Revision history for EnergieRAnspruchEEGUmlage
Additions:
((3)) Anwendbarkeit des EEG
Selten relevant aber theoretisch selbstverständlich ist zunächst die Frage, inwiefern für den betreffenden Fall das EEG anzuwenden ist. In grenzüberschreitenden Sachverhalten kann dies problematisch sein. Das EEG ist jedenfalls dann anzuwenden, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Strom liefert, zur Zahlung der EEG-Umlage aufgefordert wird.
Die Höhe der EEG-Umlage ist durch die Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 3 EEV"}} im einzelnen zu ermitteln. Dabei ist insbesondere die genaue Berücksichtigung der Ausgaben und Einnahmen (Vermarktung von Strom aus Einspeisung) sicherzustellen.
Die durch den Verpflichteten gelieferte Strommenge muss korrekt ermittelt werden. Dabei sind die Daten des Bilanzkreises maßgeblich, d. h. über den Bilanzkreis wird ermittelt, wie physikalische Entnahmestellen beliefert wurden. Gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 5 EEG"}} folgt aus der Bilanzierung des Stromkreises eine **widerlegbare Vermutung**.
- {{du przepis="§ 61l EEG"}}: Zwischenspeicherung in Speicheranlagen nach Maßgabe dieser Vorschrift
Selten relevant aber theoretisch selbstverständlich ist zunächst die Frage, inwiefern für den betreffenden Fall das EEG anzuwenden ist. In grenzüberschreitenden Sachverhalten kann dies problematisch sein. Das EEG ist jedenfalls dann anzuwenden, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Strom liefert, zur Zahlung der EEG-Umlage aufgefordert wird.
Die Höhe der EEG-Umlage ist durch die Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 3 EEV"}} im einzelnen zu ermitteln. Dabei ist insbesondere die genaue Berücksichtigung der Ausgaben und Einnahmen (Vermarktung von Strom aus Einspeisung) sicherzustellen.
Die durch den Verpflichteten gelieferte Strommenge muss korrekt ermittelt werden. Dabei sind die Daten des Bilanzkreises maßgeblich, d. h. über den Bilanzkreis wird ermittelt, wie physikalische Entnahmestellen beliefert wurden. Gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 5 EEG"}} folgt aus der Bilanzierung des Stromkreises eine **widerlegbare Vermutung**.
- {{du przepis="§ 61l EEG"}}: Zwischenspeicherung in Speicheranlagen nach Maßgabe dieser Vorschrift
Deletions:
Zu beachten: {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 5 EEG"}}, Vermutung aus der Bilanzierung des Stromkreises.
- {{du przepis="§ 61k EEG"}}: Zwischenspeicherung in Speicheranlagen nach Maßgabe dieser Vorschrift
Additions:
Insgesamt ist der Anspruch in der vom ÜNB geltend gemachter Höhe dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(d. h. Voraussetzungen des "ob" des Anspruchs)
Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 60 EEG"}} trifft die Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d. § 3 Nr. 20 EEG. Es ist zu beachten, dass die Definition des EVU aus § 3 Nr. 18 EnWG in diesem Falle nicht gilt - die Vorschrift des EEG ist hier spezieller. Insofern meint der Gesetzgeber an dieser Stelle, dass der Anspruch gegen den Stromlieferanten bzw. "Letztversorger" zu richten ist.
(d. h. Voraussetzungen des "ob" des Anspruchs)
Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 60 EEG"}} trifft die Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d. § 3 Nr. 20 EEG. Es ist zu beachten, dass die Definition des EVU aus § 3 Nr. 18 EnWG in diesem Falle nicht gilt - die Vorschrift des EEG ist hier spezieller. Insofern meint der Gesetzgeber an dieser Stelle, dass der Anspruch gegen den Stromlieferanten bzw. "Letztversorger" zu richten ist.
Deletions:
Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, wenn:
Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 60 EEG"}} trifft die Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d. § 3 Nr. 20 EEG. Achtung: Definition des EVU aus § 3 Nr. 18 EnWG gilt in diesem Falle nicht. Insofern meint der Gesetzgeber an dieser Stelle, dass der Anspruch gegen den Stromlieferanten bzw. "Letztversorger" zu richten ist.
Additions:
Der Anspruch des ÜNB auf Zahlung der EEG-Umlage ist nicht nur im Hinblick auf dessen grundsätzliches Bestehen zu prüfen. Problematisch ist hier regelmäßig auch der Umfang des Anspruchs, weil die Höhe der EEG-Umlage sowohl im Allgemeinen (Problem: Berechnung durch den ÜNB) wie auch im Besonderen (eventuelle Befreiungen bestimmter Letztverbraucher von der EEG-Umlage im unterschiedlichen Umfang, z. B. gem. §§ 63 ff. EEG) ebenfalls einer rechtlichen Prüfung bedarf.
