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Dies ist eine alte Version von EnRStromabnahmeEEGBeispiel erstellt von WojciechLisiewicz am 2016-07-09 18:54:36.
Abnahme und Vermarktung von Strom aus einer EEG-Anlage
ein Fallbeispiel
Sachverhalt
Der Finanzinvestor Gierig AG (G) errichtet ein mit Biomasse (Energiepflanzen) betriebenes Heizkraftwerk (HKW) in der Stadt Grünhausen (Leistung: 20 MWel). In dieser Gemeinde und auch in der gesamten Region betreibt die Riesig AG (R) das Verteilernetz.Das HKW des G wurde in Betrieb genommen und an das Netz der R angeschlossen. Da eine Tochtergesellschaft der R aber in der benachbarten Gemeinde auch eine kleine Stromerzeugungsanlage betreibt, verweigert R die Stromabnahme, solange G keinen Lieferantenrahmenvertrag und keine konkrete Abnehmer für seinen Strom nachgewiesen hat. Im Übrigen sei es für R gem. § 20 Abs. 2 EnWG nicht zumutbar, Strom aus dem HKW durchzuleiten, weil dadurch Netzengpässe entstehen, die R in seiner Rolle des Netzbetreibers zu vermeiden habe. Ferner könnte so das bereits bestehende Kraftwerk nicht in vollem Umfang produzieren, was nicht umweltfreundlich sei.
Frage 1:
Sind die durch R gestellten Bedingungen und geltend gemachten Vorbehalte mit dem EEG vereinbar?Nachdem R die Durchleitung des Stroms aus der Anlage des G zugelassen hat, kommt es in einem Netzabschnitt zu einer Netzüberlastung. R lässt dabei die Anlage des G herunterregeln, teilweise muss das HKW des G mehrfach abgeschaltet werden. Dabei verweist R den G darauf, dass im Netzbereich, wo G angeschlossen ist, die Kunden der R Strom aus dem Kraftwerk ihrer Tochtergesellschaft in Anspruch nehmen, so dass dieses Kraftwerk vorrangig am Netz bleiben müsse.
Frage 2:
Darf R die Stromabnahme mangels Kapazität verweigern?G akzeptiert das Vorgehen des R nicht und verlangt nicht nur Einräumung des Netzzugangs, sondern auch sofortige Bezahlung des von G gelieferten Stroms. R verweigert dies, weil er meint, G müsse sich einen Kunden selbst suchen, dem er seinen Strom erst einmal verkaufen muss.
Frage 3:
Kann G dennoch Bezahlung des Stroms durch den Netzbetreiber verlangen?Lösungshinweise
R verweigert die Stromabnahme insbesondere mit der Begründung, dass kein Lieferantenrahmenvertrag vorliegt. Ein Anspruch des G auf Abnahme des Stroms kann aus § 11 Abs. 1 EEG resultieren. Demnach ist der Netzbetreiber verpflichtet, vorbehaltlich des § 14 EEG, den gesamten angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien (bzw. aus Grubengas) unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, welche Vermarktungsform der Anlagenbetreiber wählt:
- bei Direktvermarktung durch ANlagenbetreiber und Beanspruchung der Marktprämie ist lediglich ein Anspruch auf physikalische Abnahme denkbar, § 11 Abs. 1 S. 1 EEG;
- sofern eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, ist auch eine kaufmännische Abnahme geschuldet, § 11 Abs. 1 S. 2 EEG.
Eine Voraussetzung, wie dies gem. § 20 EnWG vorsieht, dass der Anspruchsteller an einem Bilanzkreis teilnehmen muss, ist nicht vorgesehen. Sofern also G den Strom aus einer EEG-Anlage dem R tatsächlich (§ 8 I EEG) oder im Wege einer bilanziellen Weitergabe anbietet (§ 8 II EEG), dann muss er von R grundsätzlich abgenommen werden.
Darüber hinaus ist in § 4 I EEG klargestellt, dass es für den o. g. Anspruch auch keines Vertragsschlusses bedarf, der Anspruch entsteht kraft Gesetzes.
Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Stromabnahme sind ausschließlich für folgende Fälle vorgesehen:
- gem. § 8 Abs. 3 EEG sowie gem. § 8 Abs. 3a EEG ist es möglich, den Abnahmevorrang durch Vertrag zu modifizieren (zur besseren Integration im Netz bzw. in sonstigen, durch die Ausgleichsmechanismusverordnung zugelassenen Fällen); im Sachverhalt ist eine solche vertragliche Vereinbarung allerdings nicht erkennbar;
- gem. § 11 EEG kann die Stromabnahme aus einer EEG-Anlage im Fall eines Kapazitätsengpasses im Netz verweigert werden; dieser Ausnahmetatbestand wird unter Frage 2 näher behandelt;
An dieser Stelle ist vorerst festzuhalten, dass R im vorliegenden Fall Stromabnahme grundsätzlich nicht verweigern kann. Insbesondere muss G keinen Bilanzkreisvertrag vorweisen und auch keinen expliziten Vertrag mit R über Stromabnahme abschließen.
