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aktuelles Dokument: AbwehrrechtEigentum
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Revision history for AbwehrrechtEigentum


Revision [20657]

Last edited on 2013-02-08 18:22:25 by MGreshake
Additions:
//Hinweis
Fall angelehnt an: Hemmer/ Wüst, Sachenrecht I, Fall 26, S. 110-113. //


Revision [20634]

Edited on 2013-02-04 16:40:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryWIPR3Faelle


Revision [20602]

Edited on 2013-02-02 15:32:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, {{du przepis="§ 1004 BGB"}}======
=====1. Beseitigungsanspruch {{du przepis="§ 1004 Abs. 1 S.1 BGB"}}=====
====a) Eigentum des Anspruchstellers====
- Grundstück ist Eigentum des Anspruchstellers E
====d) Rechtswidrigkeit/ Keine Duldungspflicht, {{du przepis="§ 1004 Abs. 2 BGB"}}====
Rechtswidrig ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung allein schon aufgrund ihres Erfolgs, durch den sie den ungehinderten Eigentumsgenuss stört, sofern nicht ein Einverständnis des Eigentümers vorliegt oder besondere Duldungspflichten bestehen. Ein Duldungsgrund ist nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung des Grundstücks durch das Wasser muss nicht geduldet werden. Auch ein Einverständnis liegt nicht vor.
=====2. Unterlassungsanspruch {{du przepis="§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB"}}=====
b) Wiederholungsgefahr
{{du przepis="§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB"}}: Anspruch auf Abpumpen des Wassers aus Keller und vom Grundstück.
{{du przepis="§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB"}}: Anspruch, wenn Staudammbetreiber erneut nicht erdbebensicher Staumauer errichten will.
Deletions:
======Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, § 1004 BGB======
=====1. Beseitigungsanspruch § 1004 I 1 BGB=====
====a) Eigentum des Anspruchsstellers====
- Grundstück ist Eigentum des Anspruchsstellers E
====d) Rechtswidrigkeit/ Keine Duldungspflicht, § 1004 II BGB====
Rechtswidrig ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung allein schon aufgrund ihres Erfolgs, durch den sie den ungehinderten Eigentumsgenuss stört, sofern nicht ein Einverständnis des Eigentümers vorliegt oder besondere Duldungspflichten bestehen. Ein Duldungsgrund ist nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung des Grundstücks
durch das Wasser muss nicht geduldet werden. Auch ein Einverständnis liegt nicht vor.
=====2. Unterlassungsanspruch § 1004 I 2 BGB=====
b) Widerholungsgefahr
§ 1004 I 1 BGB: Anspruch auf Abpumpen des Wassers aus Keller und vom Grundstück.
§ 1004 I 2 BGB: Anspruch, wenn Staudammbetreiber erneut nicht erdbebensicher Staumauer errichten will.


Revision [20500]

Edited on 2013-01-31 15:14:45 by MGreshake

No Differences

Revision [20498]

Edited on 2013-01-31 15:14:19 by MGreshake
Additions:
- Bewegliches und unbewegliches Eigentum geschützt
- Grundstück ist Eigentum des Anspruchsstellers E
- Bei Beeinträchtigung durch Naturgewalten grds. kein Störer vorhanden, da kein Wille zur Beeinträchtigung. Anders aber bei Mitverursachung. Mitverursachung liegt vor, wenn geschaffener Zustand eine Gefahrenlage gebildet hat.
- Nicht erdbebensicherer Staudamm ist eine konkrete Gefahrenquelle, durch welche die Störung verursacht wurde. Es liegt keine reine Naturgewalt vor. Die Störung kann auch durch F beseitigt werden. Die Beseitigung hängt von seinem Willen ab.
Deletions:
 Bewegliches und unbewegliches Eigentum geschützt
 Grundstück ist Eigentum des Anspruchsstellers E
• Bei Beeinträchtigung durch Naturgewalten grds. kein Störer vorhanden, da kein Wille zur Beeinträchtigung. Anders aber bei Mitverursachung. Mitverursachung liegt vor, wenn geschaffener Zustand eine Gefahrenlage gebildet hat.
• Nicht erdbebensicherer Staudamm ist eine konkrete Gefahrenquelle, durch welche die Störung verursacht wurde. Es liegt keine reine Naturgewalt vor. Die Störung kann auch durch F beseitigt werden. Die Beseitigung hängt von seinem Willen ab.


Revision [20496]

Edited on 2013-01-31 15:13:22 by MGreshake
Additions:
===aa) Handlungsstörer===
===bb) Zustandsstörer===
//Hier: //
Rechtswidrig ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung allein schon aufgrund ihres Erfolgs, durch den sie den ungehinderten Eigentumsgenuss stört, sofern nicht ein Einverständnis des Eigentümers vorliegt oder besondere Duldungspflichten bestehen. Ein Duldungsgrund ist nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung des Grundstücks
durch das Wasser muss nicht geduldet werden. Auch ein Einverständnis liegt nicht vor.
Deletions:
aa) Handlungsstörer
bb) Zustandsstörer
Hier:
Rechtswidrig ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung allein schon aufgrund ihres Erfolgs, durch den sie den ungehinderten Eigentumsgenuss stört, sofern nicht ein Einverständnis des Eigentümers vorliegt oder besondere
Duldungspflichten bestehen.
Ein Duldungsgrund ist nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung des Grundstücks
durch das Wasser muss nicht geduldet werden. Auch ein Einverständnis liegt
nicht vor.


Revision [20495]

The oldest known version of this page was created on 2013-01-31 15:12:09 by MGreshake
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