreibung gem. § 29 EEG. Danach erfolgt diese acht bis fünf Wochen vor dem Gebotstermin.
- 2. Phase bis zum Gebotstermin
- 3. Phase der Durchführung des Zuschlagsverfahrens
- 4. Phase nach Zuschlagserhalt
In der Praxis kommt der 2. - 4. Phase entscheidende Bedeutung zu. In diesen muss der Bieter bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese werden im Weiteren näher vorgestellt.
1. Anforderungen bis zum Gebotstermin
Um einen Zuschlag zu erhalten, haben Bieter bis zum Gebotstermin folgende Anforderungen zu erfüllen:
- die allgemeinen Bedingungen gem. § 30 EEG sowie die besonderen Bedingungen gem. § 37 EEG an die Gebotsabgabe
- die Leistung der (Erst-)Sicherheit gem. § 31 EEG i.V.m. § 37a Nr. 1 EEG und
- keine Rücknahme des Gebots
a. Allgemeine Anforderungen
Im Rahmen der Ausschreibungen werden einmalige, verdeckte und bindende Gebote abgegeben. Die allgemeinen Anforderungen für die Abgabe der Gebote lassen sich in materielle Anforderungen und formelle Anforderungen unterteilen. Die materiellen Anforderungen ergeben sich aus § 30 EEG. Demnach muss das Gebot folgende Punkte beinhalten:
- Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail Adresse
- Ergänzend bei einem Bieter, der als juristische Person auftritt sind der Gesellschaftssitz und eine natürliche Person als Bevollmächtigte, soweit er nicht bereits Geschäftsführer ist für den Austausch mit der BNetzA und als Vertreter bei sämtlichen Handlungen nach dem EEG, bspw. Abschluss des Netzanschlussvertrages
- Energieträger
- Gebotstermin der jeweiligen Ausschreibung, bspw. 1. Mai 2017
- Gebotsmenge, bspw. 7 MW
- Gebotswert. Hierbei ist zu beachten, dass dieser nicht den festgelegten Höchstwert gem. § 37b Abs. 1 EEG von 8,91 ct./kWh überschreitet, später den veränderten Höchstwert gem. § 37b Abs. 2 EEG
- den Standort der Anlage
- den Übertragungsnetzbetreiber
Zudem ist gem. § 30 Abs. 2 EEG darauf zu achten, dass das Gebot mindestens 750 kW umfasst.
Hingegen ergeben sich die formellen Anforderungen an die Gebote aus § 30a EEG. Hiernach ist es der BNetzA erlaubt Formatvorgaben für das Ausschreibungsverfahren zu machen. In diesem Fall muss das Gebot den Formatvorgaben entsprechen. Die BNetzA hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und auf ihrer Internetseite entsprechende Formularvorlagen bereitgestellt. Diese finden Sie hier. Eine Nichtbeachtung dieser führt zum zwingenden Ausschluss des Gebots gem. § 33 Abs. 1 EEG. Zudem müssen die Gebote der Bieter bis zum Gebotstermin bei der BNetzA gem. § 30a Abs. 2 EEG eingehen.
b. Besondere Anforderungen
Darüber hinaus sind bei der Gebotsabgabe im PV-Bereich die speziellen Anforderungen gem. § 37 EEG zu beachten. Danach muss die geplante PV-Anlage auf einer zulässigen Fläche gem. § 37 Abs. 1 EEG errichtet werden und die Erklärung des Bieters gem. § 37 Abs. 2 EEG vorlegen.
§ 37 Abs. 1 EEG beinhaltet einen Katalog, welcher bestimmt wo PV-Anlagen errichtet werden dürfen. Danach können
PV-Dachanlagen gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand bzw. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, errichtet werden.
