Revision history for WiMa2018Team8
Additions:
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtet. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
2. Mindermeinung auf Herausgabe des objektiven Wertes, {{du przepis="§ 818 I BGB"}}
2. Mindermeinung auf Herausgabe des objektiven Wertes, {{du przepis="§ 818 I BGB"}}
Deletions:
2. Mindermeinung auf Herausgabe des objektiven Wertes,{{du przepis="§ 818 I BGB"}}
Additions:
Der Fall beschreibt das Problem der Eigentumsübertragung einer abhandengekommenen beweglichen Sache durch einen Nichtberechtigten und den damit verbundenen Eigentumsverlust des ursprünglichen Eigentümers durch Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache. Grundsätzlich kann an einer abhandengekommenen beweglichen Sache - auch gutgläubig - kein Eigentum erworben werden, vgl. {{du przepis="§ 951 I BGB"}}. Dies gilt nicht, sollte die abhandengekommene bewegliche Sache zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet werden und der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer sein als der Wert des Stoffes, vgl. § 950 BGB. Der ursprüngliche Eigentümer hat nach {{du przepis="§ 185 II 1 BGB"}} die Möglichkeit den Eigentumsübergang - die Verfügung durch den Nichtberechtigten - zu genehmigen, um den so erlittenen Rechtsverlust durch Eingriffskondiktion {{du przepis="§ 816 I 1 BGB"}} oder Nichtleistungskondiktion §§ 951, 812 I 1, 2. Alt., 818 II BGB auszugleichen. Der BGH hat sich hier mit dem Problem auseinanderzusetzten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung nach §§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB möglich ist.
Deletions:
Der Lederhosenfall beschreibt das Problem der Eigentumsübertragung einer abhandengekommenen beweglichen Sache durch einen Nichtberechtigten und den damit verbundenen Eigentumsverlust des ursprünglichen Eigentümers durch Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache. Grundsätzlich kann an einer abhandengekommenen beweglichen Sache - auch gutgläubig - kein Eigentum erworben werden, vgl. {{du przepis="§ 951 I BGB"}}. Dies gilt nicht, sollte die abhandengekommene bewegliche Sache zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet werden und der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer sein als der Wert des Stoffes, vgl. § 950 BGB. Der ursprüngliche Eigentümer hat nach {{du przepis="§ 185 II 1 BGB"}} die Möglichkeit den Eigentumsübergang - die Verfügung durch den Nichtberechtigten - zu genehmigen, um den so erlittenen Rechtsverlust durch Eingriffskondiktion {{du przepis="§ 816 I 1 BGB"}} oder Nichtleistungskondiktion §§ 951, 812 I 1, 2. Alt., 818 II BGB auszugleichen. Der BGH hat sich hier mit dem Problem auseinanderzusetzten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung nach §§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB möglich ist.
Additions:
Anspruch aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 II BGB wird im [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.612.1.htm&pos=1&hlwords=on BGH-Jungbullenfall]] behandelt.
Deletions:
Additions:
[[http://wiki.hs-schmalkalden.de/UngerechtfertigteBereicherung Hier]] wird der § 816 BGB erwähnt.
Deletions:
Additions:
2. Genehmigung durch den Berechtigten, {{du przepis="§ 185 II 1 1. Alt. BGB"}}, § 184 I BGB **__//(Dieser Teil wird im Urteil geprüft.)//__**
Deletions:
Additions:
Ergebnis: F hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Leders aus § 985 BGB.
Ein Eigentumsanspruch aus § 985 BGB ist untrennbar mit dem Eigentumsrecht von F verbunden und ist so nicht übergangsfähig nach {{du przepis="§ 67 VVG aF"}}. Die nachfolgenden Eigentumsfolgeansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus § 816 I 1 BGB, §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB gehen nach § 67 VVG aF auf V über.
A. Anspruch von V gegen L auf Herausgabe des für das Leder erzielten Veräußerungserlöses aus {{du przepis="§ 816 I 1 BGB"}}. Eingriffskondiktion (im Urteil teilweise geprüft)
Nach dem Wortlaut des Gesetzes: „des durch die Verfügung erlangten“, den Kaufpreis den der Verfügende für die Übereignung und Übergabe des Leders erhalten hat.
