Revision history for EnergieRAktuelles2017
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[[GebaeudeEnergieGesetzGEG Anmerkungen zum GEG-Entwurf vom 28. Mai 2019 finden Sie hier]].
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[[GebaeudeEnergieGesetzGEG Anmerkungen zum GEG-Entwurf vom 28. Mai 2019 finden Sie hier]].
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Additions:
===((1)) GebäudeEnergieGesetz GEG===
[[GebäudeEnergieGesetz Anmerkungen finden Sie hier]]
[[GebäudeEnergieGesetz Anmerkungen finden Sie hier]]
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Additions:
{{du przepis="§ 823 BGB"}}
Additions:
Das Spezialproblem der **Stromsteuerbefreiung**, für die im EEG 2017 rückwirkend ein Doppelförderungsverbot eingeführt wurde, wurde im folgenden Artikel behandelt: [[StromsteuerBefreiungUnd53cEEG Rückwirkendes Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung]].
Deletions:
No Differences
Additions:
- Die EEG-Umlage steigt von 6,354 ct/kWh auf 6,88 ct/kWh. Die Antragsvoraussetzungen zur Besonderen Ausgleichsregelung wurden modifiziert.
- Antragstellung für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, bereits ab einer Stromkostenintensität von 14 Prozent möglich
- Umlagenbegrenzung auf 20 Prozent für Unternehmen der Liste 1, mit Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent
- Die weiteren Antragsvoraussetzungen für Unternehmen der Listen 1 und 2 sowie die Ausgestaltung der Härtefallregelung bleiben bestehen. Zudem haben nun auch Einzelkaufleute die Möglichkeit, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 muss allerdings zum 31. Januar 2017 erfolgen.
- Die §-19-Umlage beträgt 2017 0,388 Cent/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) für alle Strommengen bis 1 GWh.
- Strommengen > 1 GWh →Belastung: 0,05 Cent/kWh
- Stromintensive Betriebe und Schienenbahnen (Stromkosten mindestens 4 Prozent am Umsatz) → 0,025 Cent/kWh.
- EEG-Umlage für Eigenversorgung aus EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen, steigt von 35 auf 40 Prozent (keine Bestandsanlagen i.S.d. § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2016).
- Von Umlage ausgenommen sind Anlagen mit weniger als 10 kW installierter Leistung und höchstens 10 MWh jährlich selbst verbrauchten Stroms
MsbG
((2)) Ausschreibungen:
- Förderung von KWK-Anlagen wird auf Ausschreibung umgestellt
- Ausschreibungsbeteiligung für Anlagen mit Leistung von 1 bis 50 MW, die nicht der Eigenversorgung dienen
- Für die reduzierten KWK-Umlagesätze finden künftig die Anforderungen der Ausgleichsregelung des EEG Anwendung.
- Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen.
- Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen.
- Reduzierte Umlage von stromkostenintensiven Unternehmen, welche unter die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG fallen (Verstromung von Kuppelgasen, Stromspeichern, Schienenbahnen (§§ 27 bis 27c KWKG)).
- Übergangsregelung für Unternehmen, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären. Der Anstieg ist auf eine Verdoppelung der Umlage gegenüber dem jeweiligen Vorjahr begrenzt ({{du przepis="§ 36 Abs. 3 KWKG"}}).
- Kleine und mittelständische Unternehmen
- Kommunale Unternehmen
- Antragstellung für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, bereits ab einer Stromkostenintensität von 14 Prozent möglich
- Umlagenbegrenzung auf 20 Prozent für Unternehmen der Liste 1, mit Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent
- Die weiteren Antragsvoraussetzungen für Unternehmen der Listen 1 und 2 sowie die Ausgestaltung der Härtefallregelung bleiben bestehen. Zudem haben nun auch Einzelkaufleute die Möglichkeit, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 muss allerdings zum 31. Januar 2017 erfolgen.
- Die §-19-Umlage beträgt 2017 0,388 Cent/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) für alle Strommengen bis 1 GWh.
- Strommengen > 1 GWh →Belastung: 0,05 Cent/kWh
- Stromintensive Betriebe und Schienenbahnen (Stromkosten mindestens 4 Prozent am Umsatz) → 0,025 Cent/kWh.
- EEG-Umlage für Eigenversorgung aus EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen, steigt von 35 auf 40 Prozent (keine Bestandsanlagen i.S.d. § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2016).
- Von Umlage ausgenommen sind Anlagen mit weniger als 10 kW installierter Leistung und höchstens 10 MWh jährlich selbst verbrauchten Stroms
MsbG
((2)) Ausschreibungen:
- Förderung von KWK-Anlagen wird auf Ausschreibung umgestellt
- Ausschreibungsbeteiligung für Anlagen mit Leistung von 1 bis 50 MW, die nicht der Eigenversorgung dienen
- Für die reduzierten KWK-Umlagesätze finden künftig die Anforderungen der Ausgleichsregelung des EEG Anwendung.
- Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen.
- Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen.
- Reduzierte Umlage von stromkostenintensiven Unternehmen, welche unter die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG fallen (Verstromung von Kuppelgasen, Stromspeichern, Schienenbahnen (§§ 27 bis 27c KWKG)).
- Übergangsregelung für Unternehmen, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären. Der Anstieg ist auf eine Verdoppelung der Umlage gegenüber dem jeweiligen Vorjahr begrenzt ({{du przepis="§ 36 Abs. 3 KWKG"}}).
- Kleine und mittelständische Unternehmen
- Kommunale Unternehmen
Deletions:
- Antragstellung für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, bereits ab einer Stromkostenintensität von 14 Prozent möglich
- Umlagenbegrenzung auf 20 Prozent für Unternehmen der Liste 1, mit Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent
- Die weiteren Antragsvoraussetzungen für Unternehmen der Listen 1 und 2 sowie die Ausgestaltung der Härtefallregelung bleiben bestehen. Zudem haben nun auch Einzelkaufleute die Möglichkeit, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 muss allerdings zum 31. Januar 2017 erfolgen.
- Die §-19-Umlage beträgt 2017 0,388 Cent/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) für alle Strommengen bis 1 GWh.
- Strommengen > 1 GWh →Belastung: 0,05 Cent/kWh
- Stromintensive Betriebe und Schienenbahnen (Stromkosten mindestens 4 Prozent am Umsatz) → 0,025 Cent/kWh.
- EEG-Umlage für Eigenversorgung aus EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen, steigt von 35 auf 40 Prozent (keine Bestandsanlagen i.S.d. § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2016).
- Von Umlage ausgenommen sind Anlagen mit weniger als 10 kW installierter Leistung und höchstens 10 MWh jährlich selbst verbrauchten Stroms
Auch hier: Grundlage?
((2))Ausschreibungen:
- Förderung von KWK-Anlagen wird auf Ausschreibung umgestellt
- Ausschreibungsbeteiligung für Anlagen mit Leistung von 1 bis 50 MW, die nicht der Eigenversorgung dienen
- Für die reduzierten KWK-Umlagesätze finden künftig die Anforderungen der Ausgleichsregelung des EEG Anwendung.
- Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen.
-
- Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen.
- Reduzierte Umlage von stromkostenintensiven Unternehmen, welche unter die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG fallen (Verstromung von Kuppelgasen, Stromspeichern, Schienenbahnen (§§ 27 bis 27c KWKG)).
- Übergangsregelung für Unternehmen, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären. Der Anstieg ist auf eine Verdoppelung der Umlage gegenüber dem jeweiligen Vorjahr begrenzt ({{du przepis="§ 36 Abs. 3 KWKG"}}).
- Kleine und mittelständische Unternehmen
- Kommunale Unternehmen
Additions:
((1)) Überblick
- steuerrechtliche Neuerungen im Hinblick auf die Energie- und Stromsteuer - einschließlich der Energiesteuer-Transparenz-Verordnung,
- im Jahre 2016 wurde ein neues EEG erlassen und ist zum 1. 1. 2017 in Kraft getreten; die größte Änderung dabei ist die Verknüpfung der Förderung von EEG-Strom mit Ausschreibungen; neben Ausschreibungen wurden einige Detailkorrekturen im EEG vorgenommen - zum Beispiel wurden die Ausnahmeregelungen für energieintensive Unternehmen im Hinblick auf die EEG-Umlage fortentwickelt;
- bald fällige (wegen EU-Vorgaben) Änderungen im Bereich des Rechts der Energieeffizienz wurden noch nicht erlassen, aber eine grundlegende Überarbeitung des Energieeinsparungsgesetzes und der Energieeinsparverordnung (EnEG/EnEV) steht an (die Rechtsakte sollen in einem Gesetz zusammengefasst werden),
- das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wurde zum 1. 1. 2016 komplett überarbeitet; zum Ende des Jahres 2016 wurde es erneut geändert, wobei nun auch Ausschreibungen zur Erlangung der KWK-Zuschläge bei einigen Anlagekategorien erforderlich sind;
- das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, mit dem auch das neue Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten ist, bringt eine grundlegende Überarbeitung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für intelligentes Messwesen.
