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Revision history for EnRIndependentSystemOperator


Revision [42992]

Last edited on 2014-08-08 15:44:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Unter der Abkürzung wird nach dem Erwägungsgrund 19 der Strombinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG der unabhängige Netzbetreiber verstanden. Die Regelungen bezüglich des ISO ergeben sich für den Stromsektor aus Art. 13 RL/2009/72/EG. Für den Gasbereich sind diese in Art. 14 RL/2009/73 EG enthalten.
Diese wurden durch den deutschen Gesetzgeber in {{du przepis="§ 9 EnWG"}} umgesetzt. Entsprechend dieser Regelung ist es einem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen]] gestattet anstelle der eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Von der zwingenden Zustimmung durch die europäische Kommission hat der deutsche Gesetzgeber keine Gebrauch gemacht.
- in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.
Im Unterschied hierzu enthält {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EnWG"}} spezielle Regelungen, welche entscheidend dafür sind, dass der ISO wirklich losgelöst vom Netzeigentümer tätig sein kann. Dementsprechend ist der ISO für den diskriminierungsfreien Netzzugang verantwortlich. Insbesondere ist dieser für die Forderung der Netznutzungsentgelde verantwortlich. Eine ausführliche Erklärung zum Thema der [[EnergieRNNE Netzentgelte]] kann im hierzugehörenden Artikel nachgelsen werden.
Auch ist dieser verpflichtet das Transport wirklich zu unterhalten, zu erhalten und zu erweitern. Ebenso hat dieser im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage sicherzustellen.
Für den Strombereich kommen gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} neben diesen Aufgaben noch hinzu, dass der ISO auch die Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wahrzunehmen hat.
Die hierfür vorgesehenen Finanzierungsvereinbarungen sind nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 S. 3 EnWG"}} durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen. Auch haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 S. 4 EnWG"}} die erforderlichen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Hiervon sieht § 9 Abs. 4 S. 4 2. HS. EnWG dann ab, wenn der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt haben.
Deletions:
Unter der Abkürzung wird nach dem Erwägungsgrund 19 der Strombinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG der unabhängie Netzbetreiber verstanden. Die Regelungen bezüglich des ISO ergeben sich für den Stromsektor aus Art. 13 RL/2009/72/EG. Für den Gasbereich sind diese in Art. 14 RL/2009/73 EG enthalten.
Diese wurden durch den deutschen Gesetzgeber in {{du przepis="§ 9 EnWG"}} umgesezt. Entsoprechend dieser Regelung ist es einem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen]] gestattet anstelle der eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Von der zwingenden Zustimmung durch die europäische Kommission hat der deutsche Gesetzgeber keine Gebrauch gemacht.
- in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.
Im Untrerschied hierzu enthält {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EnWG"}} spezielle Regelungen, welche entscheidend dafür sind, dass der ISO wirklich losgelöst vom Netzeigentümer tätig sein kann. Dementswprechend ist der ISO für den diskrimirungsfreien Netzzugang verantwortlich. Insbesondere ist dieser für die Forderung der Netznutzungsentgelde verantwortlich. Eine ausführliche Erklärung zum Thema der [[EnergieRNNE Netzentgelte]] kann im hierzugehörenden Artikel zu den nachgelsen werden.
Auch ist dieser verpflichtet das Transport wirklich zu unterhalten, zu erhalten und zu erweitern. Ebenso hat dieser im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage sicherzustellen..
Für den Strombereich kommen gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} neben diesen Aufgaben noch hinzu, dass der ISO auch die Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wahrzunehmen.
Die hierfür vorgesehenen Finanzierungsvereinbarungen sind nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 S. 3 EnWG"}} durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen. Auch haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 S. 4 EnWG"}} die erforderlichen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Hiwervon sieht § 9 Abs. 4 S. 4 2. HS. EnWG dann ab, wenn der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt haben.


Revision [42224]

Edited on 2014-07-08 09:43:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Quellen: [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 5, Rn. 109 - 112.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Finke: in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 4, Rn. 230 - 232.]]
Deletions:
Quellen: [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Rn. 109 - 112.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Finke: in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 4, Rn. 230 - 232.]]