B. Anspruch V – K auf Wertersatz aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 II BGB. Nichtleistungskondiktion (im Urteil erwähnt, aber nicht geprüft) (Die Verkäufe der L und so anzunehmen auch deren Kunden K sind V unbekannt. V ist der Anspruchsgegner so unbekannt.)
III. Anspruch V-K auf Wertersatz aus {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}, § 818 II BGB (Leistungskondiktion) (-)
Ergebnis: V hat die Wahl: Entweder verlangt V von K gem. {{du przepis="§ 951 I BGB"}}, §§ 812 I 1 2. Alt. BGB, 818 II BGB den Ersatz des objektiven Lederwertes oder V verlangt von L gem. § 816 I 1 BGB Herausgabe des Veräußerungserlöses. Letzteres ist für V wirtschaftlich betrachtet günstiger. Hinzu kommt die Annahme das K der V wohl unbekannt ist, so dass V sich für die Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. § 816 I 1 BGB durch L entscheiden hat.
Ein Eigentumsanspruch aus § 985 BGB ist untrennbar mit dem Eigentumsrecht von F verbunden und ist so nicht übergangsfähig nach {{du przepis="§ 67 VVG aF"}}. Die nachfolgenden Eigentumsfolgeansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus § 816 I 1 BGB, §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB gehen nach § 67 VVG aF auf V über.
A. Anspruch von V gegen L auf Herausgabe des für das Leder erzielten Veräußerungserlöses aus {{du przepis="§ 816 I 1 BGB"}}. Eingriffskondiktion (im Urteil teilweise geprüft)
Nach dem Wortlaut des Gesetzes: „des durch die Verfügung erlangten“, den Kaufpreis den der Verfügende für die Übereignung und Übergabe des Leders erhalten hat.
B. Anspruch V – K auf Wertersatz aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 II BGB. Nichtleistungskondiktion (im Urteil erwähnt, aber nicht geprüft) (Die Verkäufe der L und so anzunehmen auch deren Kunden K sind V unbekannt. V ist der Anspruchsgegner so unbekannt.)
III. Anspruch V-K auf Wertersatz aus {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}, § 818 II BGB (Leistungskondiktion) (-)
Ergebnis: V hat die Wahl: Entweder verlangt V von K gem. {{du przepis="§ 951 I BGB"}}, §§ 812 I 1 2. Alt. BGB, 818 II BGB den Ersatz des objektiven Lederwertes oder V verlangt von L gem. § 816 I 1 BGB Herausgabe des Veräußerungserlöses. Letzteres ist für V wirtschaftlich betrachtet günstiger. Hinzu kommt die Annahme das K der V wohl unbekannt ist, so dass V sich für die Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. § 816 I 1 BGB durch L entscheiden hat.
Deletions:
Ein Eigentumsanspruch aus § 985 BGB ist untrennbar mit dem Eigentumsrecht von F verbunden ist so nicht übergangsfähig nach {{du przepis="§ 67 VVG aF"}}. Der nachfolgende Schadenersatzanspruch aus der Eigentumsverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB und die Eigentumsfolgeansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus § 816 I 1 BGB, §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB gehen nach § 67 VVG aF auf V über.
A. Anspruch von V gegen L auf Herausgabe des für das Leder erzielten Veräußerungserlöses aus {{du przepis="§ 816 I 1 BGB"}} Eingriffskondiktion (im Urteil teilweise geprüft)
Der Wortlaut des Gesetzes: „des durch die Verfügung erlangten“, den Kaufpreis den der Verfügende für die Übereignung und Übergabe des Leders erhalten hat.
B. Anspruch V – K auf Wertersatz aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 II BGB Nichtleistungskondiktion (im Urteil erwähnt, aber nicht geprüft) (Die Verkäufe der L und so anzunehmen auch deren Kunden K sind V unbekannt. V ist der Anspruchsgegner so unbekannt.)
