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Niederdruck
Im Bereich des Niederdrucks beträgt der Gasdruck bis zu 0,1 bar. Ebenso wie im Bereich der Niederspannung, ergibt sich auch hier der Anspruch auf Anschluss an das Netz aus § 18 EnWG, soweit die dort zusätzlich genannten Voraussetzungen vorliegen.
Für die konkrete Abwicklung des Anspruchs sind die allgemeinen Bedingungen der gem. § 18 Abs. 3 EnWG erlassenen NDAV zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind im Beitrag zum Netzanschluss unter Punkt E. nachzulesen.
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