Revision [42065]

Edited on 2014-07-06 18:40:23 by AnnegretMordhorst
Deletions:
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Revision [42044]

Edited on 2014-07-06 17:58:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
=====Independent System Operator (ISO)=====
Deletions:
=====Independent System Operator=====


Revision [42024]

Edited on 2014-07-05 14:57:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Unter der Abkürzung wird nach dem Erwägungsgrund 19 der Strombinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG der unabhängie Netzbetreiber verstanden. Die Regelungen bezüglich des ISO ergeben sich für den Stromsektor aus Art. 13 RL/2009/72/EG. Für den Gasbereich sind diese in Art. 14 RL/2009/73 EG enthalten.
Deletions:
Die Regelungen bezüglich des unabhängigen Netzbetreibers (ISO) ergeben sich für den Stromsektor aus Art. 13 RL/2009/72/EG. Für den Gasbereich sind diese in Art. 14 RL/2009/73 EG enthalten.


Revision [42023]

Edited on 2014-07-05 14:45:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Regelungen bezüglich des unabhängigen Netzbetreibers (ISO) ergeben sich für den Stromsektor aus Art. 13 RL/2009/72/EG. Für den Gasbereich sind diese in Art. 14 RL/2009/73 EG enthalten.
Diese wurden durch den deutschen Gesetzgeber in {{du przepis="§ 9 EnWG"}} umgesezt. Entsoprechend dieser Regelung ist es einem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen]] gestattet anstelle der eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Von der zwingenden Zustimmung durch die europäische Kommission hat der deutsche Gesetzgeber keine Gebrauch gemacht.
Deletions:
Die Regelungen bezüglich des unabhängigen Netzbetreibers (ISO) ergeben sich aus Art. 13 RL/2009/72/EG. Diese wurden durch den deutschen Gesetzgeber in {{du przepis="§ 9 EnWG"}} umgesezt. Entsoprechend dieser Regelung ist es einem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen]] gestattet anstelle der eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Von der zwingenden Zustimmung durch die europäische Kommission hat der deutsche Gesetzgeber keine Gebrauch gemacht.


Revision [42019]

Edited on 2014-07-05 14:04:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Begriff
Deletions:
((1)) Begrifff


Revision [42015]

Edited on 2014-07-05 14:01:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Regelungen bezüglich des unabhängigen Netzbetreibers (ISO) ergeben sich aus Art. 13 RL/2009/72/EG. Diese wurden durch den deutschen Gesetzgeber in {{du przepis="§ 9 EnWG"}} umgesezt. Entsoprechend dieser Regelung ist es einem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen]] gestattet anstelle der eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Von der zwingenden Zustimmung durch die europäische Kommission hat der deutsche Gesetzgeber keine Gebrauch gemacht.
Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben. Einzige Besonderheit an dieser Stelle ergibt sich daraus, dass dieser nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Netzes ist.
Deletions:
Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} ist es gem. {{du przepis="§ 9 EnWG"}} einem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen]] gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben. Einzige Besonderheit an dieser Stelle ergibt sich daraus, dass dieser nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Netzes ist.


Revision [42013]

Edited on 2014-07-04 17:42:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die hierfür vorgesehenen Finanzierungsvereinbarungen sind nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 S. 3 EnWG"}} durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen. Auch haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 S. 4 EnWG"}} die erforderlichen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Hiwervon sieht § 9 Abs. 4 S. 4 2. HS. EnWG dann ab, wenn der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt haben.
Deletions:
Die hierfür vorgesehenen Finanzierungsvereinbarungen sind nach § 9 Abs.4 S. 3 EnWG durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen. Auch haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen nach § 9 Abs.4 S. 4 EnWG die erforderlichen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Hiwervon sieht § 9 Abs. 4 S. 4 2. HS. EnWG dann ab, wenn der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt haben.


Revision [42012]

Edited on 2014-07-04 17:42:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hinsichtlich der Haftung ist auf {{du przepis="§ 9 Abs. 5 EnWG"}} zu verweisen. Für den Fall, dass der ISO mehrere Transportnetze brtreibt, ist {{du przepis="§ 9 Abs. 6 EnWG"}} zu beachten.


Revision [42011]

Edited on 2014-07-04 17:39:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
Aufgrund das der Betrieb und Eigentum getrennt voneinander erfolgen, ist eine Zusammenarbeitspflicht beider Akteure notwendig. Diese wird in {{du przepis="§ 9 Abs. 4 EnWG"}} genauer ausgestaltet. Demzufolge haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im notwendigen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, vor allem durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Ferner sind diese gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 4 S. 2 EnWG"}} verpflichtet, die vom ISO beschlossenen sowie im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen.
Die hierfür vorgesehenen Finanzierungsvereinbarungen sind nach § 9 Abs.4 S. 3 EnWG durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen. Auch haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen nach § 9 Abs.4 S. 4 EnWG die erforderlichen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Hiwervon sieht § 9 Abs. 4 S. 4 2. HS. EnWG dann ab, wenn der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt haben.
Schließlich muss der Eigentümer des Transportnetzes nach {{du przepis="§ 9 Abs. 4 S. 5 EnWG"}} sicherstellen, dass dieser dauerhaft in der Lage ist, den eben genannten Pflichten nachzukommen.
Deletions:
Aufgrund das der Betrieb und Eigentum getrennt voneinander erfolgen, ist eine Zusammenarbeitspflicht beider Akteure notwendig. Diese wird in {{du przepis="§ 9 Abs. 4 EnWG"}} genauer ausgestaltet. Entsprechend dieser Regelung haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im notwendigen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Ferner sind diese verpflichtet, die vom ISO beschlossenen sowie im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen.
Die hierfür vorgesehenen Finanzierungsvereinbarungen sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen. Auch haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt dann nicht, wenn der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt haben.
Schließlich muss der Eigentümer des Transportnetzes sicherstellen, dass dieser dauerhaft in der Lage ist, den eben genannten Pflichten nachzukommen.


Revision [42010]

Edited on 2014-07-04 17:34:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} ist es gem. {{du przepis="§ 9 EnWG"}} einem [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen]] gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben. Einzige Besonderheit an dieser Stelle ergibt sich daraus, dass dieser nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Netzes ist.
Im Untrerschied hierzu enthält {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EnWG"}} spezielle Regelungen, welche entscheidend dafür sind, dass der ISO wirklich losgelöst vom Netzeigentümer tätig sein kann. Dementswprechend ist der ISO für den diskrimirungsfreien Netzzugang verantwortlich. Insbesondere ist dieser für die Forderung der Netznutzungsentgelde verantwortlich. Eine ausführliche Erklärung zum Thema der [[EnergieRNNE Netzentgelte]] kann im hierzugehörenden Artikel zu den nachgelsen werden.
Auch ist dieser verpflichtet das Transport wirklich zu unterhalten, zu erhalten und zu erweitern. Ebenso hat dieser im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage sicherzustellen..
Ferner ist der ISO nach {{du przepis="§ 9 Abs. 3 S. 4 EnWG"}} für die Planung, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur verpflichtet. Nach {{du przepis="§ 9 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} wird logischerweise klargestellt, dass der Transportnetzeigentümer diese Aufgaben nicht wahrzunehmen hat.
Aufgrund das der Betrieb und Eigentum getrennt voneinander erfolgen, ist eine Zusammenarbeitspflicht beider Akteure notwendig. Diese wird in {{du przepis="§ 9 Abs. 4 EnWG"}} genauer ausgestaltet. Entsprechend dieser Regelung haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im notwendigen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Ferner sind diese verpflichtet, die vom ISO beschlossenen sowie im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen.
Schließlich muss der Eigentümer des Transportnetzes sicherstellen, dass dieser dauerhaft in der Lage ist, den eben genannten Pflichten nachzukommen.
Deletions:
Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} ist es gem. {{du przepis="§ 9 EnWG"}} einem vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben. Einzige Besonderheit an dieser Stelle ergibt sich daraus, dass dieser nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Netzes ist.
Im Untrerschied hierzu enthält {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EnWG"}} spezielle Regelungen, welche entscheidend dafür sind, dass der ISO wirklich losgelöst vom Netzeigentümer tätig sein kann. Dementswprechend ist der ISO für den diskrimierungsfreien Netzzugang verantwortlich. Insbesondere ist dieser für die Forderung der Netznutzungsentgelder verantwortlich. Auch ist dieser verpflichtet das Transport wirklich zu unterhalten, zu erhalten und zu erweitern. Ebenso hat dieser im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage swicherzustellen..
Ferner ist der ISO nach $ 9 Abs. 3 S. 4 EnWG für die Planung, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur verpflichtet. Nach {{du przepis="§ 9 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} wird logischerweise klargestellt, dass der ZTransportnetzeigentümer diese Aufgaben nicht wahrzunehmen hat.
Aufgrund das der Betrieb und Eigentum getrennt voneinander erfolgen, ist eine Zusammenarbeitspflicht beider Aktuere notwendig. Diese wird in {{du przepis="§ 9 Abs. 4 EnWG"}} genauer ausgestaltet. Entsprechend dieser Regelung haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im notwendigen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Ferner sind diese verpflichtet, die vom ISO beschlossenen sowie im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen.
Schließlich muss der Eigentümer des Transportnetzes sicherstellen, dass dieser dauerhaft in der Lage ist, den eben genannteen Pflichten nachzukommen.