III. Anspruch V-K auf Wertersatz aus {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}, § 818 II BGB (Leistungskondiktion)
Ergebnis: V hat die Wahl: Entweder verlangt V von K gem. {{du przepis="§ 951 I BGB"}}, §§ 812 I 1 2. Alt. BGB, 818 II BGB den Ersatz des objektiven Lederwertes oder V verlangt von L gem. § 816 I 1 BGB Herausgabe des Veräußerungserlöses. Letzteres ist für V wirtschaftlich betrachtet günstiger. Hinzu kommt die Annahme das K der V wohl unbekannt ist, so dass V sich für die Herausgabe
des Veräußerungserlöses gem. § 816 I 1 BGB durch L entscheiden hat.
Additions:
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 I StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage (Bereicherungsabsicht). Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. L und K scheiden so aus dem subjektiven Tatbestand des § 259 I StGB aus und § 259 I StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Deletions:
Additions:
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand "die ein anderer gestohlen ... hat" aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Für Teilnehmer an der Vortat gelten aber Sonderregeln. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
Deletions:
Additions:
Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist hier die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage, wogegen sich § 259 I StGB richtet.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 I StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. L und K scheiden so aus dem subjektiven Tatbestand des § 259 I StGB aus und § 259 I StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 I StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. L und K scheiden so aus dem subjektiven Tatbestand des § 259 I StGB aus und § 259 I StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Deletions:
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Additions:
b. Abgabe
c. Zugang
d. Kein Widerruf
b. Abgabe
c. Zugang
d. Kein Widerruf
e. Rechtzeitigkeit
c. Zugang
d. Kein Widerruf
b. Abgabe
c. Zugang
d. Kein Widerruf
e. Rechtzeitigkeit
Deletions:
bb. Zugang
cc. Kein Widerruf
aa. Abgabe
bb. Zugang
cc. Kein Widerruf
b. Rechtzeitigkeit
Additions:
**systematisch Einordnung: Zivilrecht, BGB, Sachenrecht, Mobiliarsachenrecht, Eigentumsansprüche**
Deletions:
Additions:
IV. Anspruch V-K auf Wertersatz aus {{du przepis="§ 812 I 1 2. Alt. BGB"}},§ 818 II BGB
Deletions:
**systematisch Einordnung: Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Deliktsrecht, unerlaubte Handlung**
I. Rechtsgutsverletzung
Rechtsverletzung des Eigentums durch Diebstahl/Sachentziehung
II. Handlung
Handlung = Diebstahl
III. Kausalität
Äquivalenztheorie
IV. Rechtwidrigkeit
V. Verschulden
Vorsatz
VI. Schaden
1. Der Anspruchsinhaber hat einen Anspruch, aber keinen Schaden
Hier ist die Anspruchsgrundlage anzuzeigen und festzustellen, dass bei V kein Schaden besteht.
2. Der Geschädigte hat einen Schaden, aber keinen Anspruch
Hier muss dargestellt werden, dass bei F ein Schaden besteht.
3. zufällige Schadenverlagerung durch obligatorische Gefahrenentlastung gem. § 67 I 1 VVG aF = {{du przepis="§ 86 VVG"}} nF
a. Schaden durch Dritten
b. Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers
c. Leistung des Versicherers
Ergebnis: V hat gegen L einen Anspruch aus § 823 I BGB iVm. dem Grundsatz der Drittschadensliquidation
IV. Anspruch V-K auf Wertersatz aus{{du przepis="§ 812 I 1 2. Alt. BGB"}},§ 818 II BGB
Additions:
Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist hier die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
Deletions:
Additions:
Hier ist die Anspruchsgrundlage anzuzeigen und festzustellen, dass bei V kein Schaden besteht.
