Revision history for EnREinspeiseverguetungEEG
Additions:
//Achtung: die Rechtslage nach dem EEG 2017 bzw. EEG 2023 ist hier nicht berücksichtigt! Im Bereich der Einspeisevergütung hat sich seit 2014 viel verändert, auch die Rechtsgrundlagen (Anspruchsgrundlagen) befinden sich nun in anderen Vorschriften. Teil der Rechtsfragen hierzu finden Sie im [[EnergieRkleineEEGA folgenden Artikel]].//
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Nach dem **EEG 2017** haben Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach {{du przepis="§ 21 Absatz 1 und 2 EEG"}} 2017.
Deletions:
Additions:
Nach dem **EEG 2017** können Anlagenbetreiber im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 die Einspeisevergütung beanspruchen. Die Voraussetzungen werden nachstehend näher erläutert.
Additions:
//Achtung: die Rechtslage nach dem EEG 2017 ist hier noch nicht berücksichtigt! Im Bereich der Einspeisevergütung hat sich nicht viel verändert, aber insbesondere die Rechtsgrundlagen (Anspruchsgrundlagen) befinden sich nun in anderen Vorschriften. Dies bedarf noch einer Überarbeitung im nachstehenden Artikel.//
No Differences
Additions:
Auch im Falle der Einspeisevergütung ist der sog. **anzulegende Wert** zentraler Begriff der Ermittlung der auszuzahlenden Vergütung. Zu diesem wurde bereits [[http://wdb.fh-sm.de/EnRDirektvermarktungEEG#section_9 im Zusammenhang mit der Marktprämie]] alles gesagt, dies gilt für den Umfang der Einspeisevergütung entsprechend. Und auch die **Degression** der Fördersätze (also des anzulegenden Wertes) gem. §§ 26 ff. EEG gilt an dieser Stelle.
Zu beachten sind ebenfalls die übrigen in {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} genannten Verringerungstatbestände für die Fördersätze, die in unterschiedlicher Weise den Umfang der Vergütung im Ergebnis beeinflussen können. So verringert sich der Fördersatz insbesondere auf null, wenn negative Strompreise herrschen ({{du przepis="§ 24 EEG"}}) oder wenn gegen die in {{du przepis="§ 25 Abs. 1 EEG"}} genannten Pflichten verstoßen wurde. Im Übrigen ist an dieser Stelle [[http://wdb.fh-sm.de/EnRDirektvermarktungEEG#section_11 auf die Darstellung zur Marktprämie zu verweisen]].
Einige Verringerungstatbestände sind gerade im Zusammenhang mit der Einspeisevergütung besonders relevant. Auf diese ist nachstehend näher einzugehen.
((2)) Verringerung auf Monatsmarktwert gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 2 EEG"}} bei Verstoß gegen {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}
Gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}} ist bei Geltendmachung eines Anspruchs auf die Einspeisevergütung der gesamte in der EEG-Anlage erzeugte Strom, für den ein Förderanspruch besteht, **dem Netzbetreiber anzudienen**. Dies gilt nur für den Strom nicht, der vor Ort verbraucht wurde. Ferner darf die Anlage auch nicht für den Regelenergiemarkt liefern. Verstößt der Anlagenbetreiber gegen die Vorgaben des {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}, dann kann nicht der reguläre Fördersatz der Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, lediglich einen Marktwert für den jeweiligen Monat auszuzahlen.
((2)) Abzug gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}}
Sofern die Einspeisevergütung für kleinere Anlagen gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} in Anspruch genommen wird, ist gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} zu beachten, dass der anzulegende Wert gegenüber der Direktvermarktung ungerechtfertigt hoch wäre, wenn der Aufwand für die Stromvermarktung unberücksichtigt bliebe. Während unter Geltung des EEG 2009 die Marktprämie um die Managementprämie erhöht wurde, geht der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} einen anderen Weg. Die Direktvermarktung wird als Regelfall angesehen, also sind die Fördersätze grundsätzlich auf diese zugeschnitten. Bei der Einspeisevergütung werden hingegen die Vorteile aus dem Wegfall der Vermarktungsaufwendungen von den Einnahmen des Anlagenbetreibers abgezogen, so dass dieser im Ergebnis eine insgesamt niedrigere Vergütung erhält, als im Falle der Direktvermarktung.
((2)) Abzug gem. {{du przepis="§ 38 Abs. 2 EEG"}}
Wie bereits oben erwähnt, stellt die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}} lediglich einen Auffangtatbestand dar, der als Ausfallvergütung für den Fall gilt, dass der Anlagenbetreiber **ausnahmsweise** Strom nicht direkt vermarkten konnte. Um diesen Weg der Förderung möglichst unattraktiv zu gestalten und nur als eine Rückfallposition für den Anlagenbetreiber bereit zu halten, sieht {{du przepis="§ 38 Abs. 2 EEG"}} vor, dass die Einspeisevergütung gegenüber dem nach Berücksichtigung der Degression ermittelten, anzulegenden Wert um 20 % zu verringern ist.
