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aktuelles Dokument: EURechtRechtsschutz
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Einführende Informationen


A. Aufgaben und Stellung des Gerichtshofs

1. Allgemeines

Eine Aufgabe des EuGH besteht darin, die Wahrung des Unionsrechts bei der Auslegung und Anwendung zu sichern. Hinzu kommt, dass dieser unter Berücksichtigung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung, das Handeln der Organe und der Mitgliedsstaaten kontrolliert. Allerdings erfolgt die Kontrolle nur in Verbindung mit der Frage, ob das Vorgehen mit EU-Recht vereinbar ist. Eine weitere Aufgabe ist darin zu sehen, dass aufgrund der strukturellen Mängel der demokratischen Legitimation, die auf der Unionsebene bestehen, der Rechtskontrolle durch den EuGH eine enorme Bedeutung zukommt. Schließlich zählt zu den Aufgaben des EuGH, dass dieser zur richterlichen Rechtsfortbildung befugt ist. Der zuletzt genannten Aufgabe kommt aufgrund der Lückenhaftigkeit des Unionsrechts ebenfalls eine besondere Bedeutung zu. Zusammenfassend sind folgende Aufgaben zu nennen:


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EURechtRechtsschutz/AufgabendesEuGH1.png)

Allerdings sind der richterlichen Rechtsfortbildung durch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Grenzen gesetzt.
Im Folgenden soll nun näher auf die Aufgabe, die Wahrung des Rechts, eingegangen werden. Zu Beginn stellt sich die Frage, was unter dem Begriff des Rechts erfasst wird. Hierzu folgende Übersicht:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EURechtRechtsschutz/BegriffdesRechts1.png)

Diese Aufgabe umfasst zwei Bereiche. Der erste Bereich beschäftigt sich mit der Anwendung des Unionsrechts und der zweite Bereich beschäftigt sich mit der Auslegung des Unionsrechts. Im ersten Bereich geht es immer darum einen konkreten Sachverhalt dahin gehend zu überprüfen, ob dieser die Tatbestandsmerkmale der Rechtsnorm erfüllt (Subsumtion). Dieser Bereich erfasst auch die Durchsetzung und Umsetzung des Rechts.
Im Bereich der Auslegung geht es vor allem darum den Inhalt einer Rechtsnorm zu ermitteln. Hierzu zählen der Tatbestand und die Rechtsfolge, einschließlich deren konditionaler Verknüpfung einer Norm. Die Auslegung der Rechtsnorm erfolgt durch einen Rückgriff auf die, in den Mitgliedsstaaten anerkannten Auslegungsregeln. Dies sind folgende:

  • grammatikalische Auslegung, diese orientiert sich am Wortlaut der Norm
  • systematische Auslegung, diese stellt auf den Beziehungszusammenhang innerhalb des Normsystems ab
  • teleologische Auslegung

Daneben zieht der EuGH auch die authentischen Texte von AEUV und EUV zur Auslegung heran. Bei dieser Heranziehung kommt der effet utile Auslegung, also der teologischen Auslegung und der systematischen Auslegung eine größere Bedeutung zu. Ein Grund hierfür wird darin gesehen, dass die Vertragstexte von EUV und AEUV zwar verbindliche Sprachen enthalten, aber die Wortbedeutungen in den verschiedenen Sprachen nicht identisch sind.

2. Ausschluss von der Judikation des EuGH

Nicht vom Umfang der Judikative des EuGH`s sind die Bestimmungen der GASP erfasst. Dies wird im Art. 275 Abs. 1 AEUV nochmals ausdrücklich erwähnt. Nach diesem hat der EuGH keine Möglichkeit, die Einhaltung und Auslegung der Bestimmungen über die GASP zu kontrollieren, was sich auf den intergouvermenemtalen Charakter zurückführen lässt. Weiterhin geht es im Rahmen der GASP nicht um die Ausübung von Kompetenzen an sich, sondern um die Wahrnehmung der bereits bestehenden Kompetenzen. Diese stehen den Mitgliedsstaaten zu und können nur auf der Grundlage der Bestimmungen der GASP koordiniert ausgeübt werden. Folgerichtig führt dies dazu, dass die Bestimmungen, egal ob primärrechtlicher- oder sekundärrechtlicher Art vom EuGH nicht ausgelegt werden dürfen und die sekundärrechtlichen Bestimmungen nicht auf ihre Primärrechtskonformität zu kontrollieren sind. Allerdings kann der EuGH ausnahmsweise zuständig sein. Hierfür kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Die erste Möglichkeit betrifft die Einhaltung des Art. 40 EUV. Bei diesem Fall kann der EuGH Maßnahmen der GASP durch eine Nichtigkeitsklage aufheben, allerdings nur für solche Bereiche, in den die Union eine ausschließliche Kompetenz besitzt.
Die zweite Möglichkeit sieht eine Individualnichtigkeitsklage gegen Sanktionsmaßnahmen gegenüber natürlichen und juristischen Personen vor. Allerdings ist die zweite Möglichkeit von der Möglichkeit zu trennen, gegen unionsrechtliche Vollzugsakte zu entsprechenden GASP - Beschlüsse, auf der Grundlage von Art.215 AEUV, Klage zu erheben. Daraus folgt, dass es nicht klar ist, ob Art. Art. 275 Abs.2 AEUV lediglich eine inzidente Kontrolle vorsieht oder dieser eine eigenständige Klagemöglichleit gegen die GASP - Maßnahmen schaffen will. Ein Grund für diese Unklarheit wird darin gesehen, dass die eigentliche Belastung aus der Maßnahme nach Art. 215 Abs.2 AEUV folgt, und es besteht grds. keine Veranlassung für eine Klage gegen die GASP - Maßnahme.