Neben Änderungen im Bundesrecht sind regional und überregional auch Änderungen zu beobachten. Für die Rechtslage in Thüringen wird das (noch nicht beschlossene) **Thüringer Klimagesetz** Relevanz haben. Überregional ist die Entwicklung auf europäischer Ebene insofern spannend, als im November 2016 ein großes Energiepaket durch die EU-Kommission vorgelegt wurde. In diesem Paket schlägt die Kommission vor, nahezu alle für die Energiewirtschaft relevanten Rechtsakte der EU zu überarbeiten (Energie-Binnenmarkt-Richtlinien, Grundlage für europäische Energie-Union usw.)
Die oben aufgelisteten Änderungen im Bereich des EEG wurden im [[http://hkpartner.de/EnergieRNeuesEEG2016 folgenden Artikel behandelt]]. Einen Überblick über die übrigen Neuerungen [[http://hkpartner.de/EnergieRWeitereAenderungen2017 finden Sie an dieser Stelle]].
Das Spezialproblem der Stromsteuerbefreiung, für die im EEG 2017 rückwirkend ein Doppelförderungsverbot eingeführt wurde, wurde im folgenden Artikel behandelt: [[StromsteuerBefreiungUnd53cEEG Rückwirkendes Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung]].
((1)) Einige weiterführende Notizen
((2)) KWK-Umlage:
((2)) Die Auditpflicht im Sinne des Energiedienstleistungsgesetz
- Kommunale Unternehmen
((1)) Interessante Quellen zum Thema:
- steuerrechtliche Neuerungen im Hinblick auf die Energie- und Stromsteuer - einschließlich der Energiesteuer-Transparenz-Verordnung,
- im Jahre 2016 wurde ein neues EEG erlassen und ist zum 1. 1. 2017 in Kraft getreten; die größte Änderung dabei ist die Verknüpfung der Förderung von EEG-Strom mit Ausschreibungen; neben Ausschreibungen wurden einige Detailkorrekturen im EEG vorgenommen - zum Beispiel wurden die Ausnahmeregelungen für energieintensive Unternehmen im Hinblick auf die EEG-Umlage fortentwickelt;
- bald fällige (wegen EU-Vorgaben) Änderungen im Bereich des Rechts der Energieeffizienz wurden noch nicht erlassen, aber eine grundlegende Überarbeitung des Energieeinsparungsgesetzes und der Energieeinsparverordnung (EnEG/EnEV) steht an (die Rechtsakte sollen in einem Gesetz zusammengefasst werden),
- das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wurde zum 1. 1. 2016 komplett überarbeitet; zum Ende des Jahres 2016 wurde es erneut geändert, wobei nun auch Ausschreibungen zur Erlangung der KWK-Zuschläge bei einigen Anlagekategorien erforderlich sind;
- das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, mit dem auch das neue Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten ist, bringt eine grundlegende Überarbeitung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für intelligentes Messwesen.
Neben Änderungen im Bundesrecht sind regional und überregional auch Änderungen zu beobachten. Für die Rechtslage in Thüringen wird das (noch nicht beschlossene) **Thüringer Klimagesetz** Relevanz haben. Überregional ist die Entwicklung auf europäischer Ebene insofern spannend, als im November 2016 ein großes Energiepaket durch die EU-Kommission vorgelegt wurde. In diesem Paket schlägt die Kommission vor, nahezu alle für die Energiewirtschaft relevanten Rechtsakte der EU zu überarbeiten (Energie-Binnenmarkt-Richtlinien, Grundlage für europäische Energie-Union usw.)
Die oben aufgelisteten Änderungen im Bereich des EEG wurden im [[http://hkpartner.de/EnergieRNeuesEEG2016 folgenden Artikel behandelt]]. Einen Überblick über die übrigen Neuerungen [[http://hkpartner.de/EnergieRWeitereAenderungen2017 finden Sie an dieser Stelle]].
Das Spezialproblem der Stromsteuerbefreiung, für die im EEG 2017 rückwirkend ein Doppelförderungsverbot eingeführt wurde, wurde im folgenden Artikel behandelt: [[StromsteuerBefreiungUnd53cEEG Rückwirkendes Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung]].
((1)) Einige weiterführende Notizen
((2)) KWK-Umlage:
((2)) Die Auditpflicht im Sinne des Energiedienstleistungsgesetz
- Kommunale Unternehmen
((1)) Interessante Quellen zum Thema:
Deletions:
- im Jahre 2016 wurde ein neues EEG erlassen und ist zum 1. 1. 2017 in Kraft getreten; die größte Änderung dabei ist die Einführung von Ausschreibungsverfahren bei EEG Anlagen ab dem 1. 1. 2017
- Korrekturen im Bereich des Rechts der Energieeffizienz:
- Energieeinsparungsgesetz und Energieeinsparverordnung (EnEG/EnEV) sowie
- Verpflichtungen für Unternehmen durch das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
- Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zum 1. 1. 2016, das zum Ende 2016 erneut geändert wurde
- Auswirkungen des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende inkl. dem neuen Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
- Entwicklung der Ausnahmeregelungen für energieintensive Unternehmen, insb. im Hinblick auf die EEG-Umlage
- Ausblick auf künftige Änderungen in der Gesetzgebung im Bereich der Energieversorgung in Deutschland und Europa, insbesondere die vorbereitete EE-Richtlinie der EU
In regionaler Hinsicht wird insbesondere die Rechtslage in Thüringen wegen dem **Thüringer Klimagesetz** angesprochen.