Zu beachten sind ebenfalls die übrigen in {{du przepis="§ 23 Abs. 4 EEG"}} genannten Verringerungstatbestände für die Fördersätze, die in unterschiedlicher Weise den Umfang der Vergütung im Ergebnis beeinflussen können. So verringert sich der Fördersatz insbesondere auf null, wenn negative Strompreise herrschen ({{du przepis="§ 24 EEG"}}) oder wenn gegen die in {{du przepis="§ 25 Abs. 1 EEG"}} genannten Pflichten verstoßen wurde. Im Übrigen ist an dieser Stelle [[http://wdb.fh-sm.de/EnRDirektvermarktungEEG#section_11 auf die Darstellung zur Marktprämie zu verweisen]].
Einige Verringerungstatbestände sind gerade im Zusammenhang mit der Einspeisevergütung besonders relevant. Auf diese ist nachstehend näher einzugehen.
((2)) Verringerung auf Monatsmarktwert gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 2 EEG"}} bei Verstoß gegen {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}
Gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}} ist bei Geltendmachung eines Anspruchs auf die Einspeisevergütung der gesamte in der EEG-Anlage erzeugte Strom, für den ein Förderanspruch besteht, **dem Netzbetreiber anzudienen**. Dies gilt nur für den Strom nicht, der vor Ort verbraucht wurde. Ferner darf die Anlage auch nicht für den Regelenergiemarkt liefern. Verstößt der Anlagenbetreiber gegen die Vorgaben des {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}, dann kann nicht der reguläre Fördersatz der Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, lediglich einen Marktwert für den jeweiligen Monat auszuzahlen.
((2)) Abzug gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}}
Sofern die Einspeisevergütung für kleinere Anlagen gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} in Anspruch genommen wird, ist gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} zu beachten, dass der anzulegende Wert gegenüber der Direktvermarktung ungerechtfertigt hoch wäre, wenn der Aufwand für die Stromvermarktung unberücksichtigt bliebe. Während unter Geltung des EEG 2009 die Marktprämie um die Managementprämie erhöht wurde, geht der Gesetzgeber in {{du przepis="§ 37 Abs. 3 EEG"}} einen anderen Weg. Die Direktvermarktung wird als Regelfall angesehen, also sind die Fördersätze grundsätzlich auf diese zugeschnitten. Bei der Einspeisevergütung werden hingegen die Vorteile aus dem Wegfall der Vermarktungsaufwendungen von den Einnahmen des Anlagenbetreibers abgezogen, so dass dieser im Ergebnis eine insgesamt niedrigere Vergütung erhält, als im Falle der Direktvermarktung.
((2)) Abzug gem. {{du przepis="§ 38 Abs. 2 EEG"}}
Wie bereits oben erwähnt, stellt die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}} lediglich einen Auffangtatbestand dar, der als Ausfallvergütung für den Fall gilt, dass der Anlagenbetreiber **ausnahmsweise** Strom nicht direkt vermarkten konnte. Um diesen Weg der Förderung möglichst unattraktiv zu gestalten und nur als eine Rückfallposition für den Anlagenbetreiber bereit zu halten, sieht {{du przepis="§ 38 Abs. 2 EEG"}} vor, dass die Einspeisevergütung gegenüber dem nach Berücksichtigung der Degression ermittelten, anzulegenden Wert um 20 % zu verringern ist.
Deletions:
((3)) Verstoß gegen, {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}
Gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}} ist bei Geltendmachung eines Anspruchs auf die Einspeisevergütung der gesamte in der EEG-Anlage erzeugte Strom, für den ein Förderanspruch besteht, **dem Netzbetreiber anzudienen**. Dies gilt nur für den Strom nicht, der vor Ort verbraucht wurde. Ferner darf die Anlage auch nicht für den Regelenergiemarkt liefern. Verstößt der Anlagenbetreiber gegen die Vorgaben des {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}, dann kann nicht der reguläre Fördersatz der Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, lediglich einen Marktwert für den jeweiligen Monat auszuzahlen.
Additions:
Die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} ist nur für kleinere EEG-Anlagen vorgesehen, für die der Gesetzgeber den Aufwand der Direktvermarktung als in der Regel unzumutbar erachtet. Deshalb ist die Inanspruchnahme der Vergütung nur dann zulässig, wenn bestimmte Leistungsgrenzen der Anlagen nicht überschritten wurden. Dies führt dazu, dass diese Form der Förderung in der Regel durch EEG-Anlagen von kleinen Gewerbetreibenden und von Privaten genutzt wird, meist Photovoltaikanlagen auf Dächern.
