Fall Bürgschaft
Hans H möchte eine Tätigkeit als freier Handelsvertreter aufnehmen. Hierfür benötigt er einen PKW. Allerdings hat Hans noch keine finanziellen Mittel, um einen PKW bezahlen zu können. Erst durch seine zukünftigen Einnahmen könnte er die monatlichen Raten eines Ratenzahlungskaufs leisten.
Um einen Ratenzahlungskauf zu ermöglichen, bittet er nun seinen Onkel Otto O für ihn bis zur Höhe von 10.000 € zu bürgen. Otto sagt Hans die Hilfe zu. Er überreicht ihm einige Tage später ein Blatt Papier auf welchem steht:
„Ich, Zahnarzt Otto O, übernehme hiermit bis zu einer Höhe von 10.000 € die selbstschuldnerische Bürgschaft für einen PKW-Kauf meines Neffen Hans H beim Autohändler X. Schmalkalden, den 1.1.2013“
Hans kauft daraufhin bei X einen gut erhaltenen Ford Focus für 11.500 €. Er verpflichtet sich, den Wagen zu monatlichen Raten von je 500 € abzuzahlen. Außerdem übergibt H dem X die Bürgschaftserklärung seines Onkels.
Zunächst läuft alles wie geplant. Die ersten sieben monatlichen Raten zu je 500 € zahlt H an X. Dann laufen die Geschäfte des H aber schlechter und er kann weitere Zahlungen nicht erbringen.
X wendet sich im Monat nach der letzten Zahlung an O und verlangt von ihm die restlichen Raten. Auf das Zahlungsverlangen erwidert O, dass der Wagen ein Unfallwagen sei (Der PKW ist tatsächlich ein Unfallwagen). Dies habe X beim Kauf arglistig verschwiegen. Nach seinem - O´s &- Kenntnisstand habe H den Kaufvertrag bereits angefochten. Hilfsweise berufe er sich selbst auf das bestehende Anfechtungsrecht, zumindest aber auf das Rücktrittsrecht des H.
Frage: Wie ist die Rechtslage?
Anspruch des X gegen O auf Zahlung der restlichen Monatsraten gemäß § 765 Abs. 1 BGB I i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB.
I. Anspruch entstanden
1. Wirksamer Bürgschaftsvertrag
a) Bestehen einer Hauptverbindlichkeit § 767 Abs. 1 S. 1 BGB
Aufgrund Akzessorietät der Bürgschaft muss Hauptverbindlichkeit vorliegen, § 767 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hier: Verbindlichkeit zwischen X und H muss bestehen. H ist gegenüber X zur Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet. Dies soll in regelmäßigen Raten erfolgen. Hauptverbindlichkeit (+)
b) Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 Abs. 1 BGB zwischen X und O
- Wesentliche Bestandteile +
o Parteien
o Höhe des Betrages
o Art der Bürgschaft
o Hauptverbindlichkeit
- Form § 766 S. 1 BGB +
- H als Bote, Einigung +
2. Zwischenergebnis
- Anspruch entstanden (+)II. Anspruch untergegangen
Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 142 Abs. 1 BGB:
Würde H die Anfechtung des Kaufvertrages nach § 143 Abs. 1 und 2 BGB, wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB erklären, so wäre der Kaufvertrag nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig und aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft nach § 767 Abs. 1 S. 1 BGB wäre der Anspruch des X gegen O untergegangen.
III. Anspruch durchsetzbar
1. Einrede der Anfechtbarkeit § 770 Abs. 1 BGB
Sofern H nicht angefochten hat, kann sich O zumindest auf die Einrede des § 770 I BGB berufen.
2. Einrede der Vorausklage § 771 BGB
Bürgschaft des O ist vorliegend selbstschuldnerisch. § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist einschlägig. O kann sich nicht auf die Einrede der Vorausklage berufen.
IV. Ergebnis
Anspruch (-)
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