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aktuelles Dokument: EnRQualitaetselement
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Revision history for EnRQualitaetselement


Revision [42617]

Last edited on 2014-07-30 19:55:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
Aus diesen Kennzahlen - bzw. genauer aus der Abweichung der Werte im jeweiligen Unternehmen (positiv oder negativ) vom Benchmark - ergibt sich der konkrete Wert für den jeweiligen Netzbetreiber, der in der Berechnungsformel für die Erlösobergrenze zu verwenden ist. Netzbetreiber mit den geringsten Netzausfallwerten können demnach mit einer Erhöhung der Erlösobergrenze gegenüber Netzbetreibern mit häufigeren bzw. größeren Ausfällen rechnen.
Das Qualitätselement in der Regulierungsformel bedarf der Erhebung von zahlreichen Daten zum Netzbetrieb. Erst mit Vorliegen dieser Daten darf das Qualitätselement in der Regulierungsformel tatsächlich berücksichtigt werden [Die Regulierungsbehörde ist diesbezüglich bereits tätig geworden, vgl. dazu BNetzA, [[http://beschlussdatenbank.bundesnetzagentur.de/index.php?lr=view_bk_overview&getfile=1&file=5406 Beschluss vom 20. 4. 2011]], Az. BK8-11/001 [[http://beschlussdatenbank.bundesnetzagentur.de/index.php?lr=view_bk_overview&getfile=1&file=5405 Beschluss vom 7. 6. 2011]], Az. BK8-11/002].
Mehr zum Thema, insbesondere zu den übrigen Regulierungsfaktoren, im Artikel über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] und [[EnergieRNNE Netzentgelte]].
Deletions:
Aus diesen Kennzahlen - bzw. genauer aus der Abweichung der Werte im jeweiligen Unternehmen (positiv oder negativ) vom Benchmark - ergibt sich der konkrete Wert für den jeweiligen Netzbetreiber, der in der Berechnungsformel für die Erlösobergrenze zu verwenden ist. Jegliche Unterbrechungen der Versorgung im Netz des jeweiligen Betreibers führen dazu, dass die Qualitätsvorgaben (über-)erfüllt werden oder nicht. Je nach Situation im jeweiligen Netz kann das Unternehmen Zu- oder Abschläge in der Regulierungsformel erhalten, {{du przepis="§ 19 Abs. 1 ARegV"}}. Netzbetreiber mit den geringsten Netzausfallwerten können demnach mit einer Erhöhung der Erlösobergrenze gegenüber Netzbetreibern mit häufigeren bzw. größeren Ausfällen.
Mehr zum Thema im Artikel über die [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]] und [[EnergieRNNE Netzentgelte]].


Revision [42616]

Edited on 2014-07-30 19:45:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Anreizregulierung gemäß der ARegV beschränkt sich in ihrem Ansatz nicht lediglich auf die ökonomische Effizienz des Netzbetriebs. Nach {{du przepis="§ 18 ARegV"}} sind bei der Festlegung der Erlösobergrenze Qualitätsvorgaben zu berücksichtigen, die in Form eines Qualitätselementes gemäß der Formel i. S. d. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} das Ergebnis der Berechnung positiv oder negativ beeinflussen können (Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenze gem. {{du przepis="§ 19 ARegV"}}).
Deletions:
Die Anreizregulierung gemäß der ARegV beschränkt sich in ihrem Ansatz nicht lediglich auf die ökonomische Effizienz des Netzbetriebs. Nach {{du przepis="§ 18 ARegV"}} sind bei der Festlegung der Erlösobergrenze Qualitätsvorgaben zu berücksichtigen, die in Form eines Qualitätselementes gemäß der Formel i. S. d. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} das Ergebnis der Berechnung positiv oder negativ beeinflussen können (Zu- oder Abschläge gem. {{du przepis="§ 19 ARegV"}}).


Revision [42615]

Edited on 2014-07-30 19:44:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Anreizregulierung gemäß der ARegV beschränkt sich in ihrem Ansatz nicht lediglich auf die ökonomische Effizienz des Netzbetriebs. Nach {{du przepis="§ 18 ARegV"}} sind bei der Festlegung der Erlösobergrenze Qualitätsvorgaben zu berücksichtigen, die in Form eines Qualitätselementes gemäß der Formel i. S. d. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} das Ergebnis der Berechnung positiv oder negativ beeinflussen können (Zu- oder Abschläge gem. {{du przepis="§ 19 ARegV"}}).
Deletions:
Die Anreizregulierung gemäß der ARegV beschränkt sich in ihrem Ansatz nicht lediglich auf die ökonomische Effizienz des Netzbetriebs. Nach {{du przepis="§ 18 ARegV"}} sind bei der Festlegung der Erlösobergrenze Qualitätsvorgaben zu berücksichtigen, die in Form eines Qualitätselementes gemäß der Formel i. S. d. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} das Ergebnis der Berechnung positiv oder negativ beeinflussen können, {{du przepis="§ 19 ARegV"}}.


Revision [40475]

Edited on 2014-06-14 16:36:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierecht, CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [39356]

The oldest known version of this page was created on 2014-05-16 15:48:19 by WojciechLisiewicz
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