Folgerichtig sieht {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} eine Leistungsgrenze vor, bis zu welcher die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} in Anspruch genommen werden kann. Dabei hängt die Grenze vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage ab. Für Anlagen, die bis Ende 2015 in Betrieb genommen wurden, beträgt sie 500 kW, ab dem 1. 1. 2016 - nur noch 100 kW.
Überschreitet die Anlage - auch unter Berücksichtigung der sog. Verklammerung i. S. d. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} (vgl. {{du przepis="§ 37 Abs. 4 EEG"}}) - diese Leistungsgrenzen nicht, kann ihr Betreiber den Anspruch auf die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} geltend machen. Darüber verbleiben ihm nur noch die Direktvermarktung ([[EnRDirektvermarktungEEG vgl. hier]]) und die verminderte Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}} (siehe weiter unten).
Der Anspruch auf Einspeisevergütung besteht nur dann, wenn Strom i. S. d. {{du przepis="§ 11 EEG"}} abgenommen wurde. Der Abnahmetatbestand wurde bereits [[http://wdb.fh-sm.de/EnRStromabnahmeEEG#section_4 im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Abnahme gem. § 11 EEG]] behandelt. Es ist allerdings anerkannt, dass nicht nur die tatsächliche Abnahme dem Tatbestand des {{du przepis="§ 37 EEG"}} genügt, sondern auch Abnahmeverzug des Netzbetreibers, wenn diesem die tatsächliche Einspeisung verzugsbegründet angeboten wurde [1].
Die sog. Andienungspflicht i. S. d. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}, die in der Regel zu den besonderen Voraussetzungen der Einspeisevergütung gerechnet wird, wird an dieser Stelle nicht behandelt, weil sie von ihrer Rechtsfolge her nicht den Anspruchsgrund (das "Ob" des Anspruchs") betrifft, sondern lediglich den Anspruchsumfang. Der Verstoß gegen die Andienungspflicht führt nicht zum Ausschluss des Anspruchs, sondern zur Verringerung des Förderanspruchs der Höhe nach auf den Monatsmarktwert des eingespeisten Stroms, vgl. unten (Umfang des Anspruchs) sowie §§ 23 Abs. 4 und 25 Abs. 2 EEG.
Neben dem für kleinere Anlagen eingeführten Anspruch auf Einspeisevergütung sieht das EEG 2014 - als eine Neuerung - einen Anspruch auf eine Art "Ausfallvergütung" vor. Dies liegt daran, dass ein wichtiges Element der Förderung erneuerbarer Energien in den bisherigen Fassungen des EEG insbesondere die Investitionssicherheit war. Ungeachtet der reduzierten und umgestalteten Instrumenten der finanziellen Förderung hilft Investitionssicherheit stets dabei, die gesamtwirtschaftlichen Kosten von Investitionen in EEG-Anlagen niedrig zu halten (die Finanzierung von Investitionen durch Bankkredite wird dadurch einfacher und günstiger). Deshalb wird im EEG 2014 an diesem Ansatz auch künftig festgehalten. Auch, wenn der Investor in der Regel die Vermarktung von Strom selbst übernehmen muss, soll sein Absatz mehr oder weniger gesichert sein [2]. Dies geschieht über den Auffangtatbestand des {{du przepis="§ 38 EEG"}}, in dessen Rahmen neben der Direktvermarktung immer noch die Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden kann.
Die Grundvoraussetzungen des Anspruchs aus {{du przepis="§ 38 EEG"}} sind - bis auf die Frage der Leistungsgrenze, die hier entfällt - mit denen des {{du przepis="§ 37 EEG"}} identisch (siehe oben). Als Auffangtatbestand stellt {{du przepis="§ 38 EEG"}} keine weitergehenden Voraussetzungen an die Geltendmachung der Einspeisevergütung gegen den Netzbetreiber. Beim **Umfang des Anspruchs aus § 38 EEG** ist allerdings ein grundlegender Einschnitt zu beachten. Gem. {{du przepis="§ 38 Abs. 2 EEG"}} **verringert sich der Fördersatz im Ergebnis um 20 %** (gegenüber dem nach Berücksichtigung der Degression ermittelten, anzulegenden Wert). Dies zeigt deutlich, dass der Anlagenbetreiber den Anspruch in aller Regel nur als eine Absicherung des Absatzes betrachten wird und in erster Linie die Marktprämie oder im Falle kleiner Anlagen auch die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} in Anspruch nehmen wird.
Folgerichtig sieht {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} eine Leistungsgrenze vor, bis zu welcher die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} in Anspruch genommen werden kann. Dabei hängt die Grenze vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage ab. Für Anlagen, die bis Ende 2015 in Betrieb genommen wurden, beträgt sie 500 kW, ab dem 1. 1. 2016 - nur noch 100 kW.