Deletions:
Additions:
1. Angebot
a. Willenserklärung
aa. Abgabe
bb. Zugang
cc. Kein Widerruf
2. Annahme
a. Willenserklärung
aa. Abgabe
bb. Zugang
cc. Kein Widerruf
b. Rechtzeitigkeit
3. Konsens in Bezug auf essentialia negotii
1. Verstoß gegen gesetzliches Verbot, {{du przepis="§ 134 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 242 I StGB"}}
a. Subsidiarität des § 134 BGB
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b. Rechtsnorm {{du przepis="Art. 2 EGBGB"}}
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c. Verbotscharakter
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d. Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
2. Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. {{du przepis="§ 259 I StGB"}}
a. Subsidiarität des § 134 BGB
b. Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c. Verbotscharakter
d. Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e. Adressaten
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
a. Willenserklärung
aa. Abgabe
bb. Zugang
cc. Kein Widerruf
2. Annahme
a. Willenserklärung
aa. Abgabe
bb. Zugang
cc. Kein Widerruf
b. Rechtzeitigkeit
3. Konsens in Bezug auf essentialia negotii
1. Verstoß gegen gesetzliches Verbot, {{du przepis="§ 134 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 242 I StGB"}}
a. Subsidiarität des § 134 BGB
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b. Rechtsnorm {{du przepis="Art. 2 EGBGB"}}
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c. Verbotscharakter
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d. Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
2. Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. {{du przepis="§ 259 I StGB"}}
a. Subsidiarität des § 134 BGB
b. Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c. Verbotscharakter
d. Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e. Adressaten
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Deletions:
a. Willenserklärung
aa. Abgabe
bb. Zugang
cc. Kein Widerruf
2. Annahme
a. Willenserklärung
aa. Abgabe
bb. Zugang
cc. Kein Widerruf
b. Rechtzeitigkeit
3. Konsens in Bezug auf essentialia negotii
1. Verstoß gegen gesetzliches Verbot, {{du przepis="§ 134 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 242 I StGB"}}
a. Subsidiarität des § 134 BGB
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b. Rechtsnorm {{du przepis="Art. 2 EGBGB"}}
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c. Verbotscharakter
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d. Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
2. Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. {{du przepis="§ 259 I StGB"}}
a. Subsidiarität des § 134 BGB
b. Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c. Verbotscharakter
d. Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e. Adressaten
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Additions:
1. Angebot
a. Willenserklärung
2. Annahme
a. Willenserklärung
b. Rechtzeitigkeit
3. Konsens in Bezug auf essentialia negotii
1. Verstoß gegen gesetzliches Verbot, {{du przepis="§ 134 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 242 I StGB"}}
2. Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. {{du przepis="§ 259 I StGB"}}
a. Willenserklärung
2. Annahme
a. Willenserklärung
b. Rechtzeitigkeit
3. Konsens in Bezug auf essentialia negotii
1. Verstoß gegen gesetzliches Verbot, {{du przepis="§ 134 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 242 I StGB"}}
2. Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. {{du przepis="§ 259 I StGB"}}
Deletions:
a) Willenserklärung
2) Annahme
a) Willenserklärung
b) Rechtzeitigkeit
3) Konsens in Bezug auf essentialia negotii
1) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, {{du przepis="§ 134 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 242 I StGB"}}
2) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. {{du przepis="§ 259 I StGB"}}
Additions:
aa. Abgabe
bb. Zugang
cc. Kein Widerruf
aa. Abgabe
bb. Zugang
cc. Kein Widerruf
a. Schaden durch Dritten
b. Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers
c. Leistung des Versicherers
bb. Zugang
cc. Kein Widerruf
aa. Abgabe
bb. Zugang
cc. Kein Widerruf
a. Schaden durch Dritten
b. Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers
c. Leistung des Versicherers
Deletions:
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf
a) Schaden durch Dritten
b) Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers
c) Leistung des Versicherers
Additions:
aa. Rechtsgeschäftlicher Erwerb
bb. Verkehrsgeschäft
cc. Rechtsscheintatbestand Besitz nach {{du przepis="§ 1006 I BGB"}}
dd. Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 II BGB
ee. kein Abhandenkommen der Sache {{du przepis="§ 935 I BGB"}}
aa. Rechtsgeschäftlicher Erwerb
bb. Verkehrsgeschäft
cc. Rechtsscheintatbestand Besitz nach § 1006 I BGB
dd. Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 II BGB
ee. kein Abhandenkommen der Sache § 935 I BGB
ff. Verarbeitung {{du przepis="§ 950 I 1 BGB"}}
bb. Verkehrsgeschäft
cc. Rechtsscheintatbestand Besitz nach {{du przepis="§ 1006 I BGB"}}
dd. Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 II BGB
ee. kein Abhandenkommen der Sache {{du przepis="§ 935 I BGB"}}
aa. Rechtsgeschäftlicher Erwerb
bb. Verkehrsgeschäft
cc. Rechtsscheintatbestand Besitz nach § 1006 I BGB
dd. Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 II BGB
ee. kein Abhandenkommen der Sache § 935 I BGB
ff. Verarbeitung {{du przepis="§ 950 I 1 BGB"}}
Deletions:
bb) Verkehrsgeschäft
cc) Rechtsscheintatbestand Besitz nach {{du przepis="§ 1006 I BGB"}}
dd) Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 II BGB
ee) kein Abhandenkommen der Sache {{du przepis="§ 935 I BGB"}}
aa) Rechtsgeschäftlicher Erwerb
bb) Verkehrsgeschäft
cc) Rechtsscheintatbestand Besitz nach § 1006 I BGB
dd) Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 II BGB
ee) kein Abhandenkommen der Sache § 935 I BGB
ff) Verarbeitung {{du przepis="§ 950 I 1 BGB"}}
Additions:
