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Freiflächenanlage
Entsprechend § 5 Nr. 16 EEG 2014 ist dies jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nicht in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht ist.
An dieser Definition ist zu erkennen, dass diese weiter geht als der gebrauchte Begriff in den speziellen Vergütungsvorschriften nach § 51 Abs. 1 EEG 2014. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG 2014 einschränkende Anforderungen festlegt.
Folglich ist es möglich alle Anlagen, d.h. auch jene welche nach § 51 Abs. 1 EEG 2014 auf ausgeklammerten Flächen errichtet wurden, mittels Ausschreibung zu fördern. Dieser weite Adressatenkreis wird zwar durch § 55 Abs.2 Nr. 2 EEG 2014 begrenzt, doch kann der Verordnungsgeber gem. § 88 Abs. 1 Nr. 1 lit. e EEG 2014 von dem Erfordernis des beschlossenen Bebauungsplans abweichen.
Quelle: Markus Kahles, Ausschreibungen als neues Instrument im EEG 2014, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 6 vom 16.07.2014, S. 2 - 3.
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