Überschreitet die Anlage - auch unter Berücksichtigung der sog. Verklammerung i. S. d. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} (vgl. {{du przepis="§ 37 Abs. 4 EEG"}}) - diese Leistungsgrenzen nicht, kann ihr Betreiber den Anspruch auf die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} geltend machen. Darüber verbleiben ihm nur noch die Direktvermarktung ([[EnRDirektvermarktungEEG vgl. hier]]) und die verminderte Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}} (siehe weiter unten).
Der Anspruch auf Einspeisevergütung besteht nur dann, wenn Strom i. S. d. {{du przepis="§ 11 EEG"}} abgenommen wurde. Der Abnahmetatbestand wurde bereits [[http://wdb.fh-sm.de/EnRStromabnahmeEEG#section_4 im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Abnahme gem. § 11 EEG]] behandelt. Es ist allerdings anerkannt, dass nicht nur die tatsächliche Abnahme dem Tatbestand des {{du przepis="§ 37 EEG"}} genügt, sondern auch Abnahmeverzug des Netzbetreibers, wenn diesem die tatsächliche Einspeisung verzugsbegründet angeboten wurde [1].
Die sog. Andienungspflicht i. S. d. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}, die in der Regel zu den besonderen Voraussetzungen der Einspeisevergütung gerechnet wird, wird an dieser Stelle nicht behandelt, weil sie von ihrer Rechtsfolge her nicht den Anspruchsgrund (das "Ob" des Anspruchs") betrifft, sondern lediglich den Anspruchsumfang. Der Verstoß gegen die Andienungspflicht führt nicht zum Ausschluss des Anspruchs, sondern zur Verringerung des Förderanspruchs der Höhe nach auf den Monatsmarktwert des eingespeisten Stroms, vgl. unten (Umfang des Anspruchs) sowie §§ 23 Abs. 4 und 25 Abs. 2 EEG.
Neben dem für kleinere Anlagen eingeführten Anspruch auf Einspeisevergütung sieht das EEG 2014 - als eine Neuerung - einen Anspruch auf eine Art "Ausfallvergütung" vor. Dies liegt daran, dass ein wichtiges Element der Förderung erneuerbarer Energien in den bisherigen Fassungen des EEG insbesondere die Investitionssicherheit war. Ungeachtet der reduzierten und umgestalteten Instrumenten der finanziellen Förderung hilft Investitionssicherheit stets dabei, die gesamtwirtschaftlichen Kosten von Investitionen in EEG-Anlagen niedrig zu halten (die Finanzierung von Investitionen durch Bankkredite wird dadurch einfacher und günstiger). Deshalb wird im EEG 2014 an diesem Ansatz auch künftig festgehalten. Auch, wenn der Investor in der Regel die Vermarktung von Strom selbst übernehmen muss, soll sein Absatz mehr oder weniger gesichert sein [2]. Dies geschieht über den Auffangtatbestand des {{du przepis="§ 38 EEG"}}, in dessen Rahmen neben der Direktvermarktung immer noch die Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden kann.
Die Grundvoraussetzungen des Anspruchs aus {{du przepis="§ 38 EEG"}} sind - bis auf die Frage der Leistungsgrenze, die hier entfällt - mit denen des {{du przepis="§ 37 EEG"}} identisch (siehe oben). Als Auffangtatbestand stellt {{du przepis="§ 38 EEG"}} keine weitergehenden Voraussetzungen an die Geltendmachung der Einspeisevergütung gegen den Netzbetreiber. Beim **Umfang des Anspruchs aus § 38 EEG** ist allerdings ein grundlegender Einschnitt zu beachten. Gem. {{du przepis="§ 38 Abs. 2 EEG"}} **verringert sich der Fördersatz im Ergebnis um 20 %** (gegenüber dem nach Berücksichtigung der Degression ermittelten, anzulegenden Wert). Dies zeigt deutlich, dass der Anlagenbetreiber den Anspruch in aller Regel nur als eine Absicherung des Absatzes betrachten wird und in erster Linie die Marktprämie oder im Falle kleiner Anlagen auch die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} in Anspruch nehmen wird.
Deletions:
Folgerichtig sieht {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} eine Leistungsgrenze vor, bis zu welcher die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} in Anspruch genommen werden kann. Dabei ist die Grenze zeitlich gestaffelt. Für Anlagen, die bis Ende 2015 in Betrieb genommen wurden, beträgt sie 500 kW, ab dem 1. 1. 2016 - 100 kW.
Überschreitet die Anlage - auch unter Berücksichtigung der sog. Verklammerung i. S. d. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} (vgl. {{du przepis="§ 37 Abs. 4 EEG"}}) - diese Leistungsgrenzen nicht, kann ihr Betreiber den Anspruch auf die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} geltend machen.
