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Dies ist eine alte Version von BusverkehrInPolen erstellt von MarcinKrzymuski am 2012-03-29 16:17:31.

 

Busverkehr in Polen

Stadt- und Überlandverkehr

A. Allgemeine Anmerkungen
In Polen überwiegen im Stadt- und Überlandverkehr immer noch die Busse.


1. Jahre 1945 - 1990
Die Geschichte des Busverkehrs in Polen beginnt eigentlich mit dem Jahr 1946. Am 16. 01. 1946 erließ der Ministerrat das Dekret über die Errichtung des staatlichen Betriebes "Przedsiębiorstwo Komunikacji Samochodowej" (Unternehmen für Kraftfahrzeugverkehr) (Dz.U. (GBl.) von 1946 Nr. 4 Pos. 31) . Dieses staatliche Unternehmen hat in kürzer Zeit Kunden aus ganz Polen gewonnen, für die der Bus die einzige Möglichkeit der Reise angeboten hat. Nach 4 Jahren der Tätigkeit hatte PKS jährlich über 40 Mio. Passagiere. In 70-er Jahren waren dies schon ca. 2 Milliarden Reisende pro Jahr (Daten nach Busportal). Der Grund für die rapide Entwicklung lag vor allem im Mangel der Privatfahrzeuge und steigenden Bedarf für Transportdienstleistungen für Schulen, Betriebe, Privatpersonen usw.


2. 1990 bis heute
Mit dem 1.7.1990 wurden die bisherigen lokalen Filialen des PKS in 167 selbständige staatliche Unternehmen umgewandelt (Anordnung Nr. 20 des Vorsitzenden des Ministerrates vom 9.3.1990 und Anordnung Nr. 122 des Ministers für Transport und Meereswirschaft vom 7.6.1990). Den wirtschaftlichen Veränderungen in Polen zufolge, haben innerhalb von über 20 Jahren diese Unternehmen verschiedene Rechtsformen erlangt.

B. Rechtsformen
Die Rechtsformen, die die Nachfolger des PKS bekleiden, reichen von immer noch staatlichen Betrieben, über Übergangsformen (Ein-Mann-Gesellschaften des Fiskus bzw. "Leasing-Gesellschaften") bis zu vollständig privatisierten Kapitalgesellschaften mit überwiegender Beteiligung externer Aktionäre oder Gesellschafter.


1. Staatliche Unternehmen
Zur Zeit sind es noch ca. 50 Unternehmen, die als staatliche Unternehmen fungieren. Sie unterliegen den Vorschriften des Gesetzes vom 25. 09. 1981 über staatliche Unternehmen (einh. Text in Dz.U. [GBl.] von 2002 Nr.112, Pos. 981 i.d.g.F. - im Folgenden StUntG) sowie anderen Vorschriften, welche die innere Verfassung der staatlichen Unternehmen bestimmen.
Staatliche Unternehmen werden als selbständige, selbstfinanzierende und selbstverwaltende Unternehmen bezeichnet (Art. 1 StUntG). Sie sind juristische Personen. Die Rechtspersönlichkeit erwerben sie mit der Eintragung ins Landesgerichtsregister (Art. 16 StUntG). Das Innenverhältnis des staatlichen Unternehmens bestimmt in Details dessen Satzung (Art. 12 f. StUntG).
Die Selbständigkeit des staatlichen Unternehmens bedeutet, dass die Organe des Unternehmens eigenverantwortlich die Entscheidungen in allen Tätigkeitsgebieten des Unternehmens treffen. Die Aufsichtsaufgaben übt im Namen des Fiskus der Wojewode aus, auf dessen Gebiet das Unternehmen den Sitz hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 StUntG). Die Aufsicht des Wojewoden beschränkt sich nach den Art. 58 Abs. 2 StUntG auf die gesetzlich vorgesehene Fälle (Kontrolle der Entscheidungen des Direktoren, Auferlegung einer bestimmten Aufgabe auf das Unternehmen).
Die Selbstverwaltung im Unternehmen bedeutet, dass an der Willensbildung im Unternehmen nur seine Organe mitwirken. Zu den Organen zählen: Allgemeinversammlung der Arbeiter und Angestellten, Betriebsrat und Direktor (Art. 30 StUntG).
Die Selbstfinanzierung beruht darauf, dass alle Ausgaben des Unternehmens aus eigenen Einnahmen finanziert werden müssen (Art. 53 StUntG).


2. Ein-Mann-Gesellschaft des Fiskus
Am 01. 02. 1999 wurde die erste Kommerzialisierung eines staatlichen PKS-Unternehmen vollzogen (PKS Zary). Seither haben ca. 57 Unternehmen in Ein-Mann-Gesellschaften des Fiskus umgewandelt.
Die Grundsätze der Kommerzialisierung regelt das Gesetz vom 30. 08. 1996 über Kommerzialisierung und Privatisierung (einh. Text in Dz.U. [GBl.] von 2002 Nr. 171, Pos. 1397 i.d.g.F. - im Folgenden KomPrivG).


3. Arbeitnehmer-Leasing (bzw. Leasing-Gesellschaft)
Ca. 37 fungieren als Gesellschaften, in denen die Anteile/Aktien den Arbeitnehmern in Leasing gegeben wurden. Die Grundlage dafür war Art. 33 Abs. 3 KomPrivG. Danach kann der Ministerrat Die Privatisierung in dieser Form wurde mit dem Beitritt Polens zur EU gestoppt, weil die Gründungsorgane - Wojewoden - die Unterstützung als staatliche Beihilfe angesehen haben (Osuch in der Debatte in Sejmowa Komisja Infrastruktury von 24.11.2004, Bulletin des Sejm Nr. 3905/IV).


4. Privatisierte Unternehmen
Ca. 26 Unternehmen wurden fast vollständig privatisiert, d.h. sie werden durch die externen Subjekte beherrscht.

5. Liquidation
Einige Unternehmen wurden ins Liquidationsverfahren gestellt.


C. Aktuelle Lage (Statistik)


D. Rechtsquellen
Allgemein s. RechtsquellenOePNVinPL
Für Busse sind noch von Bedeutung:

E. Rechtsformen der Betätigung im Busverkehr


F. Kunden der Bussunternehmer


G. Wirtschaftliche Daten


H. Entwicklungsmöglichkeiten


CategoryOePNVPolen
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