Revision history for EVTZFinanzierungHaushalt
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Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405). Die Beiträge können z.B. nach der Einwohnerzahl oder nach anderem Schlüssel bestimmt werden. Hier steht den Mitgliedern ein breiter Gestaltungsraum zu. Darüber hinaus kommen Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte in Betracht kommen. Über eventuelle Kreditaufnahme ist in der [[EVTZSatzung]] zu entscheiden.
Auch die wirtschaftliche Betätigung des EVTZ ist nicht ausgeschlossen. Hier sind Vorgaben des Sitzstaates zu beachten (wirtschaftliche Betätigung durch öffentlich-rechtliche Personen des öffentlichen Rechts).
Auch die wirtschaftliche Betätigung des EVTZ ist nicht ausgeschlossen. Hier sind Vorgaben des Sitzstaates zu beachten (wirtschaftliche Betätigung durch öffentlich-rechtliche Personen des öffentlichen Rechts).
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(...) In EVTZ
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Darüber hinaus kommen Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte in Betracht kommen. Über eventuelle Kreditaufnahme ist in der [[EVTZSatzung]] zu entscheiden.
Auch die wirtschaftliche Betätigung des EVTZ ist nicht ausgeschlossen. Hier sind Vorgaben des Sitzstaates zu beachten (wirtschaftliche Betätigung durch öffentlich-rechtliche Personen des öffentlichen Rechts).
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Der EVTZ hat auch die Buchhaltungsregel zu einzuhalten, die an seinem Sitzes gelten.
Die Aufsicht über EVTZ beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. Die Kontrolle in finanzieller Hinsicht erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO).
Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
In Bezug auf die EU-Mittel haben die Vorschriften über öffentliche Finanzen Anwendung.
Die Aufsicht über EVTZ beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. Die Kontrolle in finanzieller Hinsicht erfolgt grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO).
Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
In Bezug auf die EU-Mittel haben die Vorschriften über öffentliche Finanzen Anwendung.
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Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. Der EVTZ unterliegt der Kontrolle in finanzieller Hinsicht grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
In Bezug auf die EU-Mittel haben die Vorschriften über die öffentlichen Finanzen Anwendung.
Das Rechnungswesen erfolgt nach Vorschriften des Gesetzes über das Rechnungswesen.
Finanzbericht und Jahresbericht sind anzufertigen.
Additions:
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405). Die Beiträge können z.B. nach der Einwohnerzahl oder nach anderem Schlüssel bestimmt werden. Hier steht den Mitgliedern ein breiter Gestaltungsraum zu.
Darüber hinaus kommen Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte in Betracht kommen. Über eventuelle Kreditaufnahme ist in der [[EVTZSatzung]] zu entscheiden.
Auch die wirtschaftliche Betätigung des EVTZ ist nicht ausgeschlossen. Hier sind Vorgaben des Sitzstaates zu beachten (wirtschaftliche Betätigung durch öffentlich-rechtliche Personen des öffentlichen Rechts).
>>Steuerrechtliche Aspekte (Besteuerung der Finanzbeiträge und sonstiger Einnahmen) sowie die Probleme aus der Sicht des Rechts der öffentlichen Finanzen sind zu zu überprüfen .>>
In der [[EVTZSatzung]] ist auch über den Beschluss des Haushaltes und über die Verwendung der Überschüsse sowie Deckung der Fehlbeträge zu entscheiden.
Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates (unter Berücksichtigung internationaler Standards). Dies bedeutet, dass der EVTZ die Haushalts- und Finanzierungsvorschriften einzuhalten hat, die an seinem Sitz gelten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) EVTZ-VO).
In der Satzung sollen auch Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen - enthalten werden.
Der EVTZ hat vor allem die Buchhaltungsregel des Rechts an seinem Sitzes einzuhalten.
((1)) FINANZAUFSICHT ÜBER EVTZ
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. Der EVTZ unterliegt der Kontrolle in finanzieller Hinsicht grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
In Bezug auf die EU-Mittel haben die Vorschriften über die öffentlichen Finanzen Anwendung.
Das Rechnungswesen erfolgt nach Vorschriften des Gesetzes über das Rechnungswesen.
Finanzbericht und Jahresbericht sind anzufertigen.
