Revision history for DerVerwaltungsakt
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Nach {{du przepis="§ 35 S. 2 VwVfG"}} sind Maßnahmen einer Behörde als VA zu qualifizieren, deren Einordnung als VA nach {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG"}} eigentlich zweifelhaft sein könnten. Satz 2 unterscheidet drei Arten der Allgemeinverfügung:
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Nach § 35 S. 2 VwVfG sind Maßnahmen einer Behörde als VA zu qualifizieren, deren Einordnung als VA nach § 35 S. 1 eigentlich zweifelhaft sein könnten. Satz 2 unterscheidet drei Arten der Allgemeinverfügung:
- 1. Alt.: generell-konkrete Regelungen
- 2. Alt.: Regelungen, die die öffentich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betreffen
- 3. Alt.: Regelungen, die die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit betreffen
- 1. Alt.: generell-konkrete Regelungen
- 2. Alt.: Regelungen, die die öffentich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betreffen
- 3. Alt.: Regelungen, die die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit betreffen
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Der Verwaltungsakt (kurz: VA) ist das wohl beliebteste Handlungsinstrument der Verwaltung zur Regelung eines Einzelfalls. Was ein Verwaltungsakt genau ist, ist in {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG "}} beschrieben.
Verwaltungsakte lassen sich nach der Wirkung auf den Adressaten sowie nach der Art der getroffenen Regelung unterscheiden.
((2)) Klassifizierung nach der Wirkung auf den Adressaten:
- belastender Verwaltungsakt: Eingriff in bestehende Rechtspositionen des Betroffenen, z.B. Gewerbeuntersagung
- begünstigender Verwaltungsakt: gewährt, begründet oder erweitert Rechte des Betroffenen, z.B. Erteilung einer Baugenehmigung
- einen Sonderfall stellt ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Hier führt der Verwaltungsakt beim Adressaten zu einer Begünstigung, bei einem Dritten jeodch zu einer Belastung oder umgekehrt. Bsp: Eine Baugenehmigung wird erteilt (Begünstigung für Antragsteller), der Nachbar wird dadurch aber in irgendeiner Weise benachteiligt (Belastung für den Nachbar)
((2)) Klassifizierung nach der Art der getroffenen Regelung:
- rechtsgestaltender Verwaltungsakt: bestehende Rechtslage wird verändert, z.B. Erteilung einer Gaststättenerlaubnis begründet für den Adressaten eine neue Rechtsposition
- feststellender Verwaltungsakt: Feststellung des (Nicht-) Bestehens einer Rechtslage, z.B. Aussage, dass jemand eine bestimmte Staatsbügerschaft hat, gibt lediglich eine bestehende Rechtslage wieder.
Verwaltungsakte lassen sich nach der Wirkung auf den Adressaten sowie nach der Art der getroffenen Regelung unterscheiden.
((2)) Klassifizierung nach der Wirkung auf den Adressaten:
- belastender Verwaltungsakt: Eingriff in bestehende Rechtspositionen des Betroffenen, z.B. Gewerbeuntersagung
- begünstigender Verwaltungsakt: gewährt, begründet oder erweitert Rechte des Betroffenen, z.B. Erteilung einer Baugenehmigung
- einen Sonderfall stellt ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Hier führt der Verwaltungsakt beim Adressaten zu einer Begünstigung, bei einem Dritten jeodch zu einer Belastung oder umgekehrt. Bsp: Eine Baugenehmigung wird erteilt (Begünstigung für Antragsteller), der Nachbar wird dadurch aber in irgendeiner Weise benachteiligt (Belastung für den Nachbar)
((2)) Klassifizierung nach der Art der getroffenen Regelung:
- rechtsgestaltender Verwaltungsakt: bestehende Rechtslage wird verändert, z.B. Erteilung einer Gaststättenerlaubnis begründet für den Adressaten eine neue Rechtsposition
- feststellender Verwaltungsakt: Feststellung des (Nicht-) Bestehens einer Rechtslage, z.B. Aussage, dass jemand eine bestimmte Staatsbügerschaft hat, gibt lediglich eine bestehende Rechtslage wieder.
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2) einer **Behörde** (= Definition siehe {{du przepis="§ 1 Abs. 4 VwVfG "}}: Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt)
5) eines **Einzelfalls** (= Jede individuell – konkrete Regelung Rechtsnormen, also abstrakt – generelle Regelungen, sind gerade nicht umfasst. Beachte aber: {{du przepis="§ 35 S. 2 VwVfG "}})
5) eines **Einzelfalls** (= Jede individuell – konkrete Regelung Rechtsnormen, also abstrakt – generelle Regelungen, sind gerade nicht umfasst. Beachte aber: {{du przepis="§ 35 S. 2 VwVfG "}})
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5) eines **Einzelfalls** (= Jede individuell – konkrete Regelung Rechtsnormen, also abstrakt – generelle Regelungen, sind gerade nicht umfasst. Beachte aber: § 35 S.2 VwVfG)