2a. Definition der Vertragsfreiheit
Um den Begriff der Vertragsfreiheit zu klären und zu erklären muss dieser zunächst einmal definiert werden. Eine allgemein verbindliche Definition der Vertragsfreiheit im deutschen Recht fehlt, ebenso eine ausdrückliche Regelung im Gesetz (mehr dazu unter punkt 3: Rechtsgrundlage).
Soll auf der Grundlage der deutschen Rechtslehre eine Definition formuliert werden, bietet sich folgende Definition an:
Die Vertragsfreiheit ist ein zivilrechtliches Prinzip, das vom Grundsatz der Privatautonomie abzuleiten ist und besagt, dass die Parteien eines schuldrechtlichen Vertrages das Recht haben, sowohl das "Ob" wie auch in jeder Hinsicht das "Wie" des Vertrages frei zu bestimmen.
Die reine Definition ist allerdings erst dann mit leichter verständlichem Inhalt gefüllt, wenn dabei auch ihre einzelnen Erscheinungsformen genannt werden: Erscheinungsformen (in Anlehnung an Medicus, Schuldrecht AT, Rn. 63-68).
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