Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: EnRgeschlossenesVerteilernetz
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: EnRgeschlossenesVerteilernetz

Version [42243]

Dies ist eine alte Version von EnRgeschlossenesVerteilernetz erstellt von AnnegretMordhorst am 2014-07-09 20:05:37.

 

Geschlossenes Verteilernetz


Diese Seite befindet sich in Bearbeiung

A. Begriff

Unter diesem Begriff wird nach Art. 28 Abs. 1 EtlRL 2009/72/EG sowie nach Art. 28 Abs. 1 GasRL 2009/73/EG das Netz,dass ein Netz, mit dem in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbe­ gebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt wer­den, Strom verteilt wird, wobei, mit Ausnahme des Abs. 4 keine Haushaltskunden versorgt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Netz, nach Vorliegen der nachstehenden Bedingungen, eingestuft wird.
Von diesem Begriffsverständnis ist der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung dieser Regelung in § 110 Abs. 2 EnWG nicht abgewiechen. Auch enthält § 110 EnWG die jeweiligen Bedingungen, unter welchen ein solches Netz vorliegt.

B. Allgemeine Anforderungen

Für die Qualifizierung als geschlossnes Verteilernetz, diese gelten für alle Arten, ist es gem. § 110 Abs. 2 EnWG zunächst erforderlich, dass:

  • geografisch, begrenztes Gebiet

Aufgrund das bereits zwei der vier Voraussetzungen durch das Gesetz definiert wurden, werden im Folgenden die nicht im Gesetz definierten Anforderungen näher umschrieben.

1. Keine Versrogung von Haushaltskunden

Damit ein Netz als geschlossenes Verteilernetz von der Regulierungsbehörde qualifizuiert wi4rd, ist esw zusätzlich zum Kriterieum des Energieversorgungnetz erforderlich, dass durch dieses in de Regel keine Haushaltskunden versorgt werden. Jedoch ist es für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ausnahmsweise nicht schädlich, Haushaltkunden über dieses zu versorgen. Dies aber nur dann, wennn es sich um sehr wenige Letztverbraucher handelt und diese die geliefertre nergtie zum Zwecke des Eigenverbauchs verwenden. Hierfür ist es wiederum notwendig, dass die Anzahl der Letztverbaucher sowohl im Verhältnis wie auch absolut niedrig ist. Ferner müssen die versorgten Letztverbaucher in einem Arbeitsbeziehung oder in einem gleicdhartigen Verhältnis mit dem Eigentümer bzw. Betreiber des Netzes stehen.

2. Geografisch, begrenztes Gebiet

Schließlich wird ein Netz ausscließlich dann als geschlossenes Verteilernetz qualifiziert, wenn sich die Verteilung der Energie auf ein lokal, begrenztes Areal beschränkt. Hierbei muss es sich um ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet handeln. Ebenso fällt auch ein soloches Gebiet hierunter, in welchem gemeinsame Leistungen genutzt werden.

C. Spezielle, typbezogene Voraussetzungen

Ergänzend zu den grundlegenden Voraussetzungen müssen für jede Art von geschlossenen Verteilernetzen weitere Voraussetzungen vorliegen. So muss für die Qualifizierung eines Verteileretzes nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hiinzukommen, dass die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind. Eine sicherheitstechnische Verbindung uist vor allem dann gegeben, wenn die Anschlussnutzer gleichartige Bedingungen hinsichtlich der technischen Wertigkeit des Netzes aufstellen. Auch ist es nach der BNetzA für die Qualifiziuerung als geschlossenes Verteilernetz in diesem Fall nicht schädlich ,wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren einzelner Anschlussnutzer nicht einen konkreten technische oder sicherheitstechnische Verbindung vorweisen.



CategoryEnergierechtLexikon
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki