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Independent System Operator


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A. Begrifff



B. Rechtsgrundlage

Ersatzweise für die eigentumsrechtliche Entflechtung gem. § 8 EnWG ist es gem. § 9 EnWG einem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen gestattet einen unabhängigen Systembetreiber zu benennen. Hierfür ist es gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EnWG notwendig, dass sich ein Transportnetz im Eigentum des vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehm am 3. September 2009 befand. Pro forma ist das Durchlaufen eines Zertifizierungverfahren zum Zweck des Netzbetriebs durcdh den ISO nach § 9 Abs. 1 S. 2 EnWG notwendig. Durch dieses Konzept verbleibt das Eigentum am Netz beim vertikal, integrieten Energieversorgungsunterenehmen. Nur der Betrieb des Transportnetzes wird auf den ISO übertragen. Diesen hat er unabängig durchzuführen. Hierfür ist es beim entsprchenden Antrag auf Zertifizierung eines ISO erfoderlich, dass die Unternehmen seine Unabhängigkeit nach den Vorgaben der Absätze 2 - 6 gewährleisten.

C. Aufgaben und Pflichten


CategoryEnergierechtLexikon
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