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aktuelles Dokument: EVTZFinanzierungHaushalt
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Version [8520]

Dies ist eine alte Version von EVTZFinanzierungHaushalt erstellt von WojciechLisiewicz am 2010-10-30 21:06:47.

 

Finanzierung und Haushalt des EVTZ


Der EVTZ bestreitet seinen Unterhalt aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder (Art. 9 Abs. 2 lit. e) EVTZ-VO) und aus den Gewinnen.
Bei EVTZ: Ausstattung mit Finanzbeiträgen der Mitglieder, Erwerb von EU-Fonds.

A. FINANZIERUNG
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405). Die Beiträge können z.B. nach der Einwohnerzahl oder nach anderem Schlüssel bestimmt werden.
Darüber hinaus kommen Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte in Betracht kommen. Über Kreditaufnahme ist in der EVTZSatzung zu entscheiden.
Steuerrechtliche Aspekte sind zu zu überprüfen (Besteuerung der Finanzbeiträge und sonstiger Einnahmen).


B. HAUSHALT
In der EVTZSatzung ist auch über den Beschluss des Haushaltes und über Überschüsse und Fehlbeträge zu entscheiden. In der Satzung sollen auch Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen - enthalten werden. Der EVTZ hat vor allem die Buchhaltungsregel des Rechts an seinem Sitzes einzuhalten. Auch die externe Prüfungseinrichtung soll sich aus diesem Staat

C. AUFSICHT ÜBER EVTZ
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. Darüber hinaus haben hier die Vorschriften über die öffentlichen Finanzen Anwendung, auch in Bezug auf die Nutzung der EU-Mittel.
Das Rechnungswesen erfolgt nach Vorschriften des Gesetzes über das Rechnungswesen. Finanzbericht und Jahresbericht sind anzufertigen.

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