Revision history for BGHZ64s395
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=====__**4. Entscheidung des BGH**__=====
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=====__**3. Prüfungschema**__=====
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das Eigentum gem. {{du przepis="§ 929 BGB"}} von der Klägerin erworben hat.
Kann durch AGB´s oder durch Individualabrede Bestandteil des Vertrags werden
Kann durch AGB´s oder durch Individualabrede Bestandteil des Vertrags werden
Deletions:
Additions:
((2)) Erklärung findet vor Übergabe beim zugrunde liegenden Verpflichtunsgeschäft statt
((2)) Erklärung spätestens mit Übergabe
Lieferung an, so akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
((2)) Erklärung nach Übergabe
Der Lieferant stimmt einer solchen Erklärung nach Lieferung ausdrücklich zu.
((1)) Erklärung des Eigentumsvorbehaltes erst nach Lieferung
((1)) keine gebotene Klärheit durch die Klägerin
((1)) Forderung der Klägerin nach Rückübereignung
((2)) Erklärung spätestens mit Übergabe
Lieferung an, so akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
((2)) Erklärung nach Übergabe
Der Lieferant stimmt einer solchen Erklärung nach Lieferung ausdrücklich zu.
((1)) Erklärung des Eigentumsvorbehaltes erst nach Lieferung
((1)) keine gebotene Klärheit durch die Klägerin
((1)) Forderung der Klägerin nach Rückübereignung
Deletions:
1) Erklärung spätestens mit Übergabe:
Lieferung an, so akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
1) Erklärung nach Übergabe:
Der Lieferant stimmt einer solchen Erklärung nach Lieferung ausdrücklich zu.
1) Erklärung des Eigentumsvorbehaltes erst nach Lieferung
1) keine gebotene Klärheit durch die Klägerin
1) Forderung der Klägerin nach Rückübereignung
Additions:
Es liegt eine dingliche Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vor. Die Klägerin hat das Eigentum an den Stahlrohrstützen an den Beklagten verloren. Ein Anspruch gem.{{du przepis="§ 985 BGB"}} liegt nicht vor.
Deletions:
Additions:
**Zwischenergebnis:**
Es wurde somit kein Eigentumsvorbehalt gem. {{du przepis="§ 449 BGB"}} erklärt. Es liegt somit keine aufschiebende Bedingung i.S.d.{{du przepis="§ 158 BGB"}} vor. Ein Wirsamkeithindernis liegt somit nicht vor.
**Ergebnis:**
Es liegt eine dingliche Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vor. Die Klägerin hat das Eigentum an den Stahlrohrstützen an den Beklagten verloren. Ein Anspruch gem.{{du przepis="§ 985BGB"}} liegt nicht vor.
Es wurde somit kein Eigentumsvorbehalt gem. {{du przepis="§ 449 BGB"}} erklärt. Es liegt somit keine aufschiebende Bedingung i.S.d.{{du przepis="§ 158 BGB"}} vor. Ein Wirsamkeithindernis liegt somit nicht vor.
**Ergebnis:**
Es liegt eine dingliche Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vor. Die Klägerin hat das Eigentum an den Stahlrohrstützen an den Beklagten verloren. Ein Anspruch gem.{{du przepis="§ 985BGB"}} liegt nicht vor.
Additions:
1) Erklärung findet vor Übergabe beim zugrunde liegenden Verpflichtunsgeschäft statt:
1) Erklärung spätestens mit Übergabe:
Lieferant kann auf dem beigelegten Lieferschein vermerken, dass die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird. Nimmt der Empfänger die
Lieferung an, so akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
1) Erklärung nach Übergabe:
Der Lieferant stimmt einer solchen Erklärung nach Lieferung ausdrücklich zu.
1) Erklärung spätestens mit Übergabe:
Lieferant kann auf dem beigelegten Lieferschein vermerken, dass die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird. Nimmt der Empfänger die
Lieferung an, so akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
1) Erklärung nach Übergabe:
Der Lieferant stimmt einer solchen Erklärung nach Lieferung ausdrücklich zu.
Deletions:
1) Erklärung spätestens mit Übergabe Der Lieferant kann auf dem beigelegten Lieferschein vermerken, dass die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird. Nimmt der Empfänger die Lieferung an, so akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
1) Beklagter stimmt einem Eigentumsvorbehalt nach Übergabe zu Der Lieferant stimmt einer solchen Erklärung nach Lieferung ausdrücklich zu.
Additions:
1) Erklärung spätestens mit Übergabe Der Lieferant kann auf dem beigelegten Lieferschein vermerken, dass die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird. Nimmt der Empfänger die Lieferung an, so akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
1) Beklagter stimmt einem Eigentumsvorbehalt nach Übergabe zu Der Lieferant stimmt einer solchen Erklärung nach Lieferung ausdrücklich zu.
1) Beklagter stimmt einem Eigentumsvorbehalt nach Übergabe zu Der Lieferant stimmt einer solchen Erklärung nach Lieferung ausdrücklich zu.
