Wirksamkeit
Wirksamkeitshindernisse im Zivilrecht
A. Einführung
Ein an sich vorgenommenes Rechtsgeschäft (ein abgeschlossener Vertrag, eine erklärte Kündigung etc.) entfaltet seine Wirkung nur dann, wenn er sich auch im Rahmen des rechtlich Zulässigen befindet. Überschreiten die Parteien eines Vertrages die gesetzlichen Grenzen der Privatautonomie oder sieht das Gesetz aus sonstigen Gründen vor, dass das jeweilige Rechtsgeschäft (so wie es vorgenommen wurde) keinen Bestand haben kann, wird dies durch die sog. Unwirksamkeit sanktioniert. Ein Unwirksames Rechtsgeschäft entfaltet - wie die Bezeichnung es vermuten lässt - keinerlei Wirkungen.
So ist zum Beispiel ein Vertrag, der zwar nach den §§ 145 ff. BGB abgeschlossen wurde, der aber an einem Wirksamkeitshindernis "leidet", so zu behandeln, als wäre er nicht existent.
B. Unterschiedliche Arten der Unwirksamkeit
In den meisten Fällen betrifft das Wirksamkeitshindernis das gesamte Rechtsgeschäft und wirkt sich automatisch sowie bedingungslos auf das Rechtsgeschäft aus. In diesen Fällen handelt es sich um die sogenannte (absolute) Nichtigkeit. Dies ist aber nicht die einzige Folge, die das Gesetz für den Fall vorsieht, dass ein Wirksamkeitshindernis greift. Eine kurze Übersicht der verschiedenen Arten der Unwirksamkeit fasst folgende Grafik zusammen:
C. Einzelne Wirksamkeitshindernisse
Die einzelnen Wirksamkeitshindernisse sind im gesamten BGB sowie auch in vielen Nebengesetzen zu finden. Einige, wichtigere werden nachstehend genannt:
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