In diesem Zusammenhang kommt der Frage Bedeutung zu, was unter einer sonstigen baulichen Anlage zu verstehen ist. Anders als das Gebäude, welches in § 3 Nr. 23 EEG definiert ist, ist der Terminus der sonstigen baulichen Anlage im EEG nicht definiert. Dieser entspricht jenem aus dem Bauordnungsrecht. Demnach werden unter sonstigen baulichen Anlagen, Anlagen im baurechtlichen Sinn verstanden, welche aus Bauteilen und Baustoffen hergestellt wurde und mit dem Erdboden verbunden ist. [1]
Von einer Verbundenheit mit dem Boden ist dann auszugehen, sofern die Anlage aufgrund ihres Gewichts auf diesem dauerhaft befestigt bzw. auf ortsfesten Bahnen beschränkt sich bewegt oder entsprechend ihrem Zweck dazu vorgesehen ist größtenteils ortsfest verwendet zu werden. Demnach ist der Begriff weit auszulegen. Sodass auch bspw. Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze zu den sonstigen baulichen Anlagen zählen. Vom BGH wurde auch eine geschotterte Lagerfläche und eine Grünfläche auf einer Galopprennbahn als sonstige bauliche Anlage angesehen.[2]
Hingegen dürfen PV-Freiflächenanlagen gem. § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG, welcher dem § 6 Abs. 3 Nr. 6 FFAV weitergehend entspricht, ausschließlich auf den dort genannten Flächen errichtet werden. Zu diesen zählen jegliche:
- versiegelte Flächen
- Konversionsflächen
- Flächen längs von Autobahnen und Schienenwegen bis zu max. 110 Meter Abstand von der befestigten Fahrbahn
- Fläche i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 3 Lit. d - i EEG
Im Zusammenhang mit diesen Flächenkategorien sind in der Praxis folgende Fragen aufgekommen.
- Wann liegt eine Konversionsfläche vor? Welche Kriterien sind hierfür maßgeblich? Mit diesen beiden Fragen hat sich bereits die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung 2010/2 beschäftigt. Deren Volltext können Sie hier nachlesen. Vgl. auch folgenden Artikel zu dem Thema der Konversionsflächen im EEG
- Wie lange kann eine PV-Anlage an Schienenwege errichtet werden, wenn diese stillgelegt wurde?
- Ab wann werden die 110 Meter bei einen Schienenweg gemessen? vgl. hierzu die Empfehlung der Clearingstelle EEG 2011/8
Hinzu kommt, dass die Maximalgrenze von 10 MW bei PV-Freiflächenanlagen aus § 6 Abs. 2 FFAV in § 37 Abs. 3 EEG übernommen wurde. Sinn und Zweck dieser Begrenzung ist darin zu sehen es zu verhindern, dass unnütz viele Flächen zugebaut werden.
Abweichend von § 37 EEG ist in § 37c EEG eine Sonderregelung für benachteiligte Gebiete enthalten. Demnach dürfen Gebote seitens der BNetzA für Acker- und Grünflächen bei dem Zuschlagsverfahren für Solaranlagen Berücksichtigung finden soweit die Länder eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen haben und dies durch die BNetzA vor dem Gebotstermin gem. § 29 EEG bekannt gemacht wurde. Von dieser sog. Länderöffnungsklausel haben zwischenzeitlich Bayern und Baden Württemberg, indem diese eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen haben, Gebrauch gemacht. Somit dürfen in Bayern auch Gebote für neue Freiflächenanlagen auf Acker-und Grünflächen abgegeben werden, jedoch werden ausschließlich 30 kW pro Jahr bezuschlagt. In Baden-Württemberg liegt die Zuschlagsgrenze für solche Gebote gem. § 2 Abs. 2 FFÖ-VO bei 100 Mw pro Jahr. Wird diese Grenze erreicht oder überstiegen werden diese Gebote nicht mehr berücksichtigt.
Den Volltext der bayrischen "Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen" vom 07.03.2017 finden Sie hier.