Deletions:
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 60 Abs. 1 S. 1 EEG"}} hat der ÜNB einen Anspruch gegen den Stromlieferanten auf Zahlung der EEG-Umlage.
Der Anspruch des ÜNB auf Zahlung der EEG-Umlage ist nicht nur im Hinblick auf dessen grundsätzliches Bestehen zu prüfen. Problematisch ist hier regelmäßig auch der Umfang des Anspruchs, weil die Höhe der EEG-Umlage sowohl im Allgemeinen (Problem: Berechnung durch den ÜNB) wie auch im Besonderen (eventuelle Befreiungen von bestimmten Letztverbrauchern im unterschiedlichen Umfang, z. B. gem. §§ 63 ff. EEG) ebenfalls einer rechtlichen Prüfung bedarf.
Der Anspruch des ÜNB auf Zahlung der EEG-Umlage ist nicht nur im Hinblick auf dessen grundsätzliches Bestehen zu prüfen. Problematisch ist hier regelmäßig auch der Umfang des Anspruchs, weil die Höhe der EEG-Umlage sowohl im Allgemeinen (Problem: Berechnung durch den ÜNB) wie auch im Besonderen (eventuelle Befreiungen von bestimmten Letztverbrauchern im unterschiedlichen Umfang, z. B. gem. §§ 63 ff. EEG) ebenfalls einer rechtlichen Prüfung bedarf.
Deletions:
Der Anspruch des ÜNB auf Zahlung der EEG-Umlage ist nicht nur im Hinblick auf dessen grundsätzliches Bestehen zu prüfen. Es ist stets auch der Umfang des Anspruchs im Auge zu behalten, weil die Höhe der EEG-Umlage sowohl im Allgemeinen (Problem: Berechnung durch den ÜNB) wie auch im Besonderen (eventuelle Befreiungen von bestimmten Letztverbrauchern im unterschiedlichen Umfang, z. B. gem. §§ 63 ff. EEG) ebenfalls einer rechtlichen Prüfung bedarf.
Additions:
===== Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage =====
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CategoryEEGUmlage
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CategoryEEGUmlage
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Näheres zum Wegfall und zur Verringerung der EEG-Umlage finden Sie [[http://wiki.hs-schmalkalden.de/EnergieREEGUmlageAusnahmen in folgendem Artikel.]]
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Näheres zum Wegfall und zur Verringerung der EEG-Umlage finden Sie [[http://wiki.hs-schmalkalden.de/EnergieREEGUmlageAusnahmen]]in folgendem Artikel.
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((1)) Anspruch des ÜNB gem. {{du przepis="§ 61 Abs. 1 EEG"}} gegen den Letztverbraucher
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((3)) Keine Verringerung der EEG-Umlage gem. §{{du przepis="§ 61b-61e EEG"}}
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""insert-raw-html-here""===== Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage =====
Näheres zum Wegfall und zur Verringerung der EEG-Umlage finden Sie in folgendem Artikel.
Näheres zum Wegfall und zur Verringerung der EEG-Umlage finden Sie in folgendem Artikel.
Deletions:
Additions:
((1)) Anspruch des ÜNB gem. {{du przepis="§ 60a EEG"}} gegen den Letztverbraucher
auf Zahlung der (reduzierten) EEG-Umlage
((2)) Anspruch dem Grunde nach
((3)) Anspruchsteller = ÜNB
((3)) Anspruchsgegner = Letztverbraucher
((3)) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 61 EEG"}} im Übrigen
((2)) Anspruch dem Umfang nach
((3)) Kein Wegfall der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 61a EEG"}}
((3)) Keine Verringerung der EEG-Umlage gem. §{{du przepis="§ 61b-61d EEG"}}
auf Zahlung der (reduzierten) EEG-Umlage
((2)) Anspruch dem Grunde nach
((3)) Anspruchsteller = ÜNB
((3)) Anspruchsgegner = Letztverbraucher
((3)) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 61 EEG"}} im Übrigen
((2)) Anspruch dem Umfang nach
((3)) Kein Wegfall der EEG-Umlage gem. {{du przepis="§ 61a EEG"}}
((3)) Keine Verringerung der EEG-Umlage gem. §{{du przepis="§ 61b-61d EEG"}}