Version [4149]
Dies ist eine alte Version von EUBeihilfeR erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-11-22 22:37:42.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Beihilferecht anwendbar ...
B. Voraussetzungen des Verb...
1. Begünstigung
a. Unternehmen erhält eine ...
b. Ohne angemessene (marktü...
C. Die Kommission die Beihi...
1. Im Einzelfall ?
2. Gruppenfreistellungsvero...
3. Besondere Befreiungsmögl...
D. Eine objektive Rechtfert...
1. Art. 87 II - schadensbes...
E. Tatbestand einer EG-rech...
F. Kein Ausnahmetatbestand ...
1. Ausnahmen nach Art. 87 I...
2. Ausnahme nach Art. 86 II...
G. Fallbeispiele
B. Voraussetzungen des Verb...
1. Begünstigung
a. Unternehmen erhält eine ...
b. Ohne angemessene (marktü...
C. Die Kommission die Beihi...
1. Im Einzelfall ?
2. Gruppenfreistellungsvero...
3. Besondere Befreiungsmögl...
D. Eine objektive Rechtfert...
1. Art. 87 II - schadensbes...
E. Tatbestand einer EG-rech...
F. Kein Ausnahmetatbestand ...
1. Ausnahmen nach Art. 87 I...
2. Ausnahme nach Art. 86 II...
G. Fallbeispiele
Europäisches Beihilferecht
Literaturempfehlung:
Zum Thema des europäischen Beihilferecht sind die Ausführungen bei Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht auf Seiten 552 ff. besonders empfehlenswert
Zum Thema des europäischen Beihilferecht sind die Ausführungen bei Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht auf Seiten 552 ff. besonders empfehlenswert
Dogmatik des Beihilfeverbots - Eine unzulässige, zu unterlassende Beihilfe liegt vor, wenn:
A. Beihilferecht anwendbar ist - keine Sondervorschriften greifen
B. Voraussetzungen des Verbots nach Art. 87 Abs. I EGV greifen
1. Begünstigung
Der - weit auszulegende Begriff einer Begünstigung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV ist zu verstehen als eine Leistung ohne angemessene - also ohne marktübliche - Gegenleistung, vgl. im Einzelnen dazu folgende Struktur. Da hierunter nicht nur Zuführung von Geldmitteln sondern auch Minderungen der Belastung eines Unternehmens" fallen, ist eine Begünstigung i.S. einer Beihilfe auch in folgenden Fällen gegeben:
- Befreiung von Soziallasten,
- besondere Steuertarife,
- Darlehen unter marktüblichen Zinssätzen etc.
a. Unternehmen erhält eine Leistung
b. Ohne angemessene (marktübliche) Gegenleistung
- d. h. eine Kompensation findet nicht statt
C. Die Kommission die Beihilfe nicht zugelassen hat
1. Im Einzelfall ?
2. Gruppenfreistellungsverordnung
3. Besondere Befreiungsmöglichkeit im Bereich der Daseinsvorsorge oder nach Art. 86 II EGV
D. Eine objektive Rechtfertigung der Beihilfe liegt nicht vor (-1)
1. Art. 87 II - schadensbeseitigende und nachteilsausgleichende Beihilfen
Aufbau nach Haratsch/Koenig/Pechstein:
E. Tatbestand einer EG-rechtswidrigen Beihilfe
F. Kein Ausnahmetatbestand (-1, alt)
1. Ausnahmen nach Art. 87 II und III EGV
2. Ausnahme nach Art. 86 II EGV bzw. in Anlehnung an diese Vorschrift (Daseinsvorsorge)
G. Fallbeispiele
- Abwrackprämie ?
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.