Den Volltext des Entwurfs zur baden-württembergischen FFÖ-VO vom 20.12.2016 finden Sie hier als pdf
Für die gesetzlich vergüteten PV-Anlagen gilt die Flächenkulisse gem. § 48 Abs. 1 EEG. Dieser entspricht der früheren § 51 EEG in der Fassung von 2014. Diese unterscheidet sich für den Bereich der Freiflächenanlagen von § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG dahingehend, dass nach diesem stets ein beschlossener Bebauungsplan vorliegen muss.
Darüber hinaus muss der Bieter, um zum Zuschlagsverfahren zugelassen zu werden gem. § 37 Abs. 2 S. 1 EEG seinem Gebot eine Erklärung anfügen, ob dieser Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dieser das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt. Auch hat dieser gem. § 37 Abs. 2 S. 2 EEG Nachweise seinem Gebot beizufügen. Hinsichtlich dieser ist dahingehend zu unterscheiden, ob der Bieter eine Freiflächenanlage plant oder eine große Solaranlagen in, an oder auf Gebäuden Im Fall einer Freiflächenanlage sind die in § 37 Abs. 2 S. 2 EEG genannten Nachweise zwingend dem Gebot beizufügen. Dies ergibt sich aus der Norm, in dem diese von [..."muss"...] spricht. Bei großen Solaranlagen in, an oder auf Gebäuden sind diese Nachweise nicht zwingend beizufügen. Dies wird durch das Wort [..."kann"...] in § 37 Abs. 2 S. 2 2. Halbs. EEG verdeutlicht. Sodass in diesen Fällen keine materielle Präqualifikation gelten soll.
c. Leisten der Sicherheit
Beispiel: Der Unternehmer A plant eine PV-Anlage längs neben der Autobahn innerhalb des 110 m Korridors zu errichten. Die installierte Leistung der Anlage soll 900 kW betragen. A möchte in der nächsten Ausschreibungsrunde, am 1. Juni, für dieses Projekt ein Gebot abgeben. Bei der Vorbereitung der notwendigen Unterlagen fragt sich A wie hoch seine Sicherheit bei einer Gebotsmenge von 900 kW sein wird. Entsprechend § 37a Nr. 1 EEG ist demnach 5€*900 kW= 4500€/kW.
Zudem haben Bieter für ihre Gebote eine Sicherheit bis zum Gebotstermin gem. § 31 EEG i.V.m. § 37a EEG zu leisten. Sinn und Zweck der Sicherheit besteht darin, dass ausschließlich ernsthafte Gebote für Projekte abgegeben werden, welche später auch realisiert werden. Zudem sollen hierdurch potenzielle Ansprüche auf Zahlung von Pönalen gem. § 55 EEG abgedeckt werden.[3] Die grundlegenden Anforderungen an die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit ergeben sich aus § 31 EEG. Dementsprechend ist es gem. § 31 Abs. 2 EEG erforderlich, dass der Bieter sein Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig kennzeichnet. Auch muss diese ordnungsgemäß bewirkt wurden sein. Dies kann gem. § 31 Abs. 3 EEG entweder durch eine Bürgschaft erfolgen, in diesem Fall sind dann die Vorgaben des § 31 Abs. 4 EEG zu beachten. Alternativ hierzu kann die Sicherheit auch durch die Zahlung auf ein Verwahrkonto bei der BNetzA erfolgen. Für diesen Fall bestimmt § 31 Abs. 5 EEG, dass die BnetzA die Sicherheit des Bieters treuhänderisch verwahrt.