Zu Frage 1 und 2 vgl. auch folgenden Prüfungsaufbau.
1. Darf R die Stromabnahme mangels Kapazität verweigern?
Eine Verweigerung der Stromabnahme wegen Kapazitätsmangels wäre möglich, wenn dies gem. § 11 EEG vorgesehen ist. Wie bereits oben geschildert, ist § 11 EEG eine Ausnahmevorschrift von der grundsätzlichen Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers, den Strom aus einer EEG-Anlage vorrangig und unverzüglich abzunehmen (§ 8 EEG).
Eine Verweigerung der Stromabnahme wegen Kapazitätsmangels wäre möglich, wenn dies gem. § 11 EEG vorgesehen ist. Wie bereits oben geschildert, ist § 11 EEG eine Ausnahmevorschrift von der grundsätzlichen Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers, den Strom aus einer EEG-Anlage vorrangig und unverzüglich abzunehmen (§ 8 EEG).
Die Ausnahme des § 11 I EEG greift dann, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- gem. § 11 I Nr. 1 EEG ein Kapazitätsengpass vorliegt,
- gem. § 11 I Nr. 2 EEG der Vorrang des EEG- und KWK-Stroms beachtet wurde (soweit nicht konventionelle Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten),
- gem. § 11 I Nr. 3 EEG die verfügbaren Daten bzgl. der Ist-Einspeisung in der Netzregion abgerufen wurden.
Beim GuD des R handelt es sich nicht um eine Anlage zur Erzeugung aus erneuerbaren Energien. Somit besteht für ihn die Pflicht der vorrangigen Abnahme des Stromes aus dem HKW des G gem. § 8 I EEG vor dem Strom aus dem GuD. Sofern der Kapazitätsengpass im Netz dadurch beseitigt werden kann, dass die Anlage des R (GuD) heruntergeregelt wird, muss R diesen Schritt gehen und dem HKW des G Vorrang einräumen. Nur soweit durch die Einspeisung aus dem HKW des G die Kapazitätsgrenze noch nicht erreicht sein sollte, kann die Auffüllung bis zur Kapazitätsgrenze mit Strom aus dem GuD des R erfolgen.
An dieser Stelle ist ferner anzumerken, dass für R eine Verpflichtung zum Ausbau des Netzes gem. § 9 I EEG spätestens dann greift, wenn R nicht in der Lage ist, Strom aus EEG-Anlagen abzunehmen. Diese Verpflichtung gilt gem. § 9 III EEG nur im Rahmen des Zumutbaren. Sollte R dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so kann G Ersatz des daraus entstandenen Schadens von R verlangen, § 10 I S. 1 EEG.
R kann die Stromabnahme mangels Kapazität gem. § 11 I EEG insofern nicht verweigern.
2. Kann G Bezahlung des gelieferten Stroms durch den Netzbetreiber verlangen?
G könnte die Bezahlung des bereits gelieferten Stroms verlangen, wenn er einen Vergütungsanspruch gem. § 16 I EEG hat. Gem. § 16 I EEG besteht eine Verpflichtung des R als Netzbetreiber, Strom aus erneuerbaren Energien von G zu vergüten. Die Vergütungshöhe ist in den §§ 23 ff. EEG geregelt.
G könnte die Bezahlung des bereits gelieferten Stroms verlangen, wenn er einen Vergütungsanspruch gem. § 16 I EEG hat. Gem. § 16 I EEG besteht eine Verpflichtung des R als Netzbetreiber, Strom aus erneuerbaren Energien von G zu vergüten. Die Vergütungshöhe ist in den §§ 23 ff. EEG geregelt.
Der Anspruch hängt dem Grunde nach eigentlich nur von der Einspeisung ins Netz ab. Sofern G den eingespeisten Strom nicht direkt vermarktet (Ausnahmetatbestand § 33a I EEG, dann aber Anspruch auf Prämie gem. § 33g EEG), kann er von R die Vergütung nach Maßgabe der §§ 23 ff. EEG verlangen. Zum genauen Umfang des Anspruchs vgl. Frage 4.
3. Welchen Preis kann er mindestens verlangen, wenn angenommen werden kann, dass er im HKW parallel Strom und Wärme nutzt?