=== Überblick über die Entwicklungen im Energierecht 2016 / 2017 ===
=== ((1)) Steuerrecht ===
Die Regelungen über die Energie- und Stromsteuer wurden an folgenden Stellen geändert:
...
=== ((1)) Erneuerbare-Energien-Gesetz ===
Das neue EEG tritt zum 1. 1. 2017 in Kraft. Folgende Neuerungen sind dabei besonders hervorzuheben:
((2)) Ausschreibungen
((3)) Ziele des Ausschreibungsmodells
- Netzkapazität für erneuerbare Energien soll verbessert werden
- Ausbaukorridor für erneuerbare Energien soll eingehalten werden
- Förderung des Wettbewerbs zwischen den Anlagenbetreibern
- Erhalten einer hohen Vielfalt von Marktakteuren
((3)) Für was müssen Ausschreibungen vorgenommen werden
- Windstrom an Land und auf See
- Photovoltaik-Anlagen
- Biomasse-Anlagen
((2))KWK-Umlage:
=== ((1)) Die Auditpflicht im Sinne des Energiedienstleistungsgesetz===
- Kommunale Unternhemne
=== ((1)) Recht der Energieeffizienz ===
=== ((1)) Doppelförderungsverbot ===
Zum Artikel [[StromsteuerBefreiungUnd53cEEG Rückwirkendes Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung]]
== Interessante Quellen zum Thema: ==
Additions:
Folgende Änderungen im Energierecht fanden in den Jahren 2016/2017 statt:
- im Jahre 2016 wurde ein neues EEG erlassen und ist zum 1. 1. 2017 in Kraft getreten; die größte Änderung dabei ist die Einführung von Ausschreibungsverfahren bei EEG Anlagen ab dem 1. 1. 2017
- im Jahre 2016 wurde ein neues EEG erlassen und ist zum 1. 1. 2017 in Kraft getreten; die größte Änderung dabei ist die Einführung von Ausschreibungsverfahren bei EEG Anlagen ab dem 1. 1. 2017
Deletions:
Folgende Entwicklungen werden in diesem Artikel behandelt:
- wichtigste Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die zum 1. 1. 2017 in Kraft treten, einschließlich der Ausschreibungsverfahren bei EEG Anlagen ab dem 1. 1. 2017
Additions:
Zum Artikel [[StromsteuerBefreiungUnd53cEEG Rückwirkendes Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung]]
Deletions:
[[StromsteuerBefreiungUnd53cEEG Rückwirkendes Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung]]
Additions:
[[StromsteuerBefreiungUnd53cEEG Rückwirkendes Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung]]
Deletions:
Additions:
[[StromsteuerBefreiungUnd53EEG Rückwirkendes Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung]]
Additions:
Zum Artikel [[Rückwirkendes Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung]]
Deletions:
Additions:
Zum Artikel [[RückwirkendesDoppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung]]
Deletions:
Additions:
- Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zum 1. 1. 2016, das zum Ende 2016 erneut geändert wurde
Deletions:
No Differences
Additions:
Zum Artikel [[Rückwirkendes Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung]]
Deletions:
Additions:
Zum Artikel [[EnergieRDoppelförderungsverbot Rückwirkendes Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung]]
Deletions:
Additions:
[[Mehr zu diesem Artikel]]
Additions:
=== ((1)) Doppelförderungsverbot ===
Deletions:
Additions:
Test: § 5 StromGVV sdsdsd
Additions:
Grundlage? Aus welchen Vorschriften genau folgt das?
Auch hier: Grundlage?
Auch hier: Grundlage?
Deletions:
Additions:
- [[https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/downloads/publikationen/Hintergrund/Ausschreibungsmodelle/Agora_Ausschreibungen_fuer_Erneuerbare_Energien_web.pdf Ausschreibungen für Erneuerbare Energien - Veröffentlichung des Projektes Agora Energiewende]]
Deletions:
Additions:
- [[https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/downloads/publikationen/Hintergrund/Ausschreibungsmodelle/Agora_Ausschreibungen_fuer_Erneuerbare_Energien_web.pdf Ausschreibungen für Erneuerbare Energien von Agora]]
Deletions:
Additions:
- [[http://service.enev-online.de/bestellen/EnEV_2017_Was_kommt_wann_Novelle_Energieeinsparverordnung.pdf]]
Additions:
- [[http://www.energienetzrecht.de/2017/01/04/neuregelungen-im-energierecht-2017/]]
Deletions:
- Für die reduzierten KWK-Umlagesätze finden künftig die Anforderungen der Ausgleichsregelung des EEG Anwendung.
