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Teamaufgabe Wissensmanagement

Sommersemester 2018 - Team 8








A. Sachverhalt

In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter, die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten Diebesgutes) beziffert.

Amtlicher Leitsatz

Der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann die Verfügung eines Nichtberechtigten über den abhandengekommenen Gegenstand auch dann noch genehmigen und den von dem Verfügenden erzielten Erlös herausverlangen, wenn dessen Abnehmer das veräußerte Gut inzwischen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet und an dieser nach § 950 BGB das Eigentum erworben hat.

Der Lederhosenfall beschreibt das Problem der Eigentumsübertragung einer abhandengekommenen beweglichen Sache durch einen Nichtberechtigten und den damit verbundenen Eigentumsverlust des ursprünglichen Eigentümers durch Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache. Grundsätzlich kann an einer abhandengekommenen beweglichen Sache - auch gutgläubig - kein Eigentum erworben werden, vgl. § 951 I BGB. Dies gilt nicht, sollte die abhandengekommene bewegliche Sache zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet werden und der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer sein als der Wert des Stoffes, vgl. § 950 BGB. Der ursprüngliche Eigentümer hat nach § 185 II 1 BGB die Möglichkeit den Eigentumsübergang - die Verfügung durch den Nichtberechtigten - zu genehmigen, um den so erlittenen Rechtsverlust durch Eingriffskondiktion § 816 I 1 BGB oder Nichtleistungskondiktion §§ 951, 812 I 1, 2. Alt., 818 II BGB auszugleichen. Der BGH hat sich hier mit dem Problem auseinanderzusetzten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung nach §§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB möglich ist.


B. Personenverhältnisse



C. Struktur des Falls

1. vertragliche AGL

§ 433 BGB Der Aufbau bezieht sich auf alle Ansprüche von D-L und L-K aus § 433 I 1 BGB und § 433 II BGB. (Nicht im Urteil enthalten aber fürs Verständnis wichtig)
Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 1, Vertragliche Schuldverhältnisse, Kaufvertrag

A. Anspruch entstanden

I. Einigung, §§ 145 ff. BGB

1) Angebot
a) Willenserklärung
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf

2) Annahme
a) Willenserklärung
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf
b) Rechtzeitigkeit

3) Konsens in Bezug auf essentialia negotii

II. keine rechtshindernden Einwendungen

1) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. § 242 I StGB

a) Subsidiarität des § 134
- Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.

b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
- Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.

c) Verbotscharakter
- Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.

d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.

2) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. § 259 I StGB

a) Subsidiarität des § 134

b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB

c) Verbotscharakter

d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.

e) Adressaten
- Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.

In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.


B. Anspruch untergegangen
- keine rechtsvernichtenden Einwendungen


C. Anspruch durchsetzbar
- keine rechtshemmenden Einreden


Ergebnis: Alle von D-L und L-K geschlossenen Kaufverträge sind wirksam und alle Ansprüche bestehen.




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