Der Anspruch auf Einspeisevergütung besteht nur dann, wenn Abnahme i. S. d. {{du przepis="§ 11 EEG"}} erfolgt ist. Der Abnahmetatbestand wurde bereits [[http://wdb.fh-sm.de/EnRStromabnahmeEEG#section_4 im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Abnahme gem. § 11 EEG]] behandelt. Es ist allerdings anerkannt, dass nicht nur die tatsächliche Abnahme dem Tatbestand des {{du przepis="§ 37 EEG"}} genügt, sondern auch Abnahmeverzug des Netzbetreibers, wenn diesem die tatsächliche Einspeisung verzugsbegründet angeboten wurde [1].
Die sog. Andienungspflicht i. S. d. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}, die in der Regel zu den besonderen Voraussetzungen der Einspeisevergütung gerechnet wird, wird an dieser Stelle nicht behandelt, weil sie von ihrer Rechtsfolge her nicht den Anspruchsgrund (das "Ob" des Anspruchs") betrifft, sondern lediglich den Anspruchsumfang. Der Verstoß gegen die Andienungspflicht führt nicht zum Ausschluss des Anspruchs, sondern zu dessen Verringerung in der Höhe auf den Monatsmarktwert des eingespeisten Stroms, vgl. unten (Umfang des Anspruchs) sowie §§ 23 Abs. 4 und 25 Abs. 2 EEG.
Neben dem für kleinere Anlagen eingeführten Anspruch auf Einspeisevergütung sieht das EEG 2014 - als eine Neuerung - einen Anspruch auf eine Art "Ausfallvergütung" vor. Dies liegt daran, dass ein wichtiges Element der Förderung erneuerbarer Energien in den bisherigen Fassungen des EEG die Investitionssicherheit war. Ungeachtet der reduzierten und umgestalteten Instrumenten der finanziellen Förderung hilft Investitionssicherheit stets dabei, die gesamtwirtschaftlichen Kosten von Investitionen in EEG-Anlagen niedrig zu halten. Deshalb wird im EEG 2014 an diesem Ansatz auch künftig festgehalten. Auch, wenn der Investor in der Regel die Vermarktung von Strom selbst übernehmen muss, soll sein Absatz mehr oder weniger gesichert sein [2].
Die Grundvoraussetzungen des Anspruchs aus {{du przepis="§ 38 EEG"}} sind - bis auf die Frage der Leistungsgrenze - mit denen des {{du przepis="§ 37 EEG"}} identisch (siehe oben). Als Auffangtatbestand stellt {{du przepis="§ 38 EEG"}} keine weitergehenden Voraussetzungen an die Geltendmachung der Einspeisevergütung gegen den Netzbetreiber. Beim **Umfang des Anspruchs aus § 38 EEG** ist allerdings ein grundlegender Einschnitt zu beachten. Gem. {{du przepis="§ 38 Abs. 2 EEG"}} verringert sich der Fördersatz im Ergebnis um 20 %. Dies zeigt deutlich, dass der Anlagenbetreiber den Anspruch in aller Regel nur als eine Absicherung des Absatzes betrachten wird und in erster Linie die Marktprämie oder im Falle kleiner Anlagen auch die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} in Anspruch nehmen wird.
Additions:
Die Grundvoraussetzungen des Anspruchs aus {{du przepis="§ 38 EEG"}} sind - bis auf die Frage der Leistungsgrenze - mit denen des {{du przepis="§ 37 EEG"}} identisch (siehe oben). Als Auffangtatbestand stellt {{du przepis="§ 38 EEG"}} keine weitergehenden Voraussetzungen an die Geltendmachung der Einspeisevergütung gegen den Netzbetreiber. Beim **Umfang des Anspruchs aus § 38 EEG** ist allerdings ein grundlegender Einschnitt zu beachten. Gem. {{du przepis="§ 38 Abs. 2 EEG"}} verringert sich der Fördersatz im Ergebnis um 20 %. Dies zeigt deutlich, dass der Anlagenbetreiber den Anspruch in aller Regel nur als eine Absicherung des Absatzes betrachten wird und in erster Linie die Marktprämie oder im Falle kleiner Anlagen auch die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} in Anspruch nehmen wird.
Additions:
In besonderen Fallkonstellationen können auch weitere Umstände Einfluss auf den Anspruch auf Einspeisevergütung haben. So ist insbesondere die Fälligkeit gem. § 19 III EEG betroffen, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die in {{du przepis="§ 71 EEG"}} genannten Daten nicht übermittelt.