Additions:
-
((2))Ausschreibungen:
- Ausschreibungsbeteiligung für Anlagen mit Leistung von 1 bis 50 MW, die nicht der Eigenversorgung dienen
- Für die reduzierten KWK-Umlagesätze finden künftig die Anforderungen der Ausgleichsregelung des EEG Anwendung.
((2))Ausschreibungen:
- Ausschreibungsbeteiligung für Anlagen mit Leistung von 1 bis 50 MW, die nicht der Eigenversorgung dienen
- Für die reduzierten KWK-Umlagesätze finden künftig die Anforderungen der Ausgleichsregelung des EEG Anwendung.
Additions:
((2))KWK-Umlage:
- Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen.
- Reduzierte Umlage von stromkostenintensiven Unternehmen, welche unter die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG fallen (Verstromung von Kuppelgasen, Stromspeichern, Schienenbahnen (§§ 27 bis 27c KWKG)).
- Übergangsregelung für Unternehmen, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären. Der Anstieg ist auf eine Verdoppelung der Umlage gegenüber dem jeweiligen Vorjahr begrenzt ({{du przepis="§ 36 Abs. 3 KWKG"}}).
- Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen.
- Reduzierte Umlage von stromkostenintensiven Unternehmen, welche unter die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG fallen (Verstromung von Kuppelgasen, Stromspeichern, Schienenbahnen (§§ 27 bis 27c KWKG)).
- Übergangsregelung für Unternehmen, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären. Der Anstieg ist auf eine Verdoppelung der Umlage gegenüber dem jeweiligen Vorjahr begrenzt ({{du przepis="§ 36 Abs. 3 KWKG"}}).
Additions:
- [[http://www.euwid-energie.de/news/dossier/einzelansicht/Artikel/zehn-fragen-und-antworten-zum-eeg-2017.html]]
Additions:
- Für die reduzierten KWK-Umlagesätze finden künftig die Anforderungen der Ausgleichsregelung des EEG Anwendung.
- Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen.
- Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen.
Deletions:
Additions:
===((1)) KWKG-Gesetz===
Deletions:
Additions:
===((1)) KWKG-Gesetz
- Förderung von KWK-Anlagen wird auf Ausschreibung umgestellt
- Ausschreibungsbeteiligung für Anlagen mit Leistung von 1 bis 50 MW, die nicht der Eigenversorgung dienen
- Für die reduzierten KWK-Umlagesätze finden künftig die Anforderungen der Ausgleichsregelung des EEG Anwendung.
- Förderung von KWK-Anlagen wird auf Ausschreibung umgestellt
- Ausschreibungsbeteiligung für Anlagen mit Leistung von 1 bis 50 MW, die nicht der Eigenversorgung dienen
- Für die reduzierten KWK-Umlagesätze finden künftig die Anforderungen der Ausgleichsregelung des EEG Anwendung.
Additions:
((2)) Smart-Metering:
Mit dem Jahreswechsel startet auch der gesetzlich geregelte Smart Meter-Rollout. Für die grundzuständigen Messstellenbetreiber beginnt ein Zeitfenster von acht Jahren, um Letztverbraucher mit einer Abnahme von mind. 6.000 kWh/a oder Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung zwischen 7 und 100 kW mit sog. intelligenten Messsystemen auszustatten. Die Messstellenbetreiber entwickeln hierzu regionale Rollout-Pfade und informieren ihre Kunden, wann die Umrüstung der bestehenden Zähler geplant ist. Für diese Pflichteinbaufälle sind Preisobergrenzen festgelegt. Gewerbliche Verbraucher brauchen also nicht selbst aktiv zu werden, außer sie möchten von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Messstellenbetreiber selbst auszuwählen.
Mit dem Jahreswechsel startet auch der gesetzlich geregelte Smart Meter-Rollout. Für die grundzuständigen Messstellenbetreiber beginnt ein Zeitfenster von acht Jahren, um Letztverbraucher mit einer Abnahme von mind. 6.000 kWh/a oder Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung zwischen 7 und 100 kW mit sog. intelligenten Messsystemen auszustatten. Die Messstellenbetreiber entwickeln hierzu regionale Rollout-Pfade und informieren ihre Kunden, wann die Umrüstung der bestehenden Zähler geplant ist. Für diese Pflichteinbaufälle sind Preisobergrenzen festgelegt. Gewerbliche Verbraucher brauchen also nicht selbst aktiv zu werden, außer sie möchten von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Messstellenbetreiber selbst auszuwählen.