B. Zuständigkeitsverteilung zwischen EuGH und EuG

1. Sachliche Zuständigkeit des EuG

Die sachliche Zuständigkeit des EuG erstreckt sich auf alle Direktklagen von natürlichen und juristischen Personen. Die Wichtigsten sind:

  • Klage der Bedienstete gegen die Organe und die sonstigen Institutionen der EU (Art. 267 AEUV)
  • Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen (Art. 263 Abs.4 AEUV)
  • Untätigkeitsklage natürlicher und juristischer Personen (Art. 265 Abs.3 AEUV)
  • usw.

Daneben kann der EuG auch für die Vorabentscheidung zuständig sein. Allerdings ist so eine Feststellung in der Satzung noch nicht erfolgt. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit sind solche Klagen, die den Fachgerichten übertragen wurden.

2. Sachliche Zuständigkeit des EuGH

Demgegenüber ist der EuGH für alle Klagen der Mitgliedsstaaten und der Organe zuständig. Die Wichtigsten sind:

  • Nichtigkeitsklage
  • Untätigkeitsklage
  • Streitigkeiten zwischen Mitgliedsstaaten aufgrund eines Schiedsvertrags

Daneben wird der EuGH auch als Rechtsmittelinstanz für die Entscheidungen des EuG angesehen. Weiterhin erstreckt sich die Zuständigkeit vom EuGH auch auf die Überprüfung der Rechtsmittelentscheidung des EuG durch einen Vergleich mit den Entscheidungen des Fachgerichts. Abschließend ist zu erwähnen, dass die Möglichkeit besteht, die Zuständigkeit des EuGH zu erweitern. Dies ergibt sich aus Art. 262 AEUV.

3. Verweisung bei Unzuständigkeit und Aussetzung des Verfahrens

Für den Fall das der EuG nicht zuständig ist, erfolgt eine Verweisung an den EuGH. Details zu diesem Punkt sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EURechtRechtsschutz/AusnahmenfuerdieZustaendigkeit.jpg)

Aufgrund, dass der EuGH die Rechtsstreitigkeiten, für die er nicht zuständig ist, an den EuG zurückverweist, kommt es nicht zum negativen Kompetenzkonflikt zwischen den beiden Unionsgerichten.
Anders verhält es sich bei der Aussetzung des Verfahrens. Hier besteht die Möglichkeit, soweit es sich um inhaltsgleiche Rechtsstreitigkeiten, insb. wenn diese dieselbe Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, die sowohl beim EuG als auch vor dem EuGH anhängig sind, dass der EuG das Verfahren so lange aussetzt, bis der EuGH ein Urteil gefällt hat. Als Beispiel kann hier die Nichtigkeitsklage genannt werden. In diesem Fall kann sich der EuG als nicht zuständig erklären, sodass der EuGH darüber zu entscheiden hat. Dies gilt auch im umgekehrten Fall.

C. Verfahrensablauf vor dem EuGH und dem Gericht

1. Allgemeines

Der Ablauf eines Verfahrens vor dem EuGH sowie auch vor dem EuG ist in den Verträgen nur lückenhaft geregelt. Die ergänzenden Regelungen sind an den folgenden Stellen zu finden:
  • Protokolle über die Satzung des Gerichtshof der Europäischen Union EuGH - Satzung
  • Verfahrensordnung des EuGH
  • Verfahrensordnung des EuG

Wie bereits oben erwähnt, laufen die Verfahren vor dem EuGH wie auch vor dem EuG nach den gleichen Regeln ab. Beim genaueren Hinsehen bedeutet das, dass die Mitgliedsstaaten und Unionsorgane sich durch eigene Bevollmächtigte vertreten lassen können. Anders verhält es sich bei Klagen von natürlichen oder juristischen Personen. Für diese gilt eine Anwaltspflicht. Dies kann jeder Rechtsanwalt sein, der eine Zulassung in einem Mitgliedsstaat besitzt, oder ein Hochschullehrer, der in seinem Heimatland die Prozessvertretungsbefugnis inne hat.
Bezogen auf die Verfahrenssprache kann dies an sich jede sein, die in den Verträgen vorgesehen ist. Im Einzelnen richtet sich die Sprache des Verfahrens nach dem Klagegegner. Erfolgt die Klage gegen die Union bzw. deren Organe, so entscheidet der Kläger mit seiner Klageschrift über die Verfahrenssprache. Demgegenüber, wenn sich eine Klage gegen einen Mitgliedsstaat oder gegen eine natürliche oder juristische Person eines Mitgliedsstaates richtet, wird die Verfahrenssprache durch die Amtssprache der Beklagtenseite festgelegt.
Schließlich verhält es sich beim Vorabentscheidungsverfahren so, dass die Verfahrenssprache sich nach der Sprache des vorlegenden nationalen Gericht richtet.

2. Gliederung des Verfahrens

Das Verfahren lässt sich grundsätzlich in einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil trennen. An dieser Stelle soll nicht näherer auf die Einzelnen, der oben genannten Teile eingegangen werden. Sondern es folgt eine allgemeine Aufteilung des Verfahrens. Diese lässt sich in die folgenden fünf Abschnitte unterteilen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EURechtRechtsschutz/GliederungdesVerfahrens.PNG)

vgl. dazu: Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht S. 206 - 212


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