Freiflächenanlage
Der mit dem EEG 2014 neu eingeführte Begriff der Freflächenanlage wurde in § 5 Nr. 16 EEG definiert. Demnach darf die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Strahlungsenergie nicht in, an oder auf einem Gebäude oder baulichen Anlagen errichtet werden. Auch muss die bauliche Anlage oder das Gebäude vorrangig zu einem anderen Zweck als die Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie erbaut wurden sein.
Bei Gebäuden handelt es sich gem. § 5 Nr. 17 EEG um jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Demgegenüber ist eine Definition der baulichen Anlagen nicht im EEG vorgesehen. Doch orientiert sich diese an jene des Bauordnungsrechts. Somit ist eine bauliche Anlage "jede mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlage".[1]
Der Anforderung, dass die Anlage nicht an, in bzw. auf dem Gebäude oder der baulichen Anlage befestigt sein kommt dahingehend Bedeutung zu, dass diese nicht durch einen Verbindungsstoff angebracht sein darf. Nach dem BGH ist für die Befestigung an oder auf Gebäuden oder baulicher Anlagen notwendig, dass die Statik die Anlage trägt. Hieraus ist zu folgern, dass das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache darstellt, auf welche die hierauf oder hieran errichtete Anlage angewiesen ist.[2]
Ferner muss das Gebäude oder die bauliche Anlage vorrangig zu einem anderen Zweck als die Erzeugung von Strom aus Strahlungsenergie errichtet wurden sein. Hierbei ist es unerheblich, ob die bauliche Anlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme wirklich gerade gem. der Aufgabe ihres theoretisch, juristisch, festgelegten Nutzungszweck verwendet wird. Hingegen muss die ursprüngliche Nutzung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen einem anderen Zweck dienen, als zur Erzeugung von Solarstrom. Demzufolge bleibt eine vor oder nach der Inbetriebnahme der Anlage faktisch, durchgeführte Einstellung des eigentlichen Hauptverwendungszweck unbedeutend. Hierbei können zwei Fälle unterschieden werden. Wurde das Gebäude bzw. die bauliche Anlage zeitlich sehr früh vor der PV-Anlage errichtet, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass dieszu einem anderen Zweck erfolgte. Etwas anderes ist es dann, wenn eine bauliche Anlage oder Gebäude ausgebaut wird, damit eine PV-Anlage an diese anmontiert werden kann. In diesem Fall wird zudem auf den Zweck der neu erbauten Teile abgestellt.[3]
Hierbei wird die individuelle Einschätzung des Errichters berücksichtigt, doch ist diese schwer zu ermitteln. Folglich ist es notwendig, diese entsprechend den zivilrechtlichen Grundsätzen zu objektivieren, indem auf die Einschätzung eines objektiven Dritten abgestellt wird. Seinerseits hat eine Einschätzung dahin gehend zu erfolgen, in welcher Beziehung die bauliche Anlage zu der an oder auf ihr errichteten PV - Anlage steht. Für die Prüfung des vorrangigen Errichtungszweck st eine Einzelfallprüfung notwendig. Bei dieser Prüfung können Kriterien, wie zeitlichen, baulich -. konstruktive, ökonomische und andere Anhaltspunkte Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der Vorrangigkeit des Errichtungszwecks kommt es alleine darauf an, ob die bauliche Anlage oder das Gebäude auch ohne die PV-Anlage in jetzt errichtenden Weise erbaut worden wäre bzw. diese Erbauung nicht erfolgt wäre oder in einer anderen Weise.[4]
Darüber hinaus ist an dieser Definition zu erkennen, dass diese weiter geht als der gebrauchte Begriff in den speziellen Vergütungsvorschriften nach § 51 Abs. 1 EEG. Dies kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG einschränkende Anforderungen festlegt. Folglich ist es möglich alle Anlagen, d.h. auch jene welche nach § 51 Abs. 1 EEG auf ausgeklammerten Flächen errichtet wurden, mittels Ausschreibung zu fördern. Dieser weite Adressatenkreis wird zwar durch § 55 Abs. 2 Nr. 2 EEG begrenzt, doch kann der Verordnungsgeber gem. § 88 Abs. 1 Nr. 1 lit. e EEG von dem Erfordernis des beschlossenen Bebauungsplans abweichen.[5]
Quelle:
[1] BT-Drs. 16/8148, S. 60; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, § 32, Rn. 42.
[2] Schomerus, in: Frenz/Müggenborg, § 32, Rn. 40.; BerlKommEEG 2014, Schumacher, § 5, Rn. 108.
[3] BT-Drs. 17/6071, S. 73; Salje, EEG, § 51, Rn. 33.; BGH. Urteil v. 17.11.2010, VIII ZR 277/09, Rn. 36 ff. BGHZ 187, 311.
[4] Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, § 32, Rn. 48; BGH. Urteil v. 17.11.2010, VIII ZR 277/09, Rn. 35, BGHZ 187, 311; Claeringstelle EEG, Votum 2008/42, Ls. 2.
[5] Markus Kahles, Ausschreibungen als neues Instrument im EEG 2014, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 6 vom 16.07.2014, S. 2 - 3.
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