No Differences
Additions:
((2)) Eigenversorgung
- EEG-Umlage für Eigenversorgung aus EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen, steigt von 35 auf 40 Prozent (keine Bestandsanlagen i.S.d. § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2016).
- Von Umlage ausgenommen sind Anlagen mit weniger als 10 kW installierter Leistung und höchstens 10 MWh jährlich selbst verbrauchten Stroms
- EEG-Umlage für Eigenversorgung aus EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen, steigt von 35 auf 40 Prozent (keine Bestandsanlagen i.S.d. § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2016).
- Von Umlage ausgenommen sind Anlagen mit weniger als 10 kW installierter Leistung und höchstens 10 MWh jährlich selbst verbrauchten Stroms
Deletions:
Additions:
- Strommengen > 1 GWh →Belastung: 0,05 Cent/kWh
- Stromintensive Betriebe und Schienenbahnen (Stromkosten mindestens 4 Prozent am Umsatz) → 0,025 Cent/kWh.
- Stromintensive Betriebe und Schienenbahnen (Stromkosten mindestens 4 Prozent am Umsatz) → 0,025 Cent/kWh.
Additions:
- Die EEG-Umlage steigt von 6,354 ct/kWh auf 6,88 ct/kWh. Die Antragsvoraussetzungen zur Besonderen Ausgleichsregelung wurden modifiziert.
- Antragstellung für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, bereits ab einer Stromkostenintensität von 14 Prozent möglich
- Umlagenbegrenzung auf 20 Prozent für Unternehmen der Liste 1, mit Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent
- Die weiteren Antragsvoraussetzungen für Unternehmen der Listen 1 und 2 sowie die Ausgestaltung der Härtefallregelung bleiben bestehen. Zudem haben nun auch Einzelkaufleute die Möglichkeit, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 muss allerdings zum 31. Januar 2017 erfolgen.
- Die §-19-Umlage beträgt 2017 0,388 Cent/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) für alle Strommengen bis 1 GWh.
- Antragstellung für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, bereits ab einer Stromkostenintensität von 14 Prozent möglich
- Umlagenbegrenzung auf 20 Prozent für Unternehmen der Liste 1, mit Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent
- Die weiteren Antragsvoraussetzungen für Unternehmen der Listen 1 und 2 sowie die Ausgestaltung der Härtefallregelung bleiben bestehen. Zudem haben nun auch Einzelkaufleute die Möglichkeit, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 muss allerdings zum 31. Januar 2017 erfolgen.
- Die §-19-Umlage beträgt 2017 0,388 Cent/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) für alle Strommengen bis 1 GWh.
Deletions:
Antragstellung für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, bereits ab einer Stromkostenintensität von 14 Prozent möglich
Umlagenbegrenzung auf 20 Prozent für Unternehmen der Liste 1, mit Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent
Die weiteren Antragsvoraussetzungen für Unternehmen der Listen 1 und 2 sowie die Ausgestaltung der Härtefallregelung bleiben bestehen. Zudem haben nun auch Einzelkaufleute die Möglichkeit, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 muss allerdings zum 31. Januar 2017 erfolgen.
Die §-19-Umlage beträgt 2017 0,388 Cent/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) für alle Strommengen bis 1 GWh.
Additions:
Umlagenbegrenzung auf 20 Prozent für Unternehmen der Liste 1, mit Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent
Die weiteren Antragsvoraussetzungen für Unternehmen der Listen 1 und 2 sowie die Ausgestaltung der Härtefallregelung bleiben bestehen. Zudem haben nun auch Einzelkaufleute die Möglichkeit, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 muss allerdings zum 31. Januar 2017 erfolgen.
Die §-19-Umlage beträgt 2017 0,388 Cent/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) für alle Strommengen bis 1 GWh.
Die weiteren Antragsvoraussetzungen für Unternehmen der Listen 1 und 2 sowie die Ausgestaltung der Härtefallregelung bleiben bestehen. Zudem haben nun auch Einzelkaufleute die Möglichkeit, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 muss allerdings zum 31. Januar 2017 erfolgen.
Die §-19-Umlage beträgt 2017 0,388 Cent/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) für alle Strommengen bis 1 GWh.
Deletions:
Additions:
Die EEG-Umlage steigt von 6,354 ct/kWh auf 6,88 ct/kWh. Die Antragsvoraussetzungen zur Besonderen Ausgleichsregelung wurden modifiziert.