Revision [42009]

Edited on 2014-07-04 17:24:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
Quellen: [[KoenigEnergieR König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Rn. 109 - 112.]]; [[SchneiderTheobaldRechtDerEnergiewirtschaft de Wyl/Finke: in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 4, Rn. 230 - 232.]]


Revision [42008]

Edited on 2014-07-04 17:18:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Aufgrund das der Betrieb und Eigentum getrennt voneinander erfolgen, ist eine Zusammenarbeitspflicht beider Aktuere notwendig. Diese wird in {{du przepis="§ 9 Abs. 4 EnWG"}} genauer ausgestaltet. Entsprechend dieser Regelung haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im notwendigen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Ferner sind diese verpflichtet, die vom ISO beschlossenen sowie im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen.
Die hierfür vorgesehenen Finanzierungsvereinbarungen sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen. Auch haben der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt dann nicht, wenn der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt haben.
Schließlich muss der Eigentümer des Transportnetzes sicherstellen, dass dieser dauerhaft in der Lage ist, den eben genannteen Pflichten nachzukommen.


Revision [42007]

Edited on 2014-07-04 17:04:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Untrerschied hierzu enthält {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EnWG"}} spezielle Regelungen, welche entscheidend dafür sind, dass der ISO wirklich losgelöst vom Netzeigentümer tätig sein kann. Dementswprechend ist der ISO für den diskrimierungsfreien Netzzugang verantwortlich. Insbesondere ist dieser für die Forderung der Netznutzungsentgelder verantwortlich. Auch ist dieser verpflichtet das Transport wirklich zu unterhalten, zu erhalten und zu erweitern. Ebenso hat dieser im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage swicherzustellen..
Für den Strombereich kommen gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 3 S. 3 EnWG"}} neben diesen Aufgaben noch hinzu, dass der ISO auch die Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wahrzunehmen.
Ferner ist der ISO nach $ 9 Abs. 3 S. 4 EnWG für die Planung, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur verpflichtet. Nach {{du przepis="§ 9 Abs. 3 S. 5 EnWG"}} wird logischerweise klargestellt, dass der ZTransportnetzeigentümer diese Aufgaben nicht wahrzunehmen hat.
Deletions:
Im Untrerschied hierzu enthält {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EnWG"}} spezielle Regelungen, welche entscheidend dafür sind, dass der ISO wirklich losgelöst vom Netzeigentümer tätig sein kann. Dementswprechend ist der ISO für den diskrimierungsfreien Netzzugang verantwortlich. Insbesondere ist dieser für die Forderung der Netznutzungsentgelder verantwortlich. Auch ist dieser verpflichtet das Transport wirklich zu unterhalten, zu erhalten und zu erweitern.


Revision [42006]

Edited on 2014-07-04 16:57:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Untrerschied hierzu enthält {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EnWG"}} spezielle Regelungen, welche entscheidend dafür sind, dass der ISO wirklich losgelöst vom Netzeigentümer tätig sein kann. Dementswprechend ist der ISO für den diskrimierungsfreien Netzzugang verantwortlich. Insbesondere ist dieser für die Forderung der Netznutzungsentgelder verantwortlich. Auch ist dieser verpflichtet das Transport wirklich zu unterhalten, zu erhalten und zu erweitern.
Deletions:
Im Untrerschied hierzu enthält {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EnWG"}} spezielle Regelungen, welche entscheidend dafür sind, dass der ISO wirklich losgelöst vom Netzeigentümer tätig sein kann.


Revision [42001]

Edited on 2014-07-04 09:34:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} ist es gem. {{du przepis="§ 9 EnWG"}} einem vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrierten Energieversorgungsunternehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben. Einzige Besonderheit an dieser Stelle ergibt sich daraus, dass dieser nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Netzes ist.
Im Gegnsatz hierzu, ist es dem Transportnetzeigentümer nicht gestattet Kontrolle oder Rechte i.S.d. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 S. 6 EnWG"}} gegeüber dem ISO zu vollziehen.
Pro forma ist das Durchlaufen eines Zertifizierungsverfahrens zum Zweck des Netzbetriebs durch den ISO nach {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} notwendig. Beim hierfür entsprechenden Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines ISO ist es erforderlich, dass die Unternehmen seine Unabhängigkeit nach den Vorgaben der Absätze 2 - 6 gewährleisten.
Nach {{du przepis="§ 9 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist der ISO zur Wahrnehmung aller Aufgaben des Transportnetzbetreibers verpflichtet. Hierfür ist es notwendig, dass dieser über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel verfügt, welche für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.
Im Untrerschied hierzu enthält {{du przepis="§ 9 Abs. 3 EnWG"}} spezielle Regelungen, welche entscheidend dafür sind, dass der ISO wirklich losgelöst vom Netzeigentümer tätig sein kann.
Deletions:
Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} ist es gem. {{du przepis="§ 9 EnWG"}} einem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunterenehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben. Einzige Besonderheit an dieser Stelle ergibt sich daraus, dass dieser nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Netzes ist.
Im Ggegnsatz hierzu, ist es dem Transportznetzeigentümer nicht gestattet Kontrolle oder Rechte i.S.d. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 S. 6 EnWG"}} gegeüber dem ISO zu vollziehen.
Pro forma ist das Durchlaufen eines Zertifizierungverfahren zum Zweck des Netzbetriebs durch den ISO nach {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} notwendig. Beim hierfür entsprchenden Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines ISO ist es erfoderlich, dass die Unternehmen seine Unabhängigkeit nach den Vorgaben der Absätze 2 - 6 gewährleisten.
Nach {{du przepis="§ 9 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist der ISO zur Wahrnehmung aller Aufgaben des Transportnetzbetreibers verpflchtet. Hierfür ist es notwendi, dass dieser über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel verfügt, welche für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.


Revision [41996]

Edited on 2014-07-03 20:00:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} ist es gem. {{du przepis="§ 9 EnWG"}} einem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunterenehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben. Einzige Besonderheit an dieser Stelle ergibt sich daraus, dass dieser nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Netzes ist.
Im Ggegnsatz hierzu, ist es dem Transportznetzeigentümer nicht gestattet Kontrolle oder Rechte i.S.d. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 S. 6 EnWG"}} gegeüber dem ISO zu vollziehen.
Deletions:
Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} ist es gem. {{du przepis="§ 9 EnWG"}} einem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunterenehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben. Einzige Besonderheit an dieser Stelle ergibt sich daraus, dass dieser nit zivilrechtlicher Eigentümer des Netzes ist.
Im Ggegnsatz hierzu, ist es dem Transportznetzeiogentümer nicht gestattet Kontrolle oder Rechte i.S.d. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 S. 6 EnWG"}} gegeüber dem ISO zu vollziehen.


Revision [41995]

Edited on 2014-07-03 19:57:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} ist es gem. {{du przepis="§ 9 EnWG"}} einem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunterenehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben. Einzige Besonderheit an dieser Stelle ergibt sich daraus, dass dieser nit zivilrechtlicher Eigentümer des Netzes ist.
Im Ggegnsatz hierzu, ist es dem Transportznetzeiogentümer nicht gestattet Kontrolle oder Rechte i.S.d. {{du przepis="§ 8 Abs. 2 S. 6 EnWG"}} gegeüber dem ISO zu vollziehen.
Pro forma ist das Durchlaufen eines Zertifizierungverfahren zum Zweck des Netzbetriebs durch den ISO nach {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} notwendig. Beim hierfür entsprchenden Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines ISO ist es erfoderlich, dass die Unternehmen seine Unabhängigkeit nach den Vorgaben der Absätze 2 - 6 gewährleisten.
Nach {{du przepis="§ 9 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist der ISO zur Wahrnehmung aller Aufgaben des Transportnetzbetreibers verpflchtet. Hierfür ist es notwendi, dass dieser über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel verfügt, welche für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.
Die einzelnen, weiteren grundlegenden Pflichten werden in § 9 Abs. 2 S. 3 und 4 EnWG erwähnt. Demnach sind ISO verpflichtet:
- zur Umsetzung des von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a
- in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.
Deletions:
Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} ist es gem. {{du przepis="§ 9 EnWG"}} einem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunterenehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben.
Pro forma ist das Durchlaufen eines Zertifizierungverfahren zum Zweck des Netzbetriebs durch den ISO nach {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} notwendig. Hierfür ist es beim entsprchenden Antrag auf Zertifizierung desw Betrieb eines ISO erfoderlich, dass die Unternehmen seine Unabhängigkeit nach den Vorgaben der Absätze 2 - 6 gewährleisten.


Revision [41994]

Edited on 2014-07-03 19:38:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} ist es gem. {{du przepis="§ 9 EnWG"}} einem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmens am 3. September 2009 befand. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunterenehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Hierbei ist der ISO zunächst verpflichtet, das Transportnetz, wie jeder andere eigentumsrechtlich, entflochtener Transportnetzbetreiber zu betreiben.
Pro forma ist das Durchlaufen eines Zertifizierungverfahren zum Zweck des Netzbetriebs durch den ISO nach {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} notwendig. Hierfür ist es beim entsprchenden Antrag auf Zertifizierung desw Betrieb eines ISO erfoderlich, dass die Unternehmen seine Unabhängigkeit nach den Vorgaben der Absätze 2 - 6 gewährleisten.
Deletions:
((1)) Rechtsgrundlage
Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} ist es gem. {{du przepis="§ 9 EnWG"}} einem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehm am 3. September 2009 befand. Pro forma ist das Durchlaufen eines Zertifizierungverfahren zum Zweck des Netzbetriebs durcdh den ISO nach {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} notwendig. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunterenehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Diesen hat er unabängig durchzuführen. Hierfür ist es beim entsprchenden Antrag auf Zertifizierung eines ISO erfoderlich, dass die Unternehmen seine Unabhängigkeit nach den Vorgaben der Absätze 2 - 6 gewährleisten.


Revision [41993]

Edited on 2014-07-03 19:11:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Begrifff
((1)) Rechtsgrundlage
Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. {{du przepis="§ 8 EnWG"}} ist es gem. {{du przepis="§ 9 EnWG"}} einem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehm am 3. September 2009 befand. Pro forma ist das Durchlaufen eines Zertifizierungverfahren zum Zweck des Netzbetriebs durcdh den ISO nach {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} notwendig. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunterenehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Diesen hat er unabängig durchzuführen. Hierfür ist es beim entsprchenden Antrag auf Zertifizierung eines ISO erfoderlich, dass die Unternehmen seine Unabhängigkeit nach den Vorgaben der Absätze 2 - 6 gewährleisten.
((1)) Aufgaben und Pflichten
Deletions:
((1)) Begriff
((1)) Aufgaben


Revision [41962]

Edited on 2014-07-03 09:30:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
//Diese Seite befindet sich in Bearbeiung//
((1)) Begriff
((1)) Aufgaben


Revision [40463]

Edited on 2014-06-14 16:31:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryEnergierechtLexikon
Deletions:
CategoryEnergierecht


Revision [40027]

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