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Version [51336]

Dies ist eine alte Version von EnRAusgleichsleistung erstellt von AnnegretMordhorst am 2015-04-15 10:02:52.

 

Ausgleichsleistung


in Arbeit

Als Ausgleichsleistung werden nach § 3 Nr. 1 EnWG Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten (Verlustenergie) und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie zählt, bezeichnet. Hierbei sind zwei verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden.. Die erste befdasst sich mit den physikalisch, begrenzten Netzdefiziten und der zweite mi der Balance zwischen Ein- und Ausspeisemenge. Jene Ausgleichsleistungen tragen dazu bei den Netzdruck bzw. die Netzfrequenz, durch das Sicherstellen eines ständiges Gleichgewichtes zwischen Einspeisung und Entnahme, bei zu behalten.

Gerade im Strombereich können aufgrund von unvorhersehbaren Abweichungen zwichen Einspeisung und Entnahme Leitungsverluste auftreten. Diese Leitungsverluste führen dazum, dass weniger Strom im Netz vorhanden ist als auf Nachfrageseite benötigt wird. Mit anderen Worten muss eine Fahrplanabweichung vorliegen.

In diesem Fall ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. §§ 11 EnWG zum Ausgleich durch Ausgleichsenergie und Regelenergie verpflichtet, indem dieser diese ergänzend in das Netz einspeist.

Dabei wird der Begriff der Ausgleichsleistung unterschiedlich im Strom- und Gasbereich gebraucht. Während im Gasbereich auf die Ausgleichsenergie Bezug genommen wird, ist es im Strombereich die Regelenergie und Verlustenergie.

Vom Begriff der Ausgleichsleistung werden sämtliche hiermit in Verbindung stehenden Duenstleistungen erfasst. Zu diesen zählen:

  • Bereithaltung, Einspeisung sowie Speicherung der Ausgleichs- und Regelenergie
  • sämtliche ausführende als auch administrative und
  • jede informatorische Aufgabe

Vorgaben für die Bereitstellung vonAusgleichsleistungenn sind in § 23 EnWG enthalten..

Quellen:

BerlKommentarEnR, Boesche, EnWG, § 3, Rn. 1.
Danner/Theobald/Theobald EnWG § 3 Rn. 3, 4.


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