1. Ursprünglich war F Eigentümer des Leders.
2. Eigentumsübergang gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, § 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
2. Eigentumsübergang gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, § 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
Deletions:
2) Eigentumsübergang gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, § 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
Additions:
2) Eigentumsübergang gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, § 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
Deletions:
Additions:
2) Eigentumsübergang gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, § 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
Deletions:
Additions:
**systematisch Einordnung: Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 1, Vertragliche Schuldverhältnisse, Kaufvertrag**
**systematisch Einordnung:Zivilrecht, BGB, Sachenrecht, Mobiliarsachenrecht, Eigentumsansprüche**
d) Gutgläubiger Erwerb {{du przepis="§ 932 BGB"}}
Anspruch auf Schadensersatz V gegen L aus {{du przepis="§ 823 I BGB"}} iVm. dem Grundsatz der Drittschadensliquidation. (nicht im Urteil geprüft. Der Anspruch besteht aber trotzdem.)
**systematisch Einordnung: Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Deliktsrecht, unerlaubte Handlung**
**systematisch Einordnung: Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung**
**systematisch Einordnung: Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung**
**systematisch Einordnung:Zivilrecht, BGB, Sachenrecht, Mobiliarsachenrecht, Eigentumsansprüche**
d) Gutgläubiger Erwerb {{du przepis="§ 932 BGB"}}
Anspruch auf Schadensersatz V gegen L aus {{du przepis="§ 823 I BGB"}} iVm. dem Grundsatz der Drittschadensliquidation. (nicht im Urteil geprüft. Der Anspruch besteht aber trotzdem.)
**systematisch Einordnung: Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Deliktsrecht, unerlaubte Handlung**
**systematisch Einordnung: Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung**
**systematisch Einordnung: Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung**
Deletions:
**Zivilrecht, BGB, Sachenrecht, Mobiliarsachenrecht, Eigentumsansprüche**
d) Gutgläubiger Erwerb{{du przepis="§ 932 BGB"}}
{{du przepis="§ 823 I BGB"}} iVm. dem Grundsatz der Drittschadensliquidation V-L (nicht im Urteil geprüft. Der Anspruch besteht aber trotzdem.)
**Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Deliktsrecht, unerlaubte Handlung**
**Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung**
**Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung**
Additions:
Anspruch F gegen K auf Herausgabe des Leders aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}. Herausgabeanspruch (Nicht im Urteil geprüft, aber erwähnt.)
{{du przepis="§ 823 I BGB"}} iVm. dem Grundsatz der Drittschadensliquidation V-L (nicht im Urteil geprüft. Der Anspruch besteht aber trotzdem.)
**Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Deliktsrecht, unerlaubte Handlung**
3. zufällige Schadenverlagerung durch obligatorische Gefahrenentlastung gem. § 67 I 1 VVG aF = {{du przepis="§ 86 VVG"}} nF
A. Anspruch von V gegen L auf Herausgabe des für das Leder erzielten Veräußerungserlöses aus {{du przepis="§ 816 I 1 BGB"}} Eingriffskondiktion (im Urteil teilweise geprüft)
**Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung**
2. Genehmigung durch den Berechtigten, {{du przepis="§ 185 II 1 1. Alt. BGB"}}, § 184 I BGB (Dieser Teil wird im Urteil geprüft)
P: V hatte im Zeitpunkt der Genehmigung keine Verfügungsmacht mehr über das Leder, vgl. {{du przepis="§ 184 I BGB"}}
2. Mindermeinung auf Herausgabe des objektiven Wertes,{{du przepis="§ 818 I BGB"}}
3. keine Einwendungen {{du przepis="§ 818 III BGB"}} (-)
4. Keine Einrede der Verjährung {{du przepis="§ 214 I BGB"}}, {{du przepis="§ 195 BGB"}} (-)
**Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung**
III. Anspruch V-K auf Wertersatz aus {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}, § 818 II BGB (Leistungskondiktion)
IV. Anspruch V-K auf Wertersatz aus{{du przepis="§ 812 I 1 2. Alt. BGB"}},§ 818 II BGB
1. Wertersatz, {{du przepis="§ 818 II BGB"}}
Ergebnis: V hat die Wahl: Entweder verlangt V von K gem. {{du przepis="§ 951 I BGB"}}, §§ 812 I 1 2. Alt. BGB, 818 II BGB den Ersatz des objektiven Lederwertes oder V verlangt von L gem. § 816 I 1 BGB Herausgabe des Veräußerungserlöses. Letzteres ist für V wirtschaftlich betrachtet günstiger. Hinzu kommt die Annahme das K der V wohl unbekannt ist, so dass V sich für die Herausgabe
{{du przepis="§ 823 I BGB"}} iVm. dem Grundsatz der Drittschadensliquidation V-L (nicht im Urteil geprüft. Der Anspruch besteht aber trotzdem.)
**Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Deliktsrecht, unerlaubte Handlung**
3. zufällige Schadenverlagerung durch obligatorische Gefahrenentlastung gem. § 67 I 1 VVG aF = {{du przepis="§ 86 VVG"}} nF
A. Anspruch von V gegen L auf Herausgabe des für das Leder erzielten Veräußerungserlöses aus {{du przepis="§ 816 I 1 BGB"}} Eingriffskondiktion (im Urteil teilweise geprüft)
**Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung**
2. Genehmigung durch den Berechtigten, {{du przepis="§ 185 II 1 1. Alt. BGB"}}, § 184 I BGB (Dieser Teil wird im Urteil geprüft)
P: V hatte im Zeitpunkt der Genehmigung keine Verfügungsmacht mehr über das Leder, vgl. {{du przepis="§ 184 I BGB"}}
2. Mindermeinung auf Herausgabe des objektiven Wertes,{{du przepis="§ 818 I BGB"}}
3. keine Einwendungen {{du przepis="§ 818 III BGB"}} (-)
4. Keine Einrede der Verjährung {{du przepis="§ 214 I BGB"}}, {{du przepis="§ 195 BGB"}} (-)
**Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung**
III. Anspruch V-K auf Wertersatz aus {{du przepis="§ 812 I 1 1. Alt. BGB"}}, § 818 II BGB (Leistungskondiktion)
IV. Anspruch V-K auf Wertersatz aus{{du przepis="§ 812 I 1 2. Alt. BGB"}},§ 818 II BGB
1. Wertersatz, {{du przepis="§ 818 II BGB"}}
Ergebnis: V hat die Wahl: Entweder verlangt V von K gem. {{du przepis="§ 951 I BGB"}}, §§ 812 I 1 2. Alt. BGB, 818 II BGB den Ersatz des objektiven Lederwertes oder V verlangt von L gem. § 816 I 1 BGB Herausgabe des Veräußerungserlöses. Letzteres ist für V wirtschaftlich betrachtet günstiger. Hinzu kommt die Annahme das K der V wohl unbekannt ist, so dass V sich für die Herausgabe
Deletions:
§ 823 I BGB iVm. dem Grundsatz der Drittschadensliquidation V-L (nicht im Urteil geprüft. Der Anspruch besteht aber trotzdem)
Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Deliktsrecht, unerlaubte Handlung
3. zufällige Schadenverlagerung durch obligatorische Gefahrenentlastung gem. § 67 I 1 VVG aF
A. Anspruch von V gegen L auf Herausgabe des für das Leder erzielten Veräußerungserlöses aus § 816 I 1 BGB Eingriffskondiktion (im Urteil teilweise geprüