Der Verwaltungsakt
A. Merkmale eines Verwaltungsakts
Der Verwaltungsakt (kurz: VA) ist das wohl beliebteste Handlungsinstrument der Verwaltung zur Regelung eines Einzelfalls. Was ein Verwaltungsakt genau ist, ist in § 35 S. 1 VwVfG beschrieben.
Ein Verwaltungsakt ist:
- eine hoheitliche Maßnahme (= Einseitiges, zweckgerichtetes Handeln mit Erklärungscharakter)
- einer Behörde (= Definition siehe § 1 Abs. 4 VwVfG : Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt)
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (= Die Vorschrift, aufgrund welcher gehandelt wird, muss dem öffentlichen Recht angehören (Sonderrechtstheorie))
- zur Regelung (= Die Maßnahme muss auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sein, d.h. sie muss den Inhalt haben, verbindlich Rechte und Pflichten für den Betroffenen zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Realakte, also rein tatsächliches Handeln, sind dagegen gerade nicht)
- eines Einzelfalls (= Jede individuell – konkrete Regelung Rechtsnormen, also abstrakt – generelle Regelungen, sind gerade nicht umfasst. Beachte aber: § 35 S. 2 VwVfG )
- mit Außenwirkung (= Es darf sich nicht um eine verwaltungsinterne Maßnahme handeln)
B. Arten von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte lassen sich nach der Wirkung auf den Adressaten sowie nach der Art der getroffenen Regelung unterscheiden.
- belastender Verwaltungsakt: Eingriff in bestehende Rechtspositionen des Betroffenen, z.B. Gewerbeuntersagung
- begünstigender Verwaltungsakt: gewährt, begründet oder erweitert Rechte des Betroffenen, z.B. Erteilung einer Baugenehmigung
- einen Sonderfall stellt ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Hier führt der Verwaltungsakt beim Adressaten zu einer Begünstigung, bei einem Dritten jeodch zu einer Belastung oder umgekehrt. Bsp: Eine Baugenehmigung wird erteilt (Begünstigung für Antragsteller), der Nachbar wird dadurch aber in irgendeiner Weise benachteiligt (Belastung für den Nachbar)
- rechtsgestaltender Verwaltungsakt: bestehende Rechtslage wird verändert, z.B. Erteilung einer Gaststättenerlaubnis begründet für den Adressaten eine neue Rechtsposition
- feststellender Verwaltungsakt: Feststellung des (Nicht-) Bestehens einer Rechtslage, z.B. Aussage, dass jemand eine bestimmte Staatsbügerschaft hat, gibt lediglich eine bestehende Rechtslage wieder.
C. Abgrenzung zur Allgemeinverfügung
Nach § 35 S. 2 VwVfG sind Maßnahmen einer Behörde als VA zu qualifizieren, deren Einordnung als VA nach § 35 S. 1 VwVfG eigentlich zweifelhaft sein könnten. Satz 2 unterscheidet drei Arten der Allgemeinverfügung:
- 1. Alt.: generell-konkrete Regelungen
- 2. Alt.: Regelungen, die die öffentich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betreffen
- 3. Alt.: Regelungen, die die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit betreffen
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