1. Darstellung des Sachverhalts
Es handelt sich dabei um eine Entscheidung des BGH zum Fall http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz64_395.htm
Erläuterung des Sachverhalts:
- die Klägerin stellt Stahlrohrstützen her und handelt mit diesen
- Gemeinschuldnerin bezieht schon mehrere Jahre Stahlrohrstüzen von der Klägerin
- ab Mitte April 1973 will Klägerin nur noch unter Eigentumsvorbehalt liefern
- Gemeinschuldnerin widerspricht und bietet stattdessen als Sicherheit eine Bankgarantie an
- Klägerin akzeptiert Bankgarantie
- Gemeinschuldnerin kann Bankgarantie nicht beschaffen
- Klägerin legt einer am 31.07.1973 Rechnung die AGB`s bei: Lieferung nur noch unter Eigentumsvorbehalt
- Gemeinschuldnerin widerspricht
- Gemeinschuldnerin geht in die Insolvenz und wird jetzt vertreten durch einen Insolvenzverwalter: jetzt Beklagter
2. Relevanz im Prüfungsaufbau
Das Problem in diesem Fall liegt bei der Wirkung des Eigentumsvorbehaltes und wann ein Eigentumsvorbehalt
erklärt werden kann.
Fraglich ist hier also, ob die gelieferten Stahlrohrstützen unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, oder nicht.
3. Prüfungschema
Anspruchsgrundlage:
Die Klägerin könnte einen Anspruch gem. § 985 BGB auf Herausgabe der Stahlrohrstützen haben.
(I) Historischer Prüfungsaufbau: Eigentum erworben (+)
Zuerst ist zu klären wer ursprünglich Eigentümer der Ware gewesen ist.
Lt. Sachverhalt war dies eindeutig die Beklagte.
(II) Eigentum nicht verloren
Die Klägerin könnte jedoch das Eigentum an den Beklagten verloren haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Beklagte
das Eigentum gem. § 929 BGB von der Klägerin erworben hat.
Für eine Eigentumsübertragung nach § 929 BGB müsste eine dingliche Einigung erfolgt sein, die Eigentumsübertragung müsste offengelegt worden sein, die Parteien müssten sich zum Zeitpunkt der Übertragung einig gewesen sein und der Verfügende müsste dazu auch berechtigt gewesen sein.
(1) dingliche Einigung
(a) Einigung des Veräußerers mit Erwerber (+)
(b) Inhalt dingliche Einigung (+)
(c) Wirksamkeit ?
Der Eigentumsvorbehalt gem.§ 449 BGB mit der Wirkung einer aufschiebenden Bedingung i.S.d.§ 158 BGB könnte
hier ein Wirksamkeitshindernis darstellen. Die Folge wäre eine unwirksame dingliche Einigung und der Beklagte hätte kein Eigentum an den Stahlrohrstützen erworben.
Die Beklagte hat zum 31.07.1973 dem Beklagten erklärt, dass die Lieferungen nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Der Beklagte hat dem widersprochen. Es ist nun zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt ein Eigentumsvorbehalt erklärt werden kann. Hierfür gibt es drei mögliche Konstellationen.
1. Erklärung findet vor Übergabe beim zugrunde liegenden Verpflichtunsgeschäft statt
Kann durch AGB´s oder durch Individualabrede Bestandteil des Vertrags werden
Kann durch AGB´s oder durch Individualabrede Bestandteil des Vertrags werden
2. Erklärung spätestens mit Übergabe
Lieferant kann auf dem beigelegten Lieferschein vermerken, dass die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird. Nimmt der Empfänger die
Lieferant kann auf dem beigelegten Lieferschein vermerken, dass die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird. Nimmt der Empfänger die
Lieferung an, so akzeptiert er die aufschiebende Bedingung durch konkludentes Handeln
3. Erklärung nach Übergabe
Der Lieferant stimmt einer solchen Erklärung nach Lieferung ausdrücklich zu.
Der Lieferant stimmt einer solchen Erklärung nach Lieferung ausdrücklich zu.
4. Entscheidung des BGH
A. Erklärung des Eigentumsvorbehaltes erst nach Lieferung
Die Klägerin hat der Rechnung vom 31.07.1973 die AGB`s beigelegt und darauf verwiesen, dass die Lieferungen nur unter Eigentumsvorbehalt
Die Klägerin hat der Rechnung vom 31.07.1973 die AGB`s beigelegt und darauf verwiesen, dass die Lieferungen nur unter Eigentumsvorbehalt
erfolgten. Die Waren sind allerdings schon geliefert worden. Die Übergabe ist somit schon erfolgt. Ein Eigentumsvorbehalt kann nur noch durch eine
Zustimmung der Gemeinschuldnerin erfolgen. Diese widersprach jedoch der Anerkennung der AGB`s zum 03.08.1973 per Post.
B. keine gebotene Klärheit durch die Klägerin
Die Klägerin hat zu wenig deutlich gemacht, dass sie nur noch unter Eigentumsvorbehalt liefern möchte. Der BGH hat festgehalten, dass die Klägerin
Die Klägerin hat zu wenig deutlich gemacht, dass sie nur noch unter Eigentumsvorbehalt liefern möchte. Der BGH hat festgehalten, dass die Klägerin
zwar in einem Brief der Gemeinschuldnerin Mitte April erklärt hat nur noch unter Eigentumsvorbehalt zu liefern, jedoch nach dem Widerspruch durch
die Gemeinschuldnerin eine gebotene Bankgarantie über 200.000.- durch die Schuldnerin akzeptiert hatte. Erst nachdem die
Gemeinschuldnerin die Bankgarantie nicht besorgen konnte, hat sie den Eigentumsvorbehalt zum 31.07.1973 erklärt.
C. Forderung der Klägerin nach Rückübereignung
In einem Brief vom 01.08.1973 fordert die Klägerin, zur Reduzierung des aufgelaufenen Schuldsaldos, die Schuldnerin auf, die Stahlrohrstützen
In einem Brief vom 01.08.1973 fordert die Klägerin, zur Reduzierung des aufgelaufenen Schuldsaldos, die Schuldnerin auf, die Stahlrohrstützen
zurückzuübereignen. Der Klägerin war es somit durchaus bewusst, dass kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, und das Eigentum auf die
Gemeinschuldnerin übergegangen ist.
Zwischenergebnis:
Es wurde somit kein Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB erklärt. Es liegt somit keine aufschiebende Bedingung i.S.d.§ 158 BGB vor. Ein Wirsamkeithindernis liegt somit nicht vor.
Ergebnis:
Es liegt eine dingliche Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vor. Die Klägerin hat das Eigentum an den Stahlrohrstützen an den Beklagten verloren. Ein Anspruch gem.§ 985 BGB liegt nicht vor.
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