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aktuelles Dokument: EnRStromabnahmeEEGBeispiel
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Revision history for EnRStromabnahmeEEGBeispiel


Revision [94480]

Last edited on 2019-06-16 13:01:59 by LichtChristoph
Additions:
- bei Direktvermarktung durch Anlagenbetreiber und Beanspruchung der Marktprämie ist lediglich ein **Anspruch auf physikalische Abnahme** denkbar, {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG"}};
Deletions:
- bei Direktvermarktung durch ANlagenbetreiber und Beanspruchung der Marktprämie ist lediglich ein **Anspruch auf physikalische Abnahme** denkbar, {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG"}};


Revision [80505]

Edited on 2017-06-24 18:56:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
<<//Achtung: die Lösung basiert hier noch auf dem EEG 2014. Die Anspruchsgrundlagen und einige Regeln haben sich mit dem EEG 2017 geändert!//<<::c::
Deletions:
//Achtung: die Lösung basiert hier noch auf dem EEG 2014. Die Anspruchsgrundlagen und einige Regeln haben sich mit dem EEG 2017 geändert!//


Revision [80504]

Edited on 2017-06-24 18:56:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Achtung: die Lösung basiert hier noch auf dem EEG 2014. Die Anspruchsgrundlagen und einige Regeln haben sich mit dem EEG 2017 geändert!//


Revision [69732]

Edited on 2016-07-09 19:38:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Übrigen bemisst sich die Höhe des Anspruchs nach den §§ 23 ff. EEG, wobei im EEG 2014 der Begriff des sog. **anzulegenden Wertes** im Zentrum steht. Details finden Sie im jeweiligen Prüfungsaufbau wie oben angegeben, jeweils im Punkt //dem Umfang nach//.


Revision [69731]