Additions:
Für kleinere Anlagen sieht das EEG 2014 in § 37 eine Vereinfachung des Fördermechanismus in Form der - bisher als Regelfall geltenden, nunmehr aber nur als Ausnahme verstandenen - Einspeisevergütung vor. Der Anspruch auf Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} ist dem Grunde nach dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
((2)) Anwendungsbereich des EEG
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 37 EEG"}} ist nur dann denkbar, wenn der Anwendungsbereich des EEG eröffnet ist. Details dazu wurden bereits [[http://wdb.fh-sm.de/EnRDirektvermarktungEEG#section_3 im Artikel über die Marktprämie]] beschrieben.
((2)) Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
Die allgemeinen Voraussetzungen der Förderung müssen sowohl bei der Inanspruchnahme der Marktprämie wie auch der Einspeisevergütung erfüllt sein. Sie wurden ebenfalls bereits [[http://wdb.fh-sm.de/EnRDirektvermarktungEEG#section_4 im Artikel über die Marktprämie]] vorgestellt.
((2)) Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Der Anspruch auf Einspeisevergütung ist gegen den Netzbetreiber zu richten, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.
((2)) Leistungsgrenze
Die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} ist nur für kleinere EEG-Anlagen vorgesehen, für die der Gesetzgeber den Aufwand der Direktvermarktung als in der Regel unzumutbar betrachtet. Deshalb ist die Inanspruchnahme der Vergütung nur dann zulässig, wenn bestimmte Leistungsgrenzen der Anlagen nicht überschritten wurden. Dies führt dazu, dass diese Form der Förderung in der Regel durch EEG-Anlagen von kleinen Gewerbetreibenden und von Privaten genutzt wird, meist Photovoltaikanlagen auf Dächern.
Folgerichtig sieht {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} eine Leistungsgrenze vor, bis zu welcher die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} in Anspruch genommen werden kann. Dabei ist die Grenze zeitlich gestaffelt. Für Anlagen, die bis Ende 2015 in Betrieb genommen wurden, beträgt sie 500 kW, ab dem 1. 1. 2016 - 100 kW.
Überschreitet die Anlage - auch unter Berücksichtigung der sog. Verklammerung i. S. d. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} (vgl. {{du przepis="§ 37 Abs. 4 EEG"}}) - diese Leistungsgrenzen nicht, kann ihr Betreiber den Anspruch auf die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} geltend machen.
((2)) Abnahmetatbestand
Der Anspruch auf Einspeisevergütung besteht nur dann, wenn Abnahme i. S. d. {{du przepis="§ 11 EEG"}} erfolgt ist. Der Abnahmetatbestand wurde bereits [[http://wdb.fh-sm.de/EnRStromabnahmeEEG#section_4 im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Abnahme gem. § 11 EEG]] behandelt. Es ist allerdings anerkannt, dass nicht nur die tatsächliche Abnahme dem Tatbestand des {{du przepis="§ 37 EEG"}} genügt, sondern auch Abnahmeverzug des Netzbetreibers, wenn diesem die tatsächliche Einspeisung verzugsbegründet angeboten wurde [1].
Die sog. Andienungspflicht i. S. d. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}, die in der Regel zu den besonderen Voraussetzungen der Einspeisevergütung gerechnet wird, wird an dieser Stelle nicht behandelt, weil sie von ihrer Rechtsfolge her nicht den Anspruchsgrund (das "Ob" des Anspruchs") betrifft, sondern lediglich den Anspruchsumfang. Der Verstoß gegen die Andienungspflicht führt nicht zum Ausschluss des Anspruchs, sondern zu dessen Verringerung in der Höhe auf den Monatsmarktwert des eingespeisten Stroms, vgl. unten (Umfang des Anspruchs) sowie §§ 23 Abs. 4 und 25 Abs. 2 EEG.
((2)) Sonstige Anspruchsvoraussetzungen
Neben dem für kleinere Anlagen eingeführten Anspruch auf Einspeisevergütung sieht das EEG 2014 - als eine Neuerung - einen Anspruch auf eine Art "Ausfallvergütung" vor. Dies liegt daran, dass ein wichtiges Element der Förderung erneuerbarer Energien in den bisherigen Fassungen des EEG die Investitionssicherheit war. Ungeachtet der reduzierten und umgestalteten Instrumenten der finanziellen Förderung hilft Investitionssicherheit stets dabei, die gesamtwirtschaftlichen Kosten von Investitionen in EEG-Anlagen niedrig zu halten. Deshalb wird im EEG 2014 an diesem Ansatz auch künftig festgehalten. Auch, wenn der Investor in der Regel die Vermarktung von Strom selbst übernehmen muss, soll sein Absatz mehr oder weniger gesichert sein [2].