Antragstellung für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, bereits ab einer Stromkostenintensität von 14 Prozent möglich
- Umlagenbegrenzung auf 20 Prozent für Unternehmen der Liste 1, mit Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent
Antragstellung für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, bereits ab einer Stromkostenintensität von 14 Prozent möglich
- Umlagenbegrenzung auf 20 Prozent für Unternehmen der Liste 1, mit Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent
Additions:
- Netzentgelte Gas:
Im Schnitt werden Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch von 200 MWh (SLP - Standard Last Profil) sowie ein exemplarischer lastganggemessener Kunde, der 5.000 MWh benötigt, mit 1,5 Prozent höheren Netzentgelten belegt. Aufgrund der in den Vorjahren gesunkenen Beschaffungspreise werden die Gaspreise für Gewerbekunden in 2017 insgesamt aber tendenziell sinken.
Im Schnitt werden Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch von 200 MWh (SLP - Standard Last Profil) sowie ein exemplarischer lastganggemessener Kunde, der 5.000 MWh benötigt, mit 1,5 Prozent höheren Netzentgelten belegt. Aufgrund der in den Vorjahren gesunkenen Beschaffungspreise werden die Gaspreise für Gewerbekunden in 2017 insgesamt aber tendenziell sinken.
Additions:
- [[https://www.dresden.ihk.de/servlet/news?news_id=12226&ref_detail=portal&ref_knoten_id=30779&ref_sprache=deu]]
No Differences
Additions:
- Stromnetzentgelte sind gegenüber 2016 deutlich gestiegen
- Nach Berechnung des VEA (Bundesverband der Energie-Abnehmer) ergibt sich im Durchschnitt für gewerbliche Letztverbraucher eine Erhöhung der Netzentgelte um 14 Prozent.
- Nach Berechnung des VEA (Bundesverband der Energie-Abnehmer) ergibt sich im Durchschnitt für gewerbliche Letztverbraucher eine Erhöhung der Netzentgelte um 14 Prozent.
Additions:
- [[https://www.agora-energiewende.de/fileadmin/downloads/publikationen/Hintergrund/Ausschreibungsmodelle/Agora_Ausschreibungen_fuer_Erneuerbare_Energien_web.pdf]]
- [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Erneuerbare-Energien/faq-eeg-2017.html]]
- [[https://www.esb.de/fileadmin/user_upload/download/kommunen/Energieaudit_Check_zur_Vorbereitung.pdf]]
- [[https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/politische-positionen-und-statistiken_channel/innovation/energie/Download/2263466/8186cf161dc77c2904e8ef69d3becd7c/IHK-Merkblatt_Verpflichtende_Energieaudits_fuer_Unternehmen-data.pdf]]
- [[http://www.energie-consulting.com/energiedienstleistungsgesetz/]]
- [[http://www.dvgw.de/fileadmin/dvgw/gas/organisation/energieaudits_nicht_kmu_becker1505.pdf]]
- [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Erneuerbare-Energien/faq-eeg-2017.html]]
- [[https://www.esb.de/fileadmin/user_upload/download/kommunen/Energieaudit_Check_zur_Vorbereitung.pdf]]
- [[https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/politische-positionen-und-statistiken_channel/innovation/energie/Download/2263466/8186cf161dc77c2904e8ef69d3becd7c/IHK-Merkblatt_Verpflichtende_Energieaudits_fuer_Unternehmen-data.pdf]]
- [[http://www.energie-consulting.com/energiedienstleistungsgesetz/]]
- [[http://www.dvgw.de/fileadmin/dvgw/gas/organisation/energieaudits_nicht_kmu_becker1505.pdf]]
Additions:
=== ((1)) Die Auditpflicht im Sinne des Energiedienstleistungsgesetz===
- Kleine und mittelständische Unternehmen
- Kommunale Unternhemne
- Kleine und mittelständische Unternehmen
- Kommunale Unternhemne
Deletions:
No Differences
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=== ((1)) Die Auditpflicht im Sinne des Energiedienstleistungsgesetz
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((2))
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((2)) Befreiung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen
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((2)) Auswirkungen auf den Strompreis
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((3)) Auswirkungen auf den Strompreis
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- Erhalten einer hohen Vielfalt von Marktakteuren
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- Netzkapazität für erneuerbare Energien soll verbessert werden
- Ausbaukorridor für erneuerbare Energien soll eingehalten werden
- Förderung des Wettbewerbs zwischen den Anlagenbetreibern
- Erhalten einer hohen Vielfalt von Marktakeuren
- Ausbaukorridor für erneuerbare Energien soll eingehalten werden
- Förderung des Wettbewerbs zwischen den Anlagenbetreibern
- Erhalten einer hohen Vielfalt von Marktakeuren
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=== ((1)) Befreiung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen===
No Differences
No Differences
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((3)) Ziele des Ausschreibungsmodells
((3)) Für was müssen Ausschreibungen vorgenommen werden
- Windstrom an Land und auf See
- Photovoltaik-Anlagen
- Biomasse-Anlagen
((3)) Für was müssen Ausschreibungen vorgenommen werden
- Windstrom an Land und auf See
- Photovoltaik-Anlagen
- Biomasse-Anlagen
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((2)) Netzausbau und Netzanpassung für erneuerbaren Strom
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=== Bemerkungen zum Inhalt dieses Artikels ===
=== Überblick über die Entwicklungen im Energierecht 2016 / 2017 ===
=== ((1)) Steuerrecht ===
Die Regelungen über die Energie- und Stromsteuer wurden an folgenden Stellen geändert:
...