Im Hinblick auf den Umfang des Anspruchs auf EEG-Vergütung müssen die §§ 23 ff. EEG detailliert ausgewertet und für die jeweilige Anlagenart zugrunde gelegt werden. Für eine Biomasse-Anlage heißt dies konkret, dass die genaue Höhe der Vergütung gem. § 27 EEG zu ermitteln ist. Dabei sind allerdings die in §§ 17 ff. enthaltenen Modifikationen zu berücksichtigen, insbesondere auch die aktuellen Absenkungen gem. §§ 20a ff. EEG.
Im Hinblick auf den Umfang des Anspruchs auf EEG-Vergütung müssen die §§ 23 ff. EEG detailliert ausgewertet und für die jeweilige Anlagenart zugrunde gelegt werden. Für eine Biomasse-Anlage heißt dies konkret, dass die genaue Höhe der Vergütung gem. § 27 EEG zu ermitteln ist. Dabei sind allerdings die in §§ 17 ff. enthaltenen Modifikationen zu berücksichtigen, insbesondere auch die aktuellen Absenkungen gem. §§ 20a ff. EEG.
Gem. § 27 EEG besteht ein grundsätzlicher Vergütungsanspruch für erzeugten Strom aus Biomasse. Die Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung (BiomasseV) wird in § 27 EEG anhand der Bemessungsleistung von (gemessen in Watt) errechnet. Der Begriff der Bemessungsleistung ist in § 3 Nr. 2 a EEG legal definiert.
Wenn der Beispielberechnung eine Bemessungsleistung der Anlage von 5 MW zugrunde gelegt wird, beträgt die Vergütung gem. § 27 I Nr. 3 EEG 11 ct/kWh. Jedoch ist dieser Vergütungsanspruch an eine Bedingung geknüpft. Ein Vergütungsanspruch nach den Absätzen I und II des § 27 EEG besteht nur, wenn und solange im Jahr der Insbetriebnahme und im Folgejahr mind. 25 % und in allen darauf folgenden Jahren 60 % des erzeugten Stroms mit Kraft-Wärme-Kopplung in den jeweiligen Kalenderjahren erzeugt wird, § 27 IV EEG.
Sofern wir in diesem Fallbeispiel annehmen, dass G eine Kraft-Wärme-Kopplung in dem Umfang betreibt, dass die Mindestanforderungen nach § 27 IV EEG erfüllt sind, bleibt sein Vergütungsanspruch bei 11 ct/kWh. Des Weiteren ist jedoch noch gem. § 20 II EEG die Degression zu berücksichtigen. Gem. § 20 I EEG ist eine Absenkung der Vergütung noch nicht bei Anlagen zu beachten, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. Dementsprechend ist die Degression nicht zu beachten, wenn die Anlage im Jahre 2012 in Betrieb genommen wurde. Wurde die Anlage im Jahre 2013 oder später in Betrieb genommen (erste Stromeinspeisung), dann ist die Degression entsprechend zu berücksichtigen. Dabei ist zu bemerken, dass sich gem. § 20 II Nr. 5 EEG die Vergütung für Biomassestrom ab dem Jahr 2013 um 2,0 % jährlich verringert.
Sobald G selbst einen Abnehmer für den in seiner Anlage produzierten Strom findet, macht für ihn eine Direktvermarktung gem. §§ 33a ff. EEG Sinn. Gem. § 33a EEG liegt eine Direktvermarktung vor, wenn der Anlagenbetreiber den Strom aus der Anlage, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, an Dritte veräußert. Im Falle der Direktvermarktung besteht keine Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach § 16 I EEG. Dafür kann G - neben dem am Markt erzielten Preis - eine Marktprämie gem. § 33g EEG und Flexibilitätsprämie geltend machen. (Der Anspruch auf die Zusatzprämien wurde bereits oben erläutert.)
4. Für den Fall, dass G den gesamten Strom aus der Anlage verkauft und für Eigenbedarf der Anlage Strom von einem anderen Lieferanten bezieht (zumindest bilanziell) - kann R ihm dann für den (bilanziell) bezogenen Strom seine Netznutzungsentgelte in Rechnung stellen?
Dazu: OLG Düsseldorf VI-3 Kart 18/10 (V), dessen folgender Leitsatz besonders relevant ist:
Speist der Anlagenbetreiber den von ihm erzeugten EEG-Strom gem. § 8 II EEG 2009 = § 4 V EEG mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in das Netz der allgemeinen Versorgung ein, hat dies zwangsläufig eine entsprechende Entnahme zur Folge, so dass G insoweit netzentgeltpflichtig i.S.d. § 17 StromNEV ist.
CategoryEnergierecht, CategoryFallsammlungEnR
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