Edited on 2016-07-09 19:35:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eine Verweigerung der Stromabnahme wegen Kapazitätsmangels wäre möglich, wenn dies gem. {{du przepis="§ 14 EEG"}} vorgesehen ist. Wie bereits oben geschildert, ist {{du przepis="§ 14 EEG"}} eine Ausnahmevorschrift von der grundsätzlichen Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers, den Strom aus einer EEG-Anlage vorrangig und unverzüglich abzunehmen ({{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}}). Die Voraussetzungen hierzu sind ebenfalls in der bereits oben genannten [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-5-1&subsumsession=0&root=5808 Baumstruktur zu finden]].
Die Ausnahme des {{du przepis="§ 14 Abs. 1 EEG"}} greift demnach dann, wenn **kumulativ** folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Im Sachverhalt fehlt die Angabe darüber, wegen welcher Anlage der Tochtergesellschaft von R die Netzkapazität ausgeschöpft ist. Sofern es keine EEG-Anlage (wovon hier ausgegangen wird) und keine Systemimmanente Anlage gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 EEG (wofür keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind) ist, besteht für R die Pflicht der vorrangigen Abnahme des Stromes aus dem HKW des G gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}} vor dem Strom aus der anderen Anlage. Sofern der Kapazitätsengpass im Netz dadurch beseitigt werden kann, dass die Anlage der Tochtergesellschaft des R heruntergeregelt wird, muss R diesen Schritt gehen und dem HKW des G Vorrang einräumen. Nur soweit durch die Einspeisung aus dem HKW des G die Kapazitätsgrenze noch nicht erreicht sein sollte, dürfen andere Anlagen Strom ins Netz einspeisen.
An dieser Stelle ist ferner anzumerken, dass für R eine Verpflichtung zum Ausbau des Netzes gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 1 EEG"}} spätestens dann greift, wenn R nicht in der Lage ist, Strom aus EEG-Anlagen abzunehmen. Diese Verpflichtung gilt gem. {{du przepis="§ 12 Abs. 3 EEG"}} nur im Rahmen des Zumutbaren. Sollte R dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so kann G Ersatz des daraus entstandenen Schadens von R verlangen, {{du przepis="§ 13 Abs. 1 S. 1 EEG"}}.
R kann die Stromabnahme mangels Kapazität gem. {{du przepis="§ 14 Abs. 1 EEG"}} insofern solange **nicht verweigern**, wie lange die Kapazität des Netzes nicht allein mit erneuerbaren Energien ausgeschöpft wird.
((1)) Kann G Bezahlung des gelieferten Stroms durch den Netzbetreiber verlangen?
G kann die Bezahlung des gelieferten Stroms verlangen, wenn er einen Vergütungsanspruch gem. § 37 oder 38 EEG hat. Alternativ kann G - und dies wird in diesem Falle die sinnvollere Variante sein - den produzierten Strom direkt vermarkten und eine Marktprämie gem. {{du przepis="§ 34 EEG"}} in Anspruch nehmen.
Der Prüfungsaufbau zu den genannten Ansprüchen ist in folgenden Baumstrukturen zu finden:
- [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-2&subsumsession=0&root=6626 Anspruch auf Marktprämie]],
- [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=6628 Anspruch auf Einspeisevergütung gem. § 37 EEG]],
- [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=6629 Anspruch auf EInspeisevergütung gem. § 38 EEG]].
Beim Anspruch gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}} ist allerdings zu beachten, dass der Anspruch gem. dieser Vorschrift zwar leicht entstehen kann, aber vom Umfang her gem. {{du przepis="§ 38 Abs. 2 EEG"}} sehr ungünstig begrenzt wird. Insofern ist dies für den Anlagenbetreiber stets nur eine Rückfallposition für den Fall, dass die Direktvermarktung im Einzelfall nicht funktioniert.
((1)) Exkurs: kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung (gegenwärtig nicht mehr für neue Anlagen interessant)
Für den Fall, dass G den gesamten Strom aus der Anlage verkauft und für Eigenbedarf der Anlage Strom von einem anderen Lieferanten bezieht (zumindest bilanziell) - kann R ihm dann für den (bilanziell) bezogenen Strom seine Netznutzungsentgelte in Rechnung stellen?
Deletions:
Eine Verweigerung der Stromabnahme wegen Kapazitätsmangels wäre möglich, wenn dies gem. {{du przepis="§ 14 EEG"}} vorgesehen ist. Wie bereits oben geschildert, ist {{du przepis="§ 14 EEG"}} eine Ausnahmevorschrift von der grundsätzlichen Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers, den Strom aus einer EEG-Anlage vorrangig und unverzüglich abzunehmen ({{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}}).
Die Ausnahme des {{du przepis="§ 14 Abs. 1 EEG"}} greift dann, wenn **kumulativ** folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Im Falle der Erzeugungsanlage der Tochtergesellschaft des R handelt es sich nicht um eine Anlage zur Erzeugung aus erneuerbaren Energien. Somit besteht für R die Pflicht der vorrangigen Abnahme des Stromes aus dem HKW des G gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}} vor dem Strom aus der anderen Anlage. Sofern der Kapazitätsengpass im Netz dadurch beseitigt werden kann, dass die Anlage der Tochtergesellschaft des R heruntergeregelt wird, muss R diesen Schritt gehen und dem HKW des G Vorrang einräumen. Nur soweit durch die Einspeisung aus dem HKW des G die Kapazitätsgrenze noch nicht erreicht sein sollte, kann die Auffüllung bis zur Kapazitätsgrenze mit Strom aus anderen Anlagen erfolgen.
An dieser Stelle ist ferner anzumerken, dass für R eine Verpflichtung zum Ausbau des Netzes gem. {{du przepis="§ 9 I EEG"}} spätestens dann greift, wenn R nicht in der Lage ist, Strom aus EEG-Anlagen abzunehmen. Diese Verpflichtung gilt gem. {{du przepis="§ 9 III EEG"}} nur im Rahmen des Zumutbaren. Sollte R dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so kann G Ersatz des daraus entstandenen Schadens von R verlangen, {{du przepis="§ 10 I S. 1 EEG"}}.
R kann die Stromabnahme mangels Kapazität gem. {{du przepis="§ 11 I EEG"}} insofern **nicht verweigern**.
((2)) Kann G Bezahlung des gelieferten Stroms durch den Netzbetreiber verlangen?
G könnte die Bezahlung des bereits gelieferten Stroms verlangen, wenn er einen Vergütungsanspruch gem. {{du przepis="§ 16 I EEG"}} hat. Gem. {{du przepis="§ 16 I EEG"}} besteht eine Verpflichtung des R als Netzbetreiber, Strom aus erneuerbaren Energien von G zu vergüten. Die Vergütungshöhe ist in den §§ 23 ff. EEG geregelt.
Der Anspruch hängt dem Grunde nach eigentlich nur von der Einspeisung ins Netz ab. Sofern G den eingespeisten Strom nicht direkt vermarktet (Ausnahmetatbestand § 33a I EEG, dann aber Anspruch auf Prämie gem. {{du przepis="§ 33g EEG"}}), kann er von R die Vergütung nach Maßgabe der §§ 23 ff. EEG verlangen. Zum genauen Umfang des Anspruchs vgl. Frage 4.
((2)) Welchen Preis kann er mindestens verlangen, wenn angenommen werden kann, dass er im HKW parallel Strom und Wärme nutzt?
Im Hinblick auf den Umfang des Anspruchs auf EEG-Vergütung müssen die §§ 23 ff. EEG detailliert ausgewertet und für die jeweilige Anlagenart zugrunde gelegt werden. Für eine Biomasse-Anlage heißt dies konkret, dass die genaue Höhe der Vergütung gem. {{du przepis="§ 27 EEG"}} zu ermitteln ist. Dabei sind allerdings die in §§ 17 ff. enthaltenen Modifikationen zu berücksichtigen, insbesondere auch die aktuellen Absenkungen gem. §§ 20a ff. EEG.
Gem. {{du przepis="§ 27 EEG"}} besteht ein grundsätzlicher Vergütungsanspruch für erzeugten Strom aus Biomasse. Die Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung ([[http://www.gesetze-im-internet.de/biomassev/index.html BiomasseV]]) wird in {{du przepis="§ 27 EEG"}} anhand der Bemessungsleistung von (gemessen in Watt) errechnet. Der Begriff der Bemessungsleistung ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 2 a EEG"}} legal definiert.
Wenn der Beispielberechnung eine Bemessungsleistung der Anlage von 5 MW zugrunde gelegt wird, beträgt die Vergütung gem. {{du przepis="§ 27 I Nr. 3 EEG"}} 11 ct/kWh. Jedoch ist dieser Vergütungsanspruch an eine **Bedingung** geknüpft. Ein Vergütungsanspruch nach den Absätzen I und II des {{du przepis="§ 27 EEG"}} besteht nur, wenn und solange im Jahr der Insbetriebnahme und im Folgejahr mind. 25 % und in allen darauf folgenden Jahren 60 % des erzeugten Stroms mit Kraft-Wärme-Kopplung in den jeweiligen Kalenderjahren erzeugt wird, {{du przepis="§ 27 IV EEG"}}.
Sofern wir in diesem Fallbeispiel annehmen, dass G eine Kraft-Wärme-Kopplung in dem Umfang betreibt, dass die Mindestanforderungen nach {{du przepis="§ 27 IV EEG"}} erfüllt sind, bleibt sein Vergütungsanspruch bei 11 ct/kWh. Des Weiteren ist jedoch noch gem. {{du przepis="§ 20 II EEG"}} die Degression zu berücksichtigen. Gem. {{du przepis="§ 20 I EEG"}} ist eine Absenkung der Vergütung noch nicht bei Anlagen zu beachten, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden. Dementsprechend ist die Degression nicht zu beachten, wenn die Anlage im Jahre 2012 in Betrieb genommen wurde. Wurde die Anlage im Jahre 2013 oder später in Betrieb genommen (erste Stromeinspeisung), dann ist die Degression entsprechend zu berücksichtigen. Dabei ist zu bemerken, dass sich gem. {{du przepis="§ 20 II Nr. 5 EEG"}} die Vergütung für Biomassestrom ab dem Jahr 2013 um 2,0 % jährlich verringert.
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Sobald G selbst einen Abnehmer für den in seiner Anlage produzierten Strom findet, macht für ihn eine Direktvermarktung gem. §§ 33a ff. EEG Sinn. Gem. {{du przepis="§ 33a EEG"}} liegt eine Direktvermarktung vor, wenn der Anlagenbetreiber den Strom aus der Anlage, die ausschließlich erneuerbare Energien oder [[EnRGrubengas Grubengas]] einsetzen, an Dritte veräußert. Im Falle der Direktvermarktung besteht keine Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach {{du przepis="§ 16 I EEG"}}. Dafür kann G - neben dem am Markt erzielten Preis - eine Marktprämie gem. {{du przepis="§ 33g EEG"}} und Flexibilitätsprämie geltend machen. (Der Anspruch auf die Zusatzprämien wurde bereits oben erläutert.)

((2)) Für den Fall, dass G den gesamten Strom aus der Anlage verkauft und für Eigenbedarf der Anlage Strom von einem anderen Lieferanten bezieht (zumindest bilanziell) - kann R ihm dann für den (bilanziell) bezogenen Strom seine Netznutzungsentgelte in Rechnung stellen?


Revision [69730]

Edited on 2016-07-09 19:15:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Anspruch wurde in beiden Varianten **[[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5808 in der folgenden Baumstruktur abgebildet]]**.
Eine Voraussetzung, wie dies {{du przepis="§ 20 EnWG"}} vorsieht, dass der Anspruchsteller an einem Bilanzkreis teilnehmen muss, ist in {{du przepis="§ 11 EEG"}} nicht vorgesehen. Sofern also G den Strom aus einer EEG-Anlage dem R tatsächlich ({{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}}) oder im Wege einer bilanziellen Weitergabe ({{du przepis="§ 11 Abs. 2 EEG"}}), dann muss er von R grundsätzlich abgenommen werden.
Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Stromabnahme sind ausschließlich für folgende Fälle vorgesehen:
- gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 3 EEG"}} ist es möglich, den Abnahmevorrang durch Vertrag zur besseren Integration im Netz zu modifizieren bzw. gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 4 EEG"}} in sonstigen, durch die Ausgleichsmechanismusverordnung zugelassenen Fällen; im Sachverhalt ist eine solche vertragliche Vereinbarung allerdings nicht erkennbar;
- gem. {{du przepis="§ 14 EEG"}} kann die Stromabnahme aus einer EEG-Anlage im Fall eines Kapazitätsengpasses im Netz verweigert werden; dieser Ausnahmetatbestand wird unter Frage 2 näher behandelt.
Es ist festzuhalten, dass R im vorliegenden Fall die Stromabnahme **grundsätzlich nicht verweigern kann**. Insbesondere muss G keinen Bilanzkreisvertrag vorweisen und auch nicht zwingend einen expliziten Vertrag mit R oder mit einem anderen Letztverbraucher über Stromabnahme abschließen. Eine Kapazitätsbevorratung zugunsten anderer Anlagen ist definitiv unzulässig.

((1)) Darf R die Stromabnahme mangels Kapazität verweigern?
Eine Verweigerung der Stromabnahme wegen Kapazitätsmangels wäre möglich, wenn dies gem. {{du przepis="§ 14 EEG"}} vorgesehen ist. Wie bereits oben geschildert, ist {{du przepis="§ 14 EEG"}} eine Ausnahmevorschrift von der grundsätzlichen Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers, den Strom aus einer EEG-Anlage vorrangig und unverzüglich abzunehmen ({{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}}).
Die Ausnahme des {{du przepis="§ 14 Abs. 1 EEG"}} greift dann, wenn **kumulativ** folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 EEG ein Kapazitätsengpass vorliegt,
- gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 EEG der Vorrang des EEG- und KWK-Stroms beachtet wurde (soweit nicht konventionelle Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten),
- gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 EEG die verfügbaren Daten bzgl. der Ist-Einspeisung in der Netzregion abgerufen wurden.
Im Falle der Erzeugungsanlage der Tochtergesellschaft des R handelt es sich nicht um eine Anlage zur Erzeugung aus erneuerbaren Energien. Somit besteht für R die Pflicht der vorrangigen Abnahme des Stromes aus dem HKW des G gem. {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}} vor dem Strom aus der anderen Anlage. Sofern der Kapazitätsengpass im Netz dadurch beseitigt werden kann, dass die Anlage der Tochtergesellschaft des R heruntergeregelt wird, muss R diesen Schritt gehen und dem HKW des G Vorrang einräumen. Nur soweit durch die Einspeisung aus dem HKW des G die Kapazitätsgrenze noch nicht erreicht sein sollte, kann die Auffüllung bis zur Kapazitätsgrenze mit Strom aus anderen Anlagen erfolgen.
Deletions:
Eine Voraussetzung, wie dies gem. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} vorsieht, dass der Anspruchsteller an einem Bilanzkreis teilnehmen muss, ist nicht vorgesehen. Sofern also G den Strom aus einer EEG-Anlage dem R tatsächlich (§ 8 I EEG) oder im Wege einer bilanziellen Weitergabe anbietet (§ 8 II EEG), dann muss er von R grundsätzlich abgenommen werden.
Darüber hinaus ist in {{du przepis="§ 4 I EEG"}} klargestellt, dass es für den o. g. Anspruch auch keines Vertragsschlusses bedarf, der Anspruch entsteht kraft Gesetzes.
Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Stromabnahme sind ausschließlich für folgende Fälle vorgesehen:
- gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 3 EEG"}} sowie gem. {{du przepis="§ 8 Abs. 3a EEG"}} ist es möglich, den Abnahmevorrang durch Vertrag zu modifizieren (zur besseren Integration im Netz bzw. in sonstigen, durch die Ausgleichsmechanismusverordnung zugelassenen Fällen); im Sachverhalt ist eine solche vertragliche Vereinbarung allerdings nicht erkennbar;
- gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} kann die Stromabnahme aus einer EEG-Anlage im Fall eines Kapazitätsengpasses im Netz verweigert werden; dieser Ausnahmetatbestand wird unter Frage 2 näher behandelt;
An dieser Stelle ist vorerst festzuhalten, dass R im vorliegenden Fall Stromabnahme **grundsätzlich nicht verweigern kann**. Insbesondere muss G keinen Bilanzkreisvertrag vorweisen und auch keinen expliziten Vertrag mit R über Stromabnahme abschließen.
Zu Frage 1 und 2 vgl. auch [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5808 folgenden Prüfungsaufbau]].
((2)) Darf R die Stromabnahme mangels Kapazität verweigern?
Eine Verweigerung der Stromabnahme wegen Kapazitätsmangels wäre möglich, wenn dies gem. {{du przepis="§ 11 EEG"}} vorgesehen ist. Wie bereits oben geschildert, ist {{du przepis="§ 11 EEG"}} eine Ausnahmevorschrift von der grundsätzlichen Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers, den Strom aus einer EEG-Anlage vorrangig und unverzüglich abzunehmen ({{du przepis="§ 8 EEG"}}).
Die Ausnahme des {{du przepis="§ 11 I EEG"}} greift dann, wenn **kumulativ** folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- gem. § 11 I Nr. 1 EEG ein Kapazitätsengpass vorliegt,
- gem. § 11 I Nr. 2 EEG der Vorrang des EEG- und KWK-Stroms beachtet wurde (soweit nicht konventionelle Anlagen zur Stromerzeugung am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten),
- gem. § 11 I Nr. 3 EEG die verfügbaren Daten bzgl. der Ist-Einspeisung in der Netzregion abgerufen wurden.
Beim GuD des R handelt es sich nicht um eine Anlage zur Erzeugung aus erneuerbaren Energien. Somit besteht für ihn die Pflicht der vorrangigen Abnahme des Stromes aus dem HKW des G gem. {{du przepis="§ 8 I EEG"}} vor dem Strom aus dem GuD. Sofern der Kapazitätsengpass im Netz dadurch beseitigt werden kann, dass die Anlage des R (GuD) heruntergeregelt wird, muss R diesen Schritt gehen und dem HKW des G Vorrang einräumen. Nur soweit durch die Einspeisung aus dem HKW des G die Kapazitätsgrenze noch nicht erreicht sein sollte, kann die Auffüllung bis zur Kapazitätsgrenze mit Strom aus dem GuD des R erfolgen.


