Niederdruck
Im Bereich des Niederdrucks beträgt der Gasdruck bis zu 0,1 bar. Ebenso wie im Bereich der Niederspannung, ergibt sich auch hier der Anspruch auf Anschluss an das Netz im Niederdruck aus § 18 EnWG, soweit die dort zusätzlich genannten Voraussetzungen vorliegen.
Für die konkrete Abwicklung des Anspruchs sind die allgemeinen Bedingungen der gem. § 18 Abs. 3 EnWG erlassenen NDAV zu beachten. Weitere Informationen hierzu sind im Beitrag zum Netzanschluss unter Punkt E. nachzulesen.
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