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Independent System Operator


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A. Begrifff

Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. § 8 EnWG ist es gem. § 9 EnWG einem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EnWG notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunterenehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben.
Pro forma ist das Durchlaufen eines Zertifizierungverfahren zum Zweck des Netzbetriebs durch den ISO nach § 9 Abs. 1 S. 2 EnWG notwendig. Hierfür ist es beim entsprchenden Antrag auf Zertifizierung desw Betrieb eines ISO erfoderlich, dass die Unternehmen seine Unabhängigkeit nach den Vorgaben der Absätze 2 - 6 gewährleisten.

B. Aufgaben und Pflichten


CategoryEnergierechtLexikon
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