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aktuelles Dokument: EURechtRechtsschutz
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Version [11312]

Dies ist eine alte Version von EURechtRechtsschutz erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-08-05 11:24:35.

 

Rechtsschutz vor den europäischen Gerichten

einführende Informationen


A. Aufgaben und Stellung des Gerichtshof

1. Allgemeines

Der EuGH ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Diesem kommen verschiedene Aufgaben zu.
Anfangs besteht die Aufgabe des EuGH darin, die Wahrung des Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung zu sichern. Hinzukommt, dass dieser, unter Berücksichtigung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung, das Handeln der Organe und der Mitgliedsstaaten kontrolliert. Die Kontrolle erfolgt allerdings nur in Verbindung mit der Frage, ob das Vorgehen mit EU-Recht vereinbar ist. Eine weitere Aufgabe besteht darin, dass aufgrund die strukturellen Mängel der demokratischen Legitimation und Kontrolle auf der Uinonsrechtsebene kommt der Rechtskontrolle druch den EuGH eine enorme Bedeutung zu. Schließlich zählt zu den Aufgaben des EuGH, dass dieser zur richterlichen Rechtsfortbildung befugt ist. Diese werden durch die folgende Grafik zusammengefasst:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EURechtRechtsschutz/AufgabendesEuGH.png)

Allerdings sind auch der richterlichen Rechtsfortbildung durch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Grenzen gesetzt.
Im folgenden soll nun näherer auf die Aufgabe, die Wahrung des Rechts, eingeangen werden. Zu Beginn stellt sich die Frage, was unter dem Begriff des Rechts erfasst wird. Hierzu folgende Übersicht:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EURechtRechtsschutz/BegriffdesRechts.png)

2. Umfang der Judikation des EuGH

Nicht vom Umfang der Judikative des EuGH`s sind die Bestimmungen der GASP erfasst. Dies wird im Art. 275 Abs.1 AEUV nochmals ausdrücklich erwähnt. Nach diesem hat der EuGH keine Möglichkeit, die Einhaltung und Auslegung der Bestimmungen über die GASP zu kontrollieren, was sich auf den intergouvermenemtalen Charakter zurückführen lässt. Weiterhin geht es im Rahmen der GASP nicht um die Ausübung von Kompetenzen an sich, sondern um die Wahrnehmung der bereits bestehenden Kompetenzen. Diese stehen den Mitgliedsstaaten zu und können nur auf der Grundlage der Bestimmungen der GASP koordiniert ausgeübt werden. Folgerichtig führt dies dazu, dass die Bestimmungen, egal ob primärrechtlicher- oder sekundärrechtlicher Art vom EuGH nicht
ausgelegt werden dürfen und die sekundärrechtlichen Bestimmungen nicht auf ihre Primärrechtskonformität zu kontrollieren sind. Allerdings kann der EuGH ausnahmsweise zuständig sein. Hierfür kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Die erste Möglichkeit betrifft die Einhaltung des Art. 40 EUV. Bei diesem Fall kann der EuGH Maßnahmen der GASP durch eine Nichtigkeitsklage aufheben, allerdings nur für solche Bereiche, in den die Union eine ausschließliche Kompetenz besitzt.
Die zweite Möglichkeit, sieht eine individualnichtigkeitsklage gegen Sanktionsmaßnahmen gegenüber natürlichen und juristischen Personen vor. Allerdings ist zu beachten, dass diese beiden Klage arten strikt von einander zu trennen sind. Schließlich ist problematisch

















B. Zuständigkeitsverteilung zwischen EuGH und EuG

C. Verfahrensablauf vor dem EuGH un dem Gericht



























vgl. dazu: Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht S. 206 - 210


CategoryEuroparecht

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