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Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, § 1004 BGB


In der Silvesternacht gibt es in Thüringen ein Erdbeben – mit Folgen. Nicht nur die feierwütigen Thüringer sind erschrocken, sondern es bricht auch ein Teil der Staumauer eines Stausees ab, die vom Betreiber und Eigentümer Fritz Feier nicht erdbebensicher gebaut ist. In Folge des Abbruchs saust das Wasser mit einer gewaltigen Kraft ins Tal. Dadurch wird unter anderem das Grundstück des Erwin Ernst stark beschädigt. Der Keller des Hauses wird völlig überflutet und auch die Bäume im Garten des Erwin werden von den Wassermassen entwurzelt. Erwin mag nun nicht mehr Silvester feiern. Stattdessen ruft er sofort seinen alten Schulfreund Anton Anwalt an und möchte wissen, ob er Ansprüche aus § 1004 BGB geltend machen kann.


1. Beseitigungsanspruch § 1004 I 1 BGB



a) Eigentum des Anspruchsstellers


 Bewegliches und unbewegliches Eigentum geschützt

 Grundstück ist Eigentum des Anspruchsstellers E


b) Eigentumsbeeinträchtigung


aa) Beeinträchtigung = Jede Störung des Eigentums mit Ausnahme der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes

Hier: Störung des Eigentums durch Überflutung des Kellers und Wassermassen im Garten die Bäume entwurzeln

bb) Auch Naturgewalten als Auslöser umfasst (Problem aber ggf. bei Frage des Störers)


c) Anspruchsgegner ist Störer


Definition: Störer ist, wem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann.

Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

aa) Handlungsstörer


Verursacht durch sein Verhalten die Eigentumsbeeinträchtigung.

bb) Zustandsstörer


Übt die Herrschaft über eine gefahrbringende Sache aus, durch welche die Störung verursacht wird. Die Beseitigung muss vom Willen des Störers abhängen.

Hier:
• Bei Beeinträchtigung durch Naturgewalten grds. kein Störer vorhanden, da kein Wille zur Beeinträchtigung. Anders aber bei Mitverursachung. Mitverursachung liegt vor, wenn geschaffener Zustand eine Gefahrenlage gebildet hat.
• Nicht erdbebensicherer Staudamm ist eine konkrete Gefahrenquelle, durch welche die Störung verursacht wurde. Es liegt keine reine Naturgewalt vor. Die Störung kann auch durch F beseitigt werden. Die Beseitigung hängt von seinem Willen ab.

Betreiber und Eigentümer F ist mithin Zustandsstörer.


d) Rechtswidrigkeit/ Keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB


Rechtswidrig ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung allein schon aufgrund ihres Erfolgs, durch den sie den ungehinderten Eigentumsgenuss stört, sofern nicht ein Einverständnis des Eigentümers vorliegt oder besondere Duldungspflichten bestehen. Ein Duldungsgrund ist nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung des Grundstücks
durch das Wasser muss nicht geduldet werden. Auch ein Einverständnis liegt nicht vor.


e) Rechtsfolgen


Kein Schadensersatz, nur Beseitigung der Beeinträchtigung: Abpumpen des Wassers aus Keller und vom Grundstück. Die Bäume müssen nicht eingepflanzt oder ersetzt werden.



2. Unterlassungsanspruch § 1004 I 2 BGB


a) VSS wie bei 1.

b) Widerholungsgefahr
Def.: objektive, auf Tatsachen gegründete, ernstliche Besorgnis weiterer, nicht zu duldender Störungen.

Wird nach einer vorangegangenen Beeinträchtigung i.d.R. vermutet.



3. Ergebnis


§ 1004 I 1 BGB: Anspruch auf Abpumpen des Wassers aus Keller und vom Grundstück.

§ 1004 I 2 BGB: Anspruch, wenn Staudammbetreiber erneut nicht erdbebensicher Staumauer errichten will.
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