Im Hinblick auf die Höhe bestimmt § 37a EEG, dass diese sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50€ pro kW installierter Leistung zusammensetzt. Dabei unterteilt § 37a EEG die Gesamtsicherheit in eine Erstsicherheit und eine Zweitsicherheit. Demnach ist gem. § 37a Nr.1 EEG bis zum Gebotstermin eine Sicherheit in Höhe von 5 € pro kW installierter Leistung zu erbringen. Soweit der Bieter für sein Gebot einen Zuschlag erhält ist danach gem. § 37a Nr. 2 EEG eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 € pro kW installierter Leistung zu erbringen.
d. Keine Rücknahme des Gebots
Auch darf der Bieter sein Gebot nicht vor dem Gebotstermin zurück genommen haben. Wenn der Beta sein Gebot zurücknimmt erfordert dies gem. § 30a Abs. 3 EEG Eine Rücknahmeerklärung gegenüber der BNetzA. Diese Erklärung hat unbedingt und unbefristet zu erfolgen. Auch ist diese schriftlich zu erklären. Darüber hinaus ist es für die Zulässigkeit der Rücknahme maßgeblich dass die Erklärung bis zum Geburtstermin erfolgt. Erfolgt eine Rücknahme wird die bereits geleistete Erstsicherheit gem. § 55a Abs. 1 Nr. 1 EEG und die Verfahrensgebühr zurückerstattet. Das hier für zu verwenden der Formular finden Sie hier.
2. Durchführung des Zuschlagsverfahrens
Nach dem Gebotstermin schließt sich die Durchführung des Zuschlagsverfahrens durch die BNetzA gem. § 32 EEG für die fristgemäß abgegeben und nicht zurückgenommen Gebote an. Dabei geht sie wie folgt vor:
- Gebote werden geöffnet und ordnungsgemäß sortiert
- Zulässigkeit geprüft, am Maßstab des § 33 EEG und § 34 EEG
- Zuschlagsgrenze ist nicht überschritten und
- besondere Zuschlagskriterien gem. § 37c EEG beachtet zu diesem Punkt siehe oben.
Nach Öffnung der Gebote werden diese sortiert. Hierbei sind drei Fallgruppen zu unterscheiden. Im ersten Fall werden Gebote nach aufsteigendem Gebotswert sortiert. Dabei wird das Gebot mit Sicherheit bezuschlagt, welches den geringsten Gebotswert beinhaltet.
Beispiel: Der Unternehmer A gibt sein Gebot fristgemäß zum 01.Juni 2017 für eine PV-Anlage längs neben der Autobahn innerhalb des 110 m Korridors ab. Der Gebotswert des Gebots von A beträgt 7,00 ct./kWh. Auch B gibt ein Gebot mit einem Gebotswert von 7 ct./kWh ab. Nach Öffnung der Gebote werden die Gebote des A und B sortiert. Aufgrund das beide Gebote den gleichen Gebotswert aufweisen wird das Gebot von A vor dem Gebot des B eingereiht. Die Gebotsmenge bei B beläuft sich auf 1,5 MW.
Hiervon zu differenzieren ist der zweite Fall, wenn es mehrere Gebote mit dem gleichen Gebotswert gibt. In einem solchen Fall wird das Gebot mit der geringeren Gebotsmenge bezuschlagt. Dies kommt gerade kleinen Bietern zugute und soll zum Erhalt der Akteursvielfalt beitragen. Zu unterscheiden, ist noch der Fall, wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind. In diesem Fall entscheidet das Los über die Reihenfolge, außer wenn die Reihenfolge für die Zuschlagserteilung nicht entscheidend ist. Hieran ist erkennbar, dass dieser Fall nur dann gelten soll, wenn es darum geht, ob ein Gebot noch den Zuschlag erhält.[4]
a. Prüfung der Zulässigkeit
Nach dem Öffnen und Sortieren der Gebote prüft die BNetzA gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EEG die Zulässigkeit der Gebote. Demnach dürfen keine Ausschlussgründe nach den § 33 EEG und § 34 EEG vorliegen. Dabei ist bei den Ausschlussgründen von Geboten zwischen einem zwingenden und fakultativ Ausschlussgrund zu unterscheiden. Dies wird damit verdeutlicht, indem Abs. 1 von [.."schließt aus"...] und Abs 2 von [...“kann ausschließen“...] spricht.