Deletions:
Der Lieferant kann auf dem beigelegten Lieferschein vermerken, dass die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird. Nimmt der Empfänger
die Lieferung an, so akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
1) Beklagter stimmt einem Eigentumsvorbehalt nach Übergabe zu
Der Lieferant stimmt einer solchen Erklärung nach Lieferung ausdrücklich zu.
Additions:
die Lieferung an, so akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
die Gemeinschuldnerin eine gebotene Bankgarantie über 200.000.- durch die Schuldnerin akzeptiert hatte. Erst nachdem die
die Gemeinschuldnerin eine gebotene Bankgarantie über 200.000.- durch die Schuldnerin akzeptiert hatte. Erst nachdem die
Deletions:
die Gemeinschuldnerin eine gebotene Bankgarantie über 200.000.-€ durch die Schuldnerin akzeptiert hatte. Erst nachdem die
Additions:
Gemeinschuldnerin übergegangen ist.
Deletions:
Additions:
Der Lieferant stimmt einer solchen Erklärung nach Lieferung ausdrücklich zu.
die Gemeinschuldnerin eine gebotene Bankgarantie über 200.000.-€ durch die Schuldnerin akzeptiert hatte. Erst nachdem die
Gemeinschuldnerin die Bankgarantie nicht besorgen konnte, hat sie den Eigentumsvorbehalt zum 31.07.1973 erklärt.
die Gemeinschuldnerin eine gebotene Bankgarantie über 200.000.-€ durch die Schuldnerin akzeptiert hatte. Erst nachdem die
Gemeinschuldnerin die Bankgarantie nicht besorgen konnte, hat sie den Eigentumsvorbehalt zum 31.07.1973 erklärt.
Deletions:
Empfänger diesem zustimmt.
die Gemeinschuldnerin eine gebotene Bankgarantie über 200.000.-€ durch die Schuldnerin akzeptiert hatte. Erst nachdem die Gemeinschuldnerin
die Bankgarantie nicht besorgen konnte, hat sie den Eigentumsvorbehalt zum 31.07.1973 erklärt.
Additions:
Die Klägerin hat der Rechnung vom 31.07.1973 die AGB`s beigelegt und darauf verwiesen, dass die Lieferungen nur unter Eigentumsvorbehalt
erfolgten. Die Waren sind allerdings schon geliefert worden. Die Übergabe ist somit schon erfolgt. Ein Eigentumsvorbehalt kann nur noch durch eine
Zustimmung der Gemeinschuldnerin erfolgen. Diese widersprach jedoch der Anerkennung der AGB`s zum 03.08.1973 per Post.
1) keine gebotene Klärheit durch die Klägerin
Die Klägerin hat zu wenig deutlich gemacht, dass sie nur noch unter Eigentumsvorbehalt liefern möchte. Der BGH hat festgehalten, dass die Klägerin
zwar in einem Brief der Gemeinschuldnerin Mitte April erklärt hat nur noch unter Eigentumsvorbehalt zu liefern, jedoch nach dem Widerspruch durch
die Gemeinschuldnerin eine gebotene Bankgarantie über 200.000.-€ durch die Schuldnerin akzeptiert hatte. Erst nachdem die Gemeinschuldnerin
die Bankgarantie nicht besorgen konnte, hat sie den Eigentumsvorbehalt zum 31.07.1973 erklärt.
1) Forderung der Klägerin nach Rückübereignung
In einem Brief vom 01.08.1973 fordert die Klägerin, zur Reduzierung des aufgelaufenen Schuldsaldos, die Schuldnerin auf, die Stahlrohrstützen
zurückzuübereignen. Der Klägerin war es somit durchaus bewusst, dass kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, und das Eigentum auf die
Gemeinschuldnerin übergegangen ist.
erfolgten. Die Waren sind allerdings schon geliefert worden. Die Übergabe ist somit schon erfolgt. Ein Eigentumsvorbehalt kann nur noch durch eine
Zustimmung der Gemeinschuldnerin erfolgen. Diese widersprach jedoch der Anerkennung der AGB`s zum 03.08.1973 per Post.
1) keine gebotene Klärheit durch die Klägerin
Die Klägerin hat zu wenig deutlich gemacht, dass sie nur noch unter Eigentumsvorbehalt liefern möchte. Der BGH hat festgehalten, dass die Klägerin
zwar in einem Brief der Gemeinschuldnerin Mitte April erklärt hat nur noch unter Eigentumsvorbehalt zu liefern, jedoch nach dem Widerspruch durch
die Gemeinschuldnerin eine gebotene Bankgarantie über 200.000.-€ durch die Schuldnerin akzeptiert hatte. Erst nachdem die Gemeinschuldnerin
die Bankgarantie nicht besorgen konnte, hat sie den Eigentumsvorbehalt zum 31.07.1973 erklärt.