((2)) Verringerung auf Monatsmarktwert gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 2 EEG"}}
((3)) Verstoß gegen, {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}
Gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}} ist bei Geltendmachung eines Anspruchs auf die Einspeisevergütung der gesamte in der EEG-Anlage erzeugte Strom, für den ein Förderanspruch besteht, **dem Netzbetreiber anzudienen**. Dies gilt nur für den Strom nicht, der vor Ort verbraucht wurde. Ferner darf die Anlage auch nicht für den Regelenergiemarkt liefern. Verstößt der Anlagenbetreiber gegen die Vorgaben des {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}, dann kann nicht der reguläre Fördersatz der Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, lediglich einen Marktwert für den jeweiligen Monat auszuzahlen.
[1] Thomas, NVwZ-Extra 11/2012, S. 6; ders., NVwZ-Extra 17/2014, S. 9.
[2] Thomas, NVwZ-Extra 17/2014, S. 9.
((2)) Anwendungsbereich des EEG
Der Anspruch aus {{du przepis="§ 37 EEG"}} ist nur dann denkbar, wenn der Anwendungsbereich des EEG eröffnet ist. Details dazu wurden bereits [[http://wdb.fh-sm.de/EnRDirektvermarktungEEG#section_3 im Artikel über die Marktprämie]] beschrieben.
((2)) Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
Die allgemeinen Voraussetzungen der Förderung müssen sowohl bei der Inanspruchnahme der Marktprämie wie auch der Einspeisevergütung erfüllt sein. Sie wurden ebenfalls bereits [[http://wdb.fh-sm.de/EnRDirektvermarktungEEG#section_4 im Artikel über die Marktprämie]] vorgestellt.
((2)) Anspruchsgegner: Netzbetreiber
Der Anspruch auf Einspeisevergütung ist gegen den Netzbetreiber zu richten, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.
((2)) Leistungsgrenze
Die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} ist nur für kleinere EEG-Anlagen vorgesehen, für die der Gesetzgeber den Aufwand der Direktvermarktung als in der Regel unzumutbar betrachtet. Deshalb ist die Inanspruchnahme der Vergütung nur dann zulässig, wenn bestimmte Leistungsgrenzen der Anlagen nicht überschritten wurden. Dies führt dazu, dass diese Form der Förderung in der Regel durch EEG-Anlagen von kleinen Gewerbetreibenden und von Privaten genutzt wird, meist Photovoltaikanlagen auf Dächern.
Folgerichtig sieht {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EEG"}} eine Leistungsgrenze vor, bis zu welcher die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} in Anspruch genommen werden kann. Dabei ist die Grenze zeitlich gestaffelt. Für Anlagen, die bis Ende 2015 in Betrieb genommen wurden, beträgt sie 500 kW, ab dem 1. 1. 2016 - 100 kW.
Überschreitet die Anlage - auch unter Berücksichtigung der sog. Verklammerung i. S. d. {{du przepis="§ 32 Abs. 1 S. 1 EEG"}} (vgl. {{du przepis="§ 37 Abs. 4 EEG"}}) - diese Leistungsgrenzen nicht, kann ihr Betreiber den Anspruch auf die Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}} geltend machen.
((2)) Abnahmetatbestand
Der Anspruch auf Einspeisevergütung besteht nur dann, wenn Abnahme i. S. d. {{du przepis="§ 11 EEG"}} erfolgt ist. Der Abnahmetatbestand wurde bereits [[http://wdb.fh-sm.de/EnRStromabnahmeEEG#section_4 im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Abnahme gem. § 11 EEG]] behandelt. Es ist allerdings anerkannt, dass nicht nur die tatsächliche Abnahme dem Tatbestand des {{du przepis="§ 37 EEG"}} genügt, sondern auch Abnahmeverzug des Netzbetreibers, wenn diesem die tatsächliche Einspeisung verzugsbegründet angeboten wurde [1].
Die sog. Andienungspflicht i. S. d. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}, die in der Regel zu den besonderen Voraussetzungen der Einspeisevergütung gerechnet wird, wird an dieser Stelle nicht behandelt, weil sie von ihrer Rechtsfolge her nicht den Anspruchsgrund (das "Ob" des Anspruchs") betrifft, sondern lediglich den Anspruchsumfang. Der Verstoß gegen die Andienungspflicht führt nicht zum Ausschluss des Anspruchs, sondern zu dessen Verringerung in der Höhe auf den Monatsmarktwert des eingespeisten Stroms, vgl. unten (Umfang des Anspruchs) sowie §§ 23 Abs. 4 und 25 Abs. 2 EEG.