Nach § 33 Abs. 1 S. 1 EEG schließt die BNetzA Gebote aus, wenn:
- die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,
- die für den jeweiligen Energieträger nach den § 37 EEG und § 37c EEG oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
- bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr nach Nummer 1 oder 3 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung oder die Sicherheit nicht vollständig geleistet worden sind,
- deren Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
- das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
Nach § 33 Abs. 1 S. 2 EEG. kann die BNetzA Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können. In diesem Fall spricht die Regelung von [..."kann"...]. Insofern wird hieran deutlich, dass es sich bei diesem Ausschlussgrund nicht um einen Zwingenden handelt. Vielmehr liegt in diesem Fall die Entscheidung der BNetzA in deren Ermessen. Weitere fakultative Ausschlussgründe im Hinblick auf Gebote ergeben sich aus § 33 Abs. 2 EEG. Demnach kann die BNetzA Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, soweit ein begründeter Verdacht besteht dass, der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und
- auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
- die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder mit den in einem anderen
bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist, übereinstimmen.
Nimmt die BNetzA einen Missbrauchsverdacht an, hat diese anschließend eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Hierbei muss diese vor allem die Schwere des Missbrauchs und dessen Folgen für das Ausschreibungsverfahren mit bewerten. Liegt hingegen ein solcher begründeter Verdacht nicht vor, kommt ein Ausschluss des Gebots nicht in Betracht. Vor allem dürfen gem. § 33 Abs. 2 S. 2 EEG dann keine Gebote ausgeschlossen werden, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.[5]
Auch darf kein Ausschluss von Bietern und ihren Geboten gem. § 34 EEG in Betracht kommen. Entsprechend § 34 EEG kann die BNetzA Bieter vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat. Auch kann der Bieter ausgeschlossen werden, wenn die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen vollständig entwertet worden sind oder wenn der Bieter bei mindestens zwei Geboten nach der Erteilung des Zuschlags für eine Solaranlage die Zweitsicherheit nach § 37a S. 2 Nr. 2 EEG nicht innerhalb der Frist bei der Bundesnetzagentur geleistet hat. Im Unterschied zu dem Ausschluss von Geboten gem. § 33 EEG handelt es sich bei den Ausschlussgründen für Bieter um "fakultative" Ausschlussgründe. Dies wird durch das Wort [..."kann"..] verdeutlicht. Somit wird an dieser Stelle die Entscheidung ins Ermessen der BNetzA gelegt. Bei ihrer Entscheidung hat sie jedoch, aufgrund der weitgehenden Folgen für die Bieter, alle Umstände umfassend abzuwägen und soweit möglich eine tiefergehende Sachverhaltsklärung durchführen. Besonders zu berücksichtigen bei ihrer Entscheidung ist die Schwere des Verstoßes und dessen Folgen für das Ausschreibungsverfahren mit bewerten.[6]
Hieran wird noch ein zweiter Unterschied zwischen den fakultativen Ausschluss von Geboten nach § 33 Abs. 2 EEG und dem fakultativen Ausschluss von Bietern und deren Gebote gem. § 34 EEG deutlich. Für einen Ausschluss eines Bieters genügt das Vorliegen eines Verstoßes. Einen begründeten Verdacht bedarf es hierbei nicht.
b. Zuschlagsgrenze nicht überschritten
Nach der Prüfung der Zulässigkeit der Gebote hat die BNetzA gem. § 32 Abs. 1 S.2 EEG für sämtliche ordentliche Gebote einen Zuschlag in Höhe des jeweiligen Gebots zu erteilen. Dies wird der Höhe nach dadurch begrenzt, dass nur soweit Gebote bezuschlagt werden, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals erreicht wurde oder über diesem liegt. (Zuschlagsgrenze).
