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Letztverbraucher
Letztverbraucher ist gem. § 3 Nr. 25 EnWG jeder (natürliche oder juristische Personen), die Strom zum Eigenverbrauch kaufen und nicht weiterveräußern. Hierbei wird die Bezeichnung des Letztverbraucchers sowohl im EnWG wie auch im EEG und KWKG einheitlich benutzt. In diesem Zusammenahang spricht man auch vom Endverbraucher bzw. Endkunden. Ferner wird mit der Formulierung des § 61 EEG, wonach die Übertragungsnetzbetreiber von Letztverbrauchern für die Eigenversorgung anteilig die EEG-Umlage verlangen können, klargestellt, dass die Eigenversorger einen Untergruppe zu den Letztverbaucher darstellen.
Entsprechend des BGH liegt auch bereits dann ein Letztverbrauch i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG vor, wenn der Verbrauch lediglich eine Energieumwandlung zur Folge hat. Es kommt nur darauf an, dass die bezogene Energie für konkrete energieabhängige Funktionen benutzt sowie verbaucht wird. Auch wenn hierdurch eine andere Energietyp hervorgeht, bleibt die Qualifiezierung des ursprünglichen verwendeten Stroms als Endverbauch unberührt. Dies ist beispielsweise bei einem Pumpspeicherwerkbetreiber der Strom aus dem Netz zwecks Betrieb des Werkes entrnimmt, der Fall. Dieser ist sodann hinsichtrlich der entnommenen Strommenge als Letztverbraucher i.S.d. § 3 Nr. 25 EnWG zu qualifizieren.
Quelle: BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 132.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12. August 2014 – 9 U 119/13, Rn. 55.
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