=== ((1)) Erneuerbare-Energien-Gesetz ===
Das neue EEG tritt zum 1. 1. 2017 in Kraft. Folgende Neuerungen sind dabei besonders hervorzuheben:
((2)) Ausschreibungen
((2)) ???
=== ((1)) Recht der Energieeffizienz ===
=== Überblick über die Entwicklungen im Energierecht 2016 / 2017 ===
=== ((1)) Steuerrecht ===
Die Regelungen über die Energie- und Stromsteuer wurden an folgenden Stellen geändert:
...
=== ((1)) Erneuerbare-Energien-Gesetz ===
Das neue EEG tritt zum 1. 1. 2017 in Kraft. Folgende Neuerungen sind dabei besonders hervorzuheben:
((2)) Ausschreibungen
((2)) ???
=== ((1)) Recht der Energieeffizienz ===
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Folgende Entwicklungen werden in diesem Artikel behandelt:
- Neuerungen im Energie- und Stromsteuerrecht inklusive Energiesteuer-Transparenz-Verordnung,
- wichtigste Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die zum 1. 1. 2017 in Kraft treten, einschließlich der Ausschreibungsverfahren bei EEG Anlagen ab dem 1. 1. 2017
- Korrekturen im Bereich des Rechts der Energieeffizienz:
- Energieeinsparungsgesetz und Energieeinsparverordnung (EnEG/EnEV) sowie
- Verpflichtungen für Unternehmen durch das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
- Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zum 1. 1. 2016, das 2017 erneut geändert werden soll
- Auswirkungen des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende inkl. dem neuen Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
- Entwicklung der Ausnahmeregelungen für energieintensive Unternehmen, insb. im Hinblick auf die EEG-Umlage
- Ausblick auf künftige Änderungen in der Gesetzgebung im Bereich der Energieversorgung in Deutschland und Europa, insbesondere die vorbereitete EE-Richtlinie der EU
In regionaler Hinsicht wird insbesondere die Rechtslage in Thüringen wegen dem **Thüringer Klimagesetz** angesprochen.
== Interessante Quellen zum Thema: ==
- Neuerungen im Energie- und Stromsteuerrecht inklusive Energiesteuer-Transparenz-Verordnung,
- wichtigste Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die zum 1. 1. 2017 in Kraft treten, einschließlich der Ausschreibungsverfahren bei EEG Anlagen ab dem 1. 1. 2017
- Korrekturen im Bereich des Rechts der Energieeffizienz:
- Energieeinsparungsgesetz und Energieeinsparverordnung (EnEG/EnEV) sowie
- Verpflichtungen für Unternehmen durch das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
- Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zum 1. 1. 2016, das 2017 erneut geändert werden soll
- Auswirkungen des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende inkl. dem neuen Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
- Entwicklung der Ausnahmeregelungen für energieintensive Unternehmen, insb. im Hinblick auf die EEG-Umlage
- Ausblick auf künftige Änderungen in der Gesetzgebung im Bereich der Energieversorgung in Deutschland und Europa, insbesondere die vorbereitete EE-Richtlinie der EU
In regionaler Hinsicht wird insbesondere die Rechtslage in Thüringen wegen dem **Thüringer Klimagesetz** angesprochen.
== Interessante Quellen zum Thema: ==
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- [[https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLURADG000316&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp Das Strommarktgesetz - ein Überblick]]
- [[https://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=773218.html Informationen des BMWi zum Beschluss des neuen EEG]]
- [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/aktualisierte-synopse-zum-eeg/ Synopse zum EEG 2016/17 auf der einen und dem EEG 2014 auf der anderen Seite]], bereitgestellt durch die Stiftung Umweltenergierecht aus Würzburg
- [[https://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=773218.html Informationen des BMWi zum Beschluss des neuen EEG]]
- [[http://stiftung-umweltenergierecht.de/aktualisierte-synopse-zum-eeg/ Synopse zum EEG 2016/17 auf der einen und dem EEG 2014 auf der anderen Seite]], bereitgestellt durch die Stiftung Umweltenergierecht aus Würzburg