Nach Durchführung des Zuschlagsverfahrens hat die BNetzA gem. § 35 Abs. 1 EEG die Resultate der Ausschreibung bekannt zu geben. Diese muss folgende Angaben beinhalten:
- dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
- den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
- dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
- der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
- einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
- dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, und
- dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert
Gem. § 35 Abs. 2 EEG gilt der Zuschlag eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben. Somit beginnt auch ab diesem Zeitpunkt die Frist für die Leistung der Zweitsicherheit gem. § 37a S. 2 Nr. 2 EEG.
Nach § 35 Abs. 3 EEG sind Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, zudem von der BNetzA unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert zu informieren. Wird hingegen dem Bieter mitgeteilt, dass für sein Gebot kein Zuschlag erteilt wird, folgt aus § 30a Abs. 4 EEG, dass der Bieter nicht mehr an sein Gebot gebunden ist. Anders als noch im Referentenentwurf zum EEG 2017 muss die BNetzA in diesem Fall dem Bieter nicht mehr die Gründe nennen. Auch ist diesem die bereits geleistete Erstsicherheit gem. § 55a Abs. 1 Nr. 2 EEG zurück zu erstatten.
3. Bedingungen nach Zuschlagserteilung
Soweit der Bieter für sein Gebot in der jeweiligen Ausschreibungsrunde einen Zuschlag erhalten hat, müssen im Weiteren folgende Anforderungen erfüllt sein:
- die Zweitsicherheit gem. § 37a Nr. 2 EEG geleistet
- keine Rückgabe des Zuschlags gem. § 37d Abs. 1 EEG und
- kein Erlöschen des Zuschlags gem. § 37d Abs. 2 EEG
a. Leisten der Zweitsicherheit
Erfolgreiche Bieter haben nach Erhalt des Zuschlags eine Zweitsicherheit gem. § 37a Nr. 2 EEG zu leisten. Auch bei dieser haben die Bieter die allgemeinen Anforderungen des § 31 EEG zu beachten. Deren Höhe beträgt grundsätzlich: 45€/ kWh der installierten Leistung. Abweichend hiervon beträgt diese bei Projekten, bei denen das Gebot einen Nachweis nach § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. c oder lit.d EEG enthält, 20€/kWh. Nach dem Wortlaut betrifft § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. c oder lit.d ausschließlich weitentwickelte PV-Projekte auf Freiflächen. Somit greift die Verringerung nicht für PV-Projekte im Gebäudebereich. Folglich bleibt es in diesem Bereich bei 45€/ kWh der installierten Leistung. Zudem muss diese bis zum 10 Werktage nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) an die BNetzA geleistet wurde.
Beispiel: Der Unternehmer A erhält für sein Gebot den Zuschlag. Dies macht die BNetzA am 15.06.2017 bekannt, sodass A nun die Zweitsicherheit bis zum 29.06.2017 an die BNetzA zu leisten.
b. Keine Rückgabe des Zuschlags gem. § 37d Abs. 1 EEG
Auch darf der Zuschlag nicht gem. § 37d Abs. 1 EEG vom Bieter zurückgegeben werden. Erfolgt dennoch eine Rückgabe des gesamten oder teilweisen Zuschlags für die Solaranlage, hat dies durch eine, der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zu erfolgen. In diesen Fällen ist die BNetzA verpflichtet die registrierte, bezuschlagte Gebotsmenge in dem Umfang, der zurückgeben wurde, zu entwerten., § 35a Abs. 1 Nr. 2 EEG.
c. Kein Erlöschen des Zuschlags gem. § 37d Abs. 2 EEG
Ebenso darf der Zuschlag nicht gem. § 37d Abs. 2 EEG erloschen sein. Demnach erlischt der Zuschlag bei Geboten für Solaranlagen in folgenden Fällen:
- Zweitsicherheit wurde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschläge geleistet
- Bieter beantragt nicht innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschläge die Zahlungsberechtigung oder
- Antrag auf Zahlungsberechtigung wurde abgelehnt
4. Ausstellung der Zahlungsberechtigung
Für den Zahlungsanspruch gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. § 22 Abs. 3 S. 1 EEG ist neben den wirksamen Zuschlag für ein Projekt im Solarbereich die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung erforderlich. Genau an dieser Stelle unterscheiden sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer Marktprämie im Fall einer Solaranlage von jenen im Windbereich oder bei der Biomasse.