Revision [69729]

Edited on 2016-07-09 18:55:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== **Sachverhalt** ===
=== **Frage 1:** ===
===**Frage 2:**===
=== **Frage 3:** ===
Deletions:
=== Sachverhalt ===
=== Frage 1: ===
===Frage 2:===
=== Frage 3: ===


Revision [69728]

Edited on 2016-07-09 18:54:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== Sachverhalt ===
Der Finanzinvestor Gierig AG (G) errichtet ein mit Biomasse (Energiepflanzen) betriebenes Heizkraftwerk (HKW) in der Stadt Grünhausen (Leistung: 20 MWel). In dieser Gemeinde und auch in der gesamten Region betreibt die Riesig AG (R) das Verteilernetz.
Das HKW des G wurde in Betrieb genommen und an das Netz der R angeschlossen. Da eine Tochtergesellschaft der R aber in der benachbarten Gemeinde auch eine kleine Strom­er­zeu­gungs­anlage betreibt, verweigert R die Stromabnahme, solange G keinen Lieferantenrahmen­vertrag und keine konkrete Abnehmer für seinen Strom nachgewiesen hat. Im Übrigen sei es für R gem. § 20 Abs. 2 EnWG nicht zumutbar, Strom aus dem HKW durchzuleiten, weil dadurch Netzengpässe entstehen, die R in seiner Rolle des Netzbetreibers zu vermeiden habe. Ferner könnte so das bereits bestehende Kraftwerk nicht in vollem Umfang produzieren, was nicht umweltfreundlich sei.
=== Frage 1: ===
Sind die durch R gestellten Bedingungen und geltend gemachten Vorbehalte mit dem EEG vereinbar?
Nachdem R die Durchleitung des Stroms aus der Anlage des G zugelassen hat, kommt es in einem Netzabschnitt zu einer Netzüberlastung. R lässt dabei die Anlage des G herunterregeln, teilweise muss das HKW des G mehrfach abgeschaltet werden. Dabei verweist R den G darauf, dass im Netzbereich, wo G angeschlossen ist, die Kunden der R Strom aus dem Kraftwerk ihrer Tochtergesellschaft in Anspruch nehmen, so dass dieses Kraftwerk vorrangig am Netz bleiben müsse.
===Frage 2:===
G akzeptiert das Vorgehen des R nicht und verlangt nicht nur Einräumung des Netzzugangs, sondern auch sofortige Bezahlung des von G gelieferten Stroms. R verweigert dies, weil er meint, G müsse sich einen Kunden selbst suchen, dem er seinen Strom erst einmal verkaufen muss.
=== Frage 3: ===
=== Lösungshinweise ===
((1)) Zu Frage 1 - Sind die seitens R gestellten Bedingungen mit dem EEG vereinbar?
R verweigert die Stromabnahme insbesondere mit der Begründung, dass kein Lieferantenrahmenvertrag vorliegt. Ein Anspruch des G auf Abnahme des Stroms kann aus {{du przepis="§ 11 Abs. 1 EEG"}} resultieren. Demnach ist der Netzbetreiber verpflichtet, vorbehaltlich des {{du przepis="§ 14 EEG"}}, den gesamten angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien (bzw. aus [[EnRGrubengas Grubengas]]) unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, welche **Vermarktungsform** der Anlagenbetreiber wählt:
- bei Direktvermarktung durch ANlagenbetreiber und Beanspruchung der Marktprämie ist lediglich ein **Anspruch auf physikalische Abnahme** denkbar, {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 1 EEG"}};
- sofern eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird, ist auch eine **kaufmännische Abnahme** geschuldet, {{du przepis="§ 11 Abs. 1 S. 2 EEG"}}.
Eine Voraussetzung, wie dies gem. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} vorsieht, dass der Anspruchsteller an einem Bilanzkreis teilnehmen muss, ist nicht vorgesehen. Sofern also G den Strom aus einer EEG-Anlage dem R tatsächlich (§ 8 I EEG) oder im Wege einer bilanziellen Weitergabe anbietet (§ 8 II EEG), dann muss er von R grundsätzlich abgenommen werden.
Deletions:
//Achtung, die Lösungshinweise beziehen sich noch auf das EEG 2009//!
((1)) Fallbeispiel