Darüber hinaus kommen Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte in Betracht kommen. Über eventuelle Kreditaufnahme ist in der [[EVTZSatzung]] zu entscheiden.
Auch die wirtschaftliche Betätigung des EVTZ ist nicht ausgeschlossen. Hier sind Vorgaben des Sitzstaates zu beachten (wirtschaftliche Betätigung durch öffentlich-rechtliche Personen des öffentlichen Rechts).
>>Steuerrechtliche Aspekte (Besteuerung der Finanzbeiträge und sonstiger Einnahmen) sowie die Probleme aus der Sicht des Rechts der öffentlichen Finanzen sind zu zu überprüfen .>>
In der [[EVTZSatzung]] ist auch über den Beschluss des Haushaltes und über die Verwendung der Überschüsse sowie Deckung der Fehlbeträge zu entscheiden.
Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates (unter Berücksichtigung internationaler Standards). Dies bedeutet, dass der EVTZ die Haushalts- und Finanzierungsvorschriften einzuhalten hat, die an seinem Sitz gelten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) EVTZ-VO).
In der Satzung sollen auch Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen - enthalten werden.
Der EVTZ hat vor allem die Buchhaltungsregel des Rechts an seinem Sitzes einzuhalten.
((1)) FINANZAUFSICHT ÜBER EVTZ
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. Der EVTZ unterliegt der Kontrolle in finanzieller Hinsicht grundsätzlich nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die Effizienz der Kontrolle in einem anderen Mitgliedstaat wird durch entsprechende Mechanismen in Art. 6 Abs. 2 EVTZ-VO gewährleistet (Verpflichtung zur Informations- und Unterlagenaustausch).
In Bezug auf die EU-Mittel haben die Vorschriften über die öffentlichen Finanzen Anwendung.
Das Rechnungswesen erfolgt nach Vorschriften des Gesetzes über das Rechnungswesen.
Finanzbericht und Jahresbericht sind anzufertigen.
Deletions:
Bei EVTZ: Ausstattung mit Finanzbeiträgen der Mitglieder, Erwerb von EU-Fonds.
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405). Die Beiträge können z.B. nach der Einwohnerzahl oder nach anderem Schlüssel bestimmt werden.
Darüber hinaus kommen Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse, Leistungsentgelte, sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte in Betracht kommen. Über Kreditaufnahme ist in der [[EVTZSatzung]] zu entscheiden.
>>Steuerrechtliche Aspekte sind zu zu überprüfen (Besteuerung der Finanzbeiträge und sonstiger Einnahmen).>>
In der [[EVTZSatzung]] ist auch über den Beschluss des Haushaltes und über Überschüsse und Fehlbeträge zu entscheiden. In der Satzung sollen auch Vereinbarungen hinsichtlich der Finanzbeiträge der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln — einschließlich der Finanzregelungen - enthalten werden. Der EVTZ hat vor allem die Buchhaltungsregel des Rechts an seinem Sitzes einzuhalten. Auch die externe Prüfungseinrichtung soll sich aus diesem Staat
((1)) AUFSICHT ÜBER EVTZ
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. Darüber hinaus haben hier die Vorschriften über die öffentlichen Finanzen Anwendung, auch in Bezug auf die Nutzung der EU-Mittel.
Das Rechnungswesen erfolgt nach Vorschriften des Gesetzes über das Rechnungswesen. Finanzbericht und Jahresbericht sind anzufertigen.
Additions:
Bei EVTZ: Ausstattung mit Finanzbeiträgen der Mitglieder, Erwerb von EU-Fonds.
Additions:
Der EVTZ bestreitet seinen Unterhalt aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder (Art. 9 Abs. 2 lit. e) EVTZ-VO) und aus den Gewinnen.
Additions:
>>Steuerrechtliche Aspekte sind zu zu überprüfen (Besteuerung der Finanzbeiträge und sonstiger Einnahmen).>>
Additions:
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. Darüber hinaus haben hier die Vorschriften über die öffentlichen Finanzen Anwendung, auch in Bezug auf die Nutzung der EU-Mittel.
Deletions:
Die Art und Weise der Kontrolle wird in der Genehmigung bestimmt (BussmannSamTer2009, S. 14).
Darüber hinaus haben hier die Vorschriften über die öffentlichen Finanzen Anwendung, auch in Bezug auf die Nutzung der EU-Mittel.