Eine Zahlungsberechtigung wird von der BNetzA ausgestellt, wenn der Bieter einen Antrag gem. § 38 Abs. 1 EEG , mit dem notwendigen Inhalt gem. § 38 Abs. 2 EEG, gestellt hat. Dieser hat danach folgende Punkte zu enthalten:
- die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
- die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,
- die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden sind,
- den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern und
- die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlagen ist.
Zudem müssen die “materiellen“ Bedingungen gem. § 38a Abs. 1 EEG erfüllt sein. Danach ist es erforderlich, dass bei Solaranlagen i.S.d. § 337 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG sowie bei Freiflächenanlagen
- die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,
- für die Solaranlagen alle erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden sind oder diese Angaben im Rahmen des Antrags nach § 38 Abs. 1 EEG gemeldet werden,
- für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist; hierbei dürfen nur Gebotsmengen zugeteilt werden, die für Anlagen an, in oder auf Gebäuden bzw. sonstigen Anlagen oder Freiflächenanlagen auf Flächen gem. § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG bezuschlagt wurden
- die der Solaranlage zugeteilte Gebotsmenge überschreitet nicht deren installierte Leistung
- die Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 geleistet worden ist und
- bis zu dem Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr nach der Anlage Nummer 2 zur Ausschreibungsgebührenverordnung geleistet worden ist, je Zahlungsberechtigung fallen 539 € an.
Ergänzend ist ausschließlich bei Freiflächenanlagen gem. § 38a Abs. 2 Nr. 5 EEG erforderlich, dass:
- die installierte Leistung von 10 Megawatt nicht überschritten wird und
- sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befinden, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 BNatSchG oder als Nationalpark im Sinn § 24 BNatSchG festgesetzt worden ist
Wurde die Zahlungsberechtigung ausgestellt ist diese gem. § 38a Abs. 4 EEG verbindlich der Solaranlage zugeordnet. Der Bieter kann somit keine Änderungen mehr vornehmen. Auch werden die im Antrag auf Zahlungsberechtigung genutzten Gebotsmengen von der BNetzA entwertet. Die ausgestellten Zahlungsberechtigungen übermittelt die BNetzA gem. § 38a Abs. 2 EEG unverzüglich an den Anschlussnetzbetreiber. Dieser prüft sodann die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 EEG. Hierfür kann dieser gem. § 38a Abs. 3 S. 2 EEG entsprechende Nachweise verlangen Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf Festlegungen der BNetzA gem. § 85 EEG. Das Ergebnis der Prüfung hat der Netzbetreiber gem. § 38a Abs. 3 S. 4 EEG der BNetzA innerhalb von einem Monat nach deren Mitteilung zu übermitteln.
Im Zusammenhang mit der Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellen sich im Weiteren die Frage, was geschieht, wenn diese nachträglich von der BNetzA aufgehoben wird? Entsprechend § 35a Abs. 2 EEG hat eine nachträgliche Aufhebung dieser zur Folge, dass auch der ihr zugrundeliegende Zuschlag entwertet wird.
C. Pönalen
§ 55 Abs. 3 S. 1 EEG normiert Pönalen für den PV-Berech, welche von den Bietern in folgenden Fällen zu leisten sind:
- Zweitsicherheit nicht geleistet und der Zuschlag gem. § 37d Abs. 2 Nr. 1 EEG erlischt
- mehr als 5 % der Gebotsmenge nach § 35a EEG entwertet
Je nachdem welcher der beiden Fälle vorliegt ist die zu leistende Pönale unterschiedlich hoch. Wurde die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig geleistet, beträgt die Pönale nach § 55 Abs. 3 S. 2 EEG 5 €/kW * Gebotsmenge.