Der Finanzinvestor Gierig AG (G) möchte vom Trend zu erneuerbaren Energiequellen profitieren und errichtet ein mit Biomasse (Energiepflanzen) betriebenes Heizkraftwerk (HKW) in der Stadt Grünhausen (Leistung: 2 MW""<sub>el</sub>""). In dieser Gemeinde und auch in der gesamten Region betreibt der Stromkonzern Riesig (R) das Verteilernetz.
Das HKW des G wurde in Betrieb genommen und an das Netz von R angeschlossen. Da eine Tochtergesellschaft des R aber in der benachbarten Gemeinde auch eine kleine Stromerzeugungsanlage mit gasbefeuerter Turbine (GuD) betreibt, versucht R nun dem G das Leben schwer zu machen. Zunächst verweigert er die Stromabnahme grundsätzlich, weil G bislang keinen Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat und auch nicht nachgewiesen hat, dass der in der Anlage des G erzeugte Strom einen Abnehmer findet. Im Übrigen sei es für R gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 2 EnWG"}} nicht zumutbar, Strom aus dem HKW durchleiten zu müssen, weil dadurch Netzengpässe entstehen und das bestehende GuD nicht in vollem Umfang produzieren könnte.
**Frage 1:**
Darf R die Stromabnahme grundsätzlich verweigern?
Später lässt R die Durchleitung des Stroms aus der Anlage des G zu. Bei hoher Netzbelastung verweigert er aber erneut die Einspeisung in das Netz, so dass das HKW des G mehrfach abgeschaltet werden musste. Dabei verweist R den G darauf, dass im Netzbereich, wo G angeschlossen ist, die Kunden des R Strom aus seinem GuD in Anspruch nehmen, so dass das GuD vorrangig am Netz bleiben müsse.
**Frage 2:**
G akzeptiert das Vorgehen des R nicht und verlangt nicht nur Einräumung des Netzzugangs, sondern auch sofortige Bezahlung des von G gelieferten Stroms. R verweigert dies, weil er meint, G müsse sich einen Kunden suchen, dem er seinen Strom erst einmal verkaufen muss.
**Frage 3:**
**Frage 4:**
Welchen Preis kann G mindestens verlangen, wenn angenommen werden kann, dass er im HKW parallel Strom und Wärme nutzt?
**Frage 5:**
Für den Fall, dass G den gesamten Strom aus der Anlage verkauft und für Eigenbedarf der Anlage Strom von einem anderen Lieferanten bezieht (zumindest bilanziell) - kann R ihm dann für den (bilanziell) bezogenen Strom seine Netznutzungsentgelte in Rechnung stellen?
((1)) Lösung zu den Fallfragen
((2)) Darf R die Stromabnahme grundsätzlich verweigern?
In diesem Fall verweigert R die Stromabnahme insbesondere mit der Begründung, dass kein Lieferantenrahmenvertrag vorliegt. Ein Anspruch des G auf Abnahme des Stroms beruht auf {{du przepis="§ 8 I EEG"}}. Demnach ist der Netzbetreiber verpflichtet, vorbehaltlich des {{du przepis="§ 11 EEG"}}, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien (bzw. aus [[EnRGrubengas Grubengas]]) unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Eine Voraussetzung, wie dies gem. {{du przepis="§ 20 EnWG"}} vorsieht, dass der Anspruchsteller an einem Bilanzkreis teilnehmen muss, ist nicht vorgesehen. Sofern also G den Strom aus einer EEG-Anlage dem R tatsächlich (§ 8 I EEG) oder im Wege einer bilanziellen Weitergabe anbietet (§ 8 II EEG), dann muss er von R grundsätzlich abgenommen werden.


Revision [49188]

Edited on 2015-01-04 10:35:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Achtung, die Lösungshinweise beziehen sich noch auf das EEG 2009//!


Revision [48806]

Edited on 2014-12-20 20:14:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierecht, CategoryFallsammlungEnR
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [48796]

The oldest known version of this page was created on 2014-12-20 18:55:56 by WojciechLisiewicz
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