((2)) Sonstige Anspruchsvoraussetzungen
Neben dem für kleinere Anlagen eingeführten Anspruch auf Einspeisevergütung sieht das EEG 2014 - als eine Neuerung - einen Anspruch auf eine Art "Ausfallvergütung" vor. Dies liegt daran, dass ein wichtiges Element der Förderung erneuerbarer Energien in den bisherigen Fassungen des EEG die Investitionssicherheit war. Ungeachtet der reduzierten und umgestalteten Instrumenten der finanziellen Förderung hilft Investitionssicherheit stets dabei, die gesamtwirtschaftlichen Kosten von Investitionen in EEG-Anlagen niedrig zu halten. Deshalb wird im EEG 2014 an diesem Ansatz auch künftig festgehalten. Auch, wenn der Investor in der Regel die Vermarktung von Strom selbst übernehmen muss, soll sein Absatz mehr oder weniger gesichert sein [2].
((2)) Verringerung auf Monatsmarktwert gem. {{du przepis="§ 25 Abs. 2 EEG"}}
((3)) Verstoß gegen, {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}
Gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}} ist bei Geltendmachung eines Anspruchs auf die Einspeisevergütung der gesamte in der EEG-Anlage erzeugte Strom, für den ein Förderanspruch besteht, **dem Netzbetreiber anzudienen**. Dies gilt nur für den Strom nicht, der vor Ort verbraucht wurde. Ferner darf die Anlage auch nicht für den Regelenergiemarkt liefern. Verstößt der Anlagenbetreiber gegen die Vorgaben des {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EEG"}}, dann kann nicht der reguläre Fördersatz der Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, lediglich einen Marktwert für den jeweiligen Monat auszuzahlen.
[1] Thomas, NVwZ-Extra 11/2012, S. 6; ders., NVwZ-Extra 17/2014, S. 9.
[2] Thomas, NVwZ-Extra 17/2014, S. 9.
Deletions:
[1] Thomas, NVwZ-Extra 17/2014, S. 9.
Additions:
==== Anspruch auf Einspeisevergütung ====
Deletions:
Additions:
Noch bis zum Jahre 2014 beruhte des Fördersystem des EEG auf dem Grundsatz einer festen Vergütung für Strom aus EEG-Anlagen (Einspeisevergütung). Mit Inkrafttreten des EEG 2014 wurde dieser Grundsatz zugunsten der Direktvermarktung aufgehoben - der primäre Förderweg ist nunmehr die [[EnRDirektvermarktungEEG Marktprämie im Rahmen der Direktvermarktung]]. In bestimmten Fällen ist die Einspeisevergütung allerdings nach wie vor möglich. Neben Bestandsschutz (insb. gem. {{du przepis="§ 100 EEG"}}) für Altanlagen können Anlagenbetreiber im Rahmen der §§ 37, 38 EEG Einspeisevergütung beanspruchen. Die Voraussetzungen werden nachstehend näher erläutert.
Deletions:
Additions:
((1)) Anspruch auf Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 37 EEG"}}
((1)) Anspruch auf Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}}
Neben dem für kleinere Anlagen eingeführten Anspruch auf Einspeisevergütung sieht das EEG 2014 - als eine Neuerung - einen Anspruch auf eine Art "Ausfallvergütung" vor. Dies liegt daran, dass ein wichtiges Element der Förderung erneuerbarer Energien in den bisherigen Fassungen des EEG die Investitionssicherheit war. Ungeachtet der reduzierten und umgestalteten Instrumenten der finanziellen Förderung hilft Investitionssicherheit stets dabei, die gesamtwirtschaftlichen Kosten von Investitionen in EEG-Anlagen niedrig zu halten. Deshalb wird im EEG 2014 an diesem Ansatz auch künftig festgehalten. Auch, wenn der Investor in der Regel die Vermarktung von Strom selbst übernehmen muss, soll sein Absatz mehr oder weniger gesichert sein [1].
((1)) Umfang des Anspruchs auf Einspeisevergütung
[1] Thomas, NVwZ-Extra 17/2014, S. 9.
((1)) Anspruch auf Einspeisevergütung gem. {{du przepis="§ 38 EEG"}}
Neben dem für kleinere Anlagen eingeführten Anspruch auf Einspeisevergütung sieht das EEG 2014 - als eine Neuerung - einen Anspruch auf eine Art "Ausfallvergütung" vor. Dies liegt daran, dass ein wichtiges Element der Förderung erneuerbarer Energien in den bisherigen Fassungen des EEG die Investitionssicherheit war. Ungeachtet der reduzierten und umgestalteten Instrumenten der finanziellen Förderung hilft Investitionssicherheit stets dabei, die gesamtwirtschaftlichen Kosten von Investitionen in EEG-Anlagen niedrig zu halten. Deshalb wird im EEG 2014 an diesem Ansatz auch künftig festgehalten. Auch, wenn der Investor in der Regel die Vermarktung von Strom selbst übernehmen muss, soll sein Absatz mehr oder weniger gesichert sein [1].
((1)) Umfang des Anspruchs auf Einspeisevergütung
[1] Thomas, NVwZ-Extra 17/2014, S. 9.