Im Fall, dass mehr als 5 % der bezuschlagten Gebotsmenge gem. § 35a EEG entwertet wurde, beträgt die Pönale gem. § 55 Abs. 3 S. 3 EEG 50 €/kW* Gebotsmenge. Diese verringert sich gem. § 55 Abs. 3 S. 4 EEG für die Fälle des § 37a Nr. 2 2. Halb. EEG auf 25 €/kW* Gebotsmenge.
Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass Bieter ernsthafte Gebote abgeben. Hat der Bieter eine Pönale geleistet, gewährt ihm die BNetzA seine Sicherheit gem. § 55a Abs. 1 Nr. 3 EEG zurück.
D. Exkurs: Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
Wurde der anzulegende Wert durch Ausschreibung bestimmt, ist es dem Anlagenbetreiber gem. § 27a S. 1 EEG untersagt den in ihrer Anlage erzeugten Strom zur Eigenversorgung zu nutzen Dieses Verbot gilt für den gesamten Zeitraum, in dem sie Zahlungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen. Von diesem Verbot sind gem. § 27a S. 2 EEG folgende Fälle ausgenommen:
- Strom, der durch die Anlage oder andere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, verbraucht wird
- Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderer Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, verbraucht wird
- Strom, der zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste, verbraucht wird
- Strom, der in den Stunden, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist, verbraucht wird oder
- Strom, der in Stunden, in denen eine Einspeiseleistung bei Netzüberlastung nach § 14 Abs. 1 EEG reduziert wird, verbraucht wird
im Zusammenhang mit der Regelung des § 27a EEG wird im Weiteren der Frage nachgegangen, ob eine Drittbelieferung vor Ort auch von dem Verbot erfasst ist. Diese Frage resultiert daraus, dass eine frühere Fassung von § 27a EEG , welche auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 FFAV basiert, die Drittbelieferung ausschloss Nach dem jetzigen Wortlaut wird nach wie vor die Eigenversorgung verboten. Gem. § 3 Nr. 19 EEG wird unter Eigenversorgung der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt, verstanden. Demnach muss zumindest der Anlagenbetreiber mit dem Letztverbraucher personenidentisch sein.
Mehr zur Eigenversorgung und deren Voraussetzungen können Sie im dazugehörigen Leitfaden der BNetzA hier vom Juli 2016 nachlesen.
Von einer solchen Personenidentität kann im Fall der Drittbelieferung vor Ort jedoch nicht ausgegangen werden. Somit dürfte die Drittbelieferung vor Ort zulässig sein.
E. Exkurs 2: Zusammenfassung von PV-Anlagen
Siehe zu diesem Punkt folgenden Artikel
F. Informationen zu den jeweiligen Ausschreibungsrunden bei PV
Weitere Informationen zu den jeweiligen Ausschreibungsrunden bei PV können Sie im Artikel zu den Fakten des jeweiligen Ausschreibungsverfahrens, unter Punkt A. nachlesen. Diesen finden Sie hier.
Quellen:
[1] BGH, Urt. v. 17.07.2013 VIII ZR 308/12, Rn. 16; BGH, Urt. v. 9.02.2011 VIII ZR 35/10, Rn. 39; BT-Drs. 16/8148, S. 60.
[2] BT-Drs. 16/8148, S. 60; BGH, Urt. v. 17.11.2010 VIII ZR 277/09.
[3] BT-Drs. 18/8860, S. 217.
[4] BT-Drs. 18/8860, S. 206.
[5] BT-Drs. 18/8860, S. 207.
[6] BT-Drs. 18/8860, S. 208.
CategoryEnergierecht
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