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Qualitätselement
Begriff des Qualitätselements und der Qualitätsvorgabe in der Regulierungsformel gem. § 18 ff. ARegV
Die Anreizregulierung gemäß der ARegV beschränkt sich in ihrem Ansatz nicht lediglich auf die ökonomische Effizienz des Netzbetriebs. Nach § 18 ARegV sind bei der Festlegung der Erlösobergrenze Qualitätsvorgaben zu berücksichtigen, die in Form eines Qualitätselementes gemäß der Formel i. S. d. § 7 ARegV das Ergebnis der Berechnung positiv oder negativ beeinflussen können, § 19 ARegV.
Welche Qualitätsmerkmale bei der Berechnung der für das Qualitätselement notwendigen Kennzahlen maßgeblich sind, sieht § 20 Abs. 1 ARegV vor. Es sind insbesondere:
- Dauer der Unterbrechungen in der Versorgung,
- Häufigkeit der Versorgungsunterbrechung,
- Menge der nicht gelieferten Energie etc.
- oder Kombinationen aus den o. g.
Aus diesen Kennzahlen - bzw. genauer aus der Abweichung der Werte im jeweiligen Unternehmen (positiv oder negativ) vom Benchmark - ergibt sich der konkrete Wert für den jeweiligen Netzbetreiber, der in der Berechnungsformel für die Erlösobergrenze zu verwenden ist. Jegliche Unterbrechungen der Versorgung im Netz des jeweiligen Betreibers führen dazu, dass die Qualitätsvorgaben (über-)erfüllt werden oder nicht. Je nach Situation im jeweiligen Netz kann das Unternehmen Zu- oder Abschläge in der Regulierungsformel erhalten, § 19 Abs. 1 ARegV. Netzbetreiber mit den geringsten Netzausfallwerten können demnach mit einer Erhöhung der Erlösobergrenze gegenüber Netzbetreibern mit häufigeren bzw. größeren Ausfällen.
Mehr zum Thema im Artikel über die Anreizregulierung und Netzentgelte.
CategoryEnergierecht
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