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aktuelles Dokument: DerVerwaltungsakt
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Revision history for DerVerwaltungsakt


Revision [19377]

Last edited on 2012-12-31 18:15:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach {{du przepis="§ 35 S. 2 VwVfG"}} sind Maßnahmen einer Behörde als VA zu qualifizieren, deren Einordnung als VA nach {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG"}} eigentlich zweifelhaft sein könnten. Satz 2 unterscheidet drei Arten der Allgemeinverfügung:
Deletions:
Nach § 35 S. 2 VwVfG sind Maßnahmen einer Behörde als VA zu qualifizieren, deren Einordnung als VA nach § 35 S. 1 eigentlich zweifelhaft sein könnten. Satz 2 unterscheidet drei Arten der Allgemeinverfügung:


Revision [19375]

Edited on 2012-12-31 17:45:45 by LisaHofmann
Additions:
Nach § 35 S. 2 VwVfG sind Maßnahmen einer Behörde als VA zu qualifizieren, deren Einordnung als VA nach § 35 S. 1 eigentlich zweifelhaft sein könnten. Satz 2 unterscheidet drei Arten der Allgemeinverfügung:
- 1. Alt.: generell-konkrete Regelungen
- 2. Alt.: Regelungen, die die öffentich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betreffen
- 3. Alt.: Regelungen, die die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit betreffen


Revision [19374]

Edited on 2012-12-31 17:40:07 by LisaHofmann
Additions:



Revision [19373]

Edited on 2012-12-31 17:39:42 by LisaHofmann
Additions:
Der Verwaltungsakt (kurz: VA) ist das wohl beliebteste Handlungsinstrument der Verwaltung zur Regelung eines Einzelfalls. Was ein Verwaltungsakt genau ist, ist in {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG "}} beschrieben.
Verwaltungsakte lassen sich nach der Wirkung auf den Adressaten sowie nach der Art der getroffenen Regelung unterscheiden.
((2)) Klassifizierung nach der Wirkung auf den Adressaten:
- belastender Verwaltungsakt: Eingriff in bestehende Rechtspositionen des Betroffenen, z.B. Gewerbeuntersagung
- begünstigender Verwaltungsakt: gewährt, begründet oder erweitert Rechte des Betroffenen, z.B. Erteilung einer Baugenehmigung
- einen Sonderfall stellt ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Hier führt der Verwaltungsakt beim Adressaten zu einer Begünstigung, bei einem Dritten jeodch zu einer Belastung oder umgekehrt. Bsp: Eine Baugenehmigung wird erteilt (Begünstigung für Antragsteller), der Nachbar wird dadurch aber in irgendeiner Weise benachteiligt (Belastung für den Nachbar)
((2)) Klassifizierung nach der Art der getroffenen Regelung:
- rechtsgestaltender Verwaltungsakt: bestehende Rechtslage wird verändert, z.B. Erteilung einer Gaststättenerlaubnis begründet für den Adressaten eine neue Rechtsposition
- feststellender Verwaltungsakt: Feststellung des (Nicht-) Bestehens einer Rechtslage, z.B. Aussage, dass jemand eine bestimmte Staatsbügerschaft hat, gibt lediglich eine bestehende Rechtslage wieder.
Deletions:
Der Verwaltungsakt ist das wohl beliebteste Handlungsinstrument der Verwaltung zur Regelung eines Einzelfalls. Was ein Verwaltungsakt genau ist, ist in {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG "}} beschrieben.


Revision [19372]

Edited on 2012-12-31 17:30:10 by LisaHofmann
Additions:
2) einer **Behörde** (= Definition siehe {{du przepis="§ 1 Abs. 4 VwVfG "}}: Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt)
5) eines **Einzelfalls** (= Jede individuell – konkrete Regelung Rechtsnormen, also abstrakt – generelle Regelungen, sind gerade nicht umfasst. Beachte aber: {{du przepis="§ 35 S. 2 VwVfG "}})
Deletions:
2) einer **Behörde** (= Definition siehe § 1 IV VwVfG: Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt)
5) eines **Einzelfalls** (= Jede individuell – konkrete Regelung Rechtsnormen, also abstrakt – generelle Regelungen, sind gerade nicht umfasst. Beachte aber: § 35 S.2 VwVfG)


Revision [19371]

The oldest known version of this page was created on 2012-12-31 17:28:27 by LisaHofmann
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