1) Forderung der Klägerin nach Rückübereignung
In einem Brief vom 01.08.1973 fordert die Klägerin, zur Reduzierung des aufgelaufenen Schuldsaldos, die Schuldnerin auf, die Stahlrohrstützen
zurückzuübereignen. Der Klägerin war es somit durchaus bewusst, dass kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, und das Eigentum auf die
Gemeinschuldnerin übergegangen ist.
Deletions:
Additions:
1) Erklärung des Eigentumsvorbehaltes erst nach Lieferung
1)
1)
Additions:
__Urteilsbegründung des BGH__:
Additions:
1) Erklärung spätestens mit Übergabe
die Lieferung an, sp akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
1) Beklagter stimmt einem Eigentumsvorbehalt nach Übergabe zu
die Lieferung an, sp akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
1) Beklagter stimmt einem Eigentumsvorbehalt nach Übergabe zu
Deletions:
die Lieferung an, sp akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
3) Beklagter stimmt einem Eigentumsvorbehalt nach Übergabe zu
Additions:
Der Lieferant kann auf dem beigelegten Lieferschein vermerken, dass die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird. Nimmt der Empfänger
die Lieferung an, sp akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
die Lieferung an, sp akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
Deletions:
Ware ohne Widerspruch an, so akzeptiert er die Lieferung (Übergabe) unter Eigentumsvorbehalt.
Additions:
Die Beklagte hat zum 31.07.1973 dem Beklagten erklärt, dass die Lieferungen nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Der Beklagte hat dem widersprochen. Es ist nun zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt ein Eigentumsvorbehalt erklärt werden kann. Hierfür gibt es drei mögliche Konstellationen.
1) Erklärung findet vor Übergabe beim zugrunde liegenden Verpflichtunsgeschäft statt
2) Erklärung spätestens mit Übergabe
Der Lieferant kann auf dem beigelegten Lieferschein vermerken, dass die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird. Nimmt der Empfänger die
Ware ohne Widerspruch an, so akzeptiert er die Lieferung (Übergabe) unter Eigentumsvorbehalt.
3) Beklagter stimmt einem Eigentumsvorbehalt nach Übergabe zu
Wenn der Lieferant nach Lieferung (Übergabe) noch festlegen will, dass das Eigentum nur unter Vorbehalt übergehen soll, geht dies nur, wenn der
Empfänger diesem zustimmt.
1) Erklärung findet vor Übergabe beim zugrunde liegenden Verpflichtunsgeschäft statt
2) Erklärung spätestens mit Übergabe
Der Lieferant kann auf dem beigelegten Lieferschein vermerken, dass die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird. Nimmt der Empfänger die
Ware ohne Widerspruch an, so akzeptiert er die Lieferung (Übergabe) unter Eigentumsvorbehalt.
3) Beklagter stimmt einem Eigentumsvorbehalt nach Übergabe zu
Wenn der Lieferant nach Lieferung (Übergabe) noch festlegen will, dass das Eigentum nur unter Vorbehalt übergehen soll, geht dies nur, wenn der
Empfänger diesem zustimmt.
Deletions:
1)
Additions:
Die Beklagte hat zum 31.07.1973 dem Beklagten erklärt, dass die Lieferungen nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Der Beklagte hat dem widersprochen. Es ist nun zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt ein Eigentumsvorbehalt erklärt werden kann. Hierfür gibt es vier mögliche Konstellationen.
Deletions:
Additions:
Die Beklagte hat zum 31.07.1973 dem Beklagten erklärt, dass die Lieferungen nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Der Beklagt hat dem widersprochen. Es ist nun zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt ein Eigentumsvorbehalt erklärt werden kann. Hierfür gibt es vier mögliche Konstellationen.
Deletions:
Additions:
Die Beklagte hat zum 31.07.1973 dem Beklagten erklärt, dass die Lieferungen nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Der Beklagt hat dem widersprochen. Es ist nun zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt ein Eigentumsvorbehalt erklärt werden kann. Hierfür gibt es vier mögliche Alternativen.
1)
1)
Additions:
Der Eigentumsvorbehalt gem.{{du przepis="§ 449 BGB"}} mit der Wirkung einer aufschiebenden Bedingung i.S.d.{{du przepis="§ 158 BGB"}} könnte
hier ein Wirksamkeitshindernis darstellen. Die Folge wäre eine unwirksame dingliche Einigung und der Beklagte hätte kein Eigentum an den Stahlrohrstützen erworben.
hier ein Wirksamkeitshindernis darstellen. Die Folge wäre eine unwirksame dingliche Einigung und der Beklagte hätte kein Eigentum an den Stahlrohrstützen erworben.
Additions:
**(1) dingliche Einigung**
**(a) Einigung des Veräußerers mit Erwerber** (+)
**(b) Inhalt dingliche Einigung** (+)
**(c) Wirksamkeit** ?
**(a) Einigung des Veräußerers mit Erwerber** (+)
**(b) Inhalt dingliche Einigung** (+)
**(c) Wirksamkeit** ?