Revision history for BuergschaftsR
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=====Anspruch des X gegen O auf Zahlung der restlichen Monatsraten gemäß {{du przepis="§ 765 Abs. 1 BGB"}} I i.V.m. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}}.=====
==a) Bestehen einer Hauptverbindlichkeit {{du przepis="§ 767 Abs. 1 S. 1 BGB"}} ==
Aufgrund Akzessorietät der Bürgschaft muss Hauptverbindlichkeit vorliegen, {{du przepis="§ 767 Abs. 1 S. 1 BGB"}}.
Hier: Verbindlichkeit zwischen X und H muss bestehen. H ist gegenüber X zur Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} verpflichtet. Dies soll in regelmäßigen Raten erfolgen. Hauptverbindlichkeit (+)
==b) Bürgschaftsvertrag gemäß {{du przepis="§ 765 Abs. 1 BGB"}} zwischen X und O==
- Form {{du przepis="§ 766 S. 1 BGB"}} +
Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}}:
Würde H die Anfechtung des Kaufvertrages nach {{du przepis="§ 143 Abs. 1 und 2 BGB"}}, wegen arglistiger Täuschung gemäß {{du przepis="§ 123 Abs. 1 1. Alt. BGB"}} erklären, so wäre der Kaufvertrag nach {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} nichtig und aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft nach {{du przepis="§ 767 Abs. 1 S. 1 BGB"}} wäre der Anspruch des X gegen O untergegangen.
===1. Einrede der Anfechtbarkeit {{du przepis="§ 770 Abs. 1 BGB"}}===
===2. Einrede der Vorausklage {{du przepis="§ 771 BGB"}} ===
Bürgschaft des O ist vorliegend selbstschuldnerisch. {{du przepis="§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB"}} ist einschlägig. O kann sich nicht auf die Einrede der Vorausklage berufen.
==a) Bestehen einer Hauptverbindlichkeit {{du przepis="§ 767 Abs. 1 S. 1 BGB"}} ==
Aufgrund Akzessorietät der Bürgschaft muss Hauptverbindlichkeit vorliegen, {{du przepis="§ 767 Abs. 1 S. 1 BGB"}}.
Hier: Verbindlichkeit zwischen X und H muss bestehen. H ist gegenüber X zur Kaufpreiszahlung gemäß {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} verpflichtet. Dies soll in regelmäßigen Raten erfolgen. Hauptverbindlichkeit (+)
==b) Bürgschaftsvertrag gemäß {{du przepis="§ 765 Abs. 1 BGB"}} zwischen X und O==
- Form {{du przepis="§ 766 S. 1 BGB"}} +
Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}}:
Würde H die Anfechtung des Kaufvertrages nach {{du przepis="§ 143 Abs. 1 und 2 BGB"}}, wegen arglistiger Täuschung gemäß {{du przepis="§ 123 Abs. 1 1. Alt. BGB"}} erklären, so wäre der Kaufvertrag nach {{du przepis="§ 142 Abs. 1 BGB"}} nichtig und aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft nach {{du przepis="§ 767 Abs. 1 S. 1 BGB"}} wäre der Anspruch des X gegen O untergegangen.
===1. Einrede der Anfechtbarkeit {{du przepis="§ 770 Abs. 1 BGB"}}===
===2. Einrede der Vorausklage {{du przepis="§ 771 BGB"}} ===
Bürgschaft des O ist vorliegend selbstschuldnerisch. {{du przepis="§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB"}} ist einschlägig. O kann sich nicht auf die Einrede der Vorausklage berufen.
Deletions:
==a) Bestehen einer Hauptverbindlichkeit § 767 I 1 BGB==
Aufgrund Akzessorietät der Bürgschaft muss Hauptverbindlichkeit vorliegen, § 767 I 1 BGB.
Hier: Verbindlichkeit zwischen X und H muss bestehen. H ist gegenüber X zur Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB verpflichtet. Dies soll in regelmäßigen Raten erfolgen. Hauptverbindlichkeit (+)
==b) Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 I BGB zwischen X und O==
- Form § 766 S.1 BGB +
Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 142 I BGB:
Würde H die Anfechtung des Kaufvertrages nach § 143 I, II BGB, wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 I Alt.1 BGB erklären, so wäre der Kaufvertrag nach § 142 I BGB nichtig und aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft nach § 767 I 1 BGB wäre der Anspruch des X gegen O untergegangen.
===1. Einrede der Anfechtbarkeit § 770 I BGB===
===2. Einrede der Vorausklage § 771 BGB===
Bürgschaft des O ist vorliegend selbstschuldnerisch. § 773 I Nr.1 BGB ist einschlägig. O kann sich nicht auf die Einrede der Vorausklage berufen.
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CategoryWIPR3Faelle
CategoryWIPR3Faelle
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Aufgrund Akzessorietät der Bürgschaft muss Hauptverbindlichkeit vorliegen, § 767 I 1 BGB.
Hier: Verbindlichkeit zwischen X und H muss bestehen. H ist gegenüber X zur Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB verpflichtet. Dies soll in regelmäßigen Raten erfolgen. Hauptverbindlichkeit (+)
Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 142 I BGB:
Hier: Verbindlichkeit zwischen X und H muss bestehen. H ist gegenüber X zur Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB verpflichtet. Dies soll in regelmäßigen Raten erfolgen. Hauptverbindlichkeit (+)
Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 142 I BGB:
Deletions:
- Hier: Verbindlichkeit zwischen X und H muss bestehen. H ist gegenüber X zur Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II BGB verpflichtet. Dies soll in regelmäßigen Raten erfolgen. Hauptverbindlichkeit (+)
- Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 142 I BGB:
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//„Ich, Zahnarzt Otto O, übernehme hiermit bis zu einer Höhe von 10.000 € die selbstschuldnerische Bürgschaft für einen PKW-Kauf meines Neffen Hans H beim Autohändler X. Schmalkalden, den 1.1.2013“//
X wendet sich im Monat nach der letzten Zahlung an O und verlangt von ihm die restlichen Raten. Auf das Zahlungsverlangen erwidert O, dass der Wagen ein Unfallwagen sei (Der PKW ist tatsächlich ein Unfallwagen). Dies habe X beim Kauf arglistig verschwiegen. Nach seinem - O´s &- Kenntnisstand habe H den Kaufvertrag bereits angefochten. Hilfsweise berufe er sich selbst auf das bestehende Anfechtungsrecht, zumindest aber auf das Rücktrittsrecht des H.
X wendet sich im Monat nach der letzten Zahlung an O und verlangt von ihm die restlichen Raten. Auf das Zahlungsverlangen erwidert O, dass der Wagen ein Unfallwagen sei (Der PKW ist tatsächlich ein Unfallwagen). Dies habe X beim Kauf arglistig verschwiegen. Nach seinem - O´s &- Kenntnisstand habe H den Kaufvertrag bereits angefochten. Hilfsweise berufe er sich selbst auf das bestehende Anfechtungsrecht, zumindest aber auf das Rücktrittsrecht des H.
Deletions:
Schmalkalden, den 1.1.2013“//
X wendet sich im Monat nach der letzten Zahlung an O und verlangt von ihm die restlichen Raten. Auf das Zahlungsverlangen erwidert O, dass der Wagen ein Unfallwagen sei (Der PKW ist tatsächlich ein Unfallwagen). Dies habe X beim Kauf arglistig verschwiegen. Nach seinem – O´s – Kenntnisstand habe H den Kaufvertrag bereits angefochten. Hilfsweise berufe er sich selbst auf das bestehende Anfechtungsrecht, zumindest aber auf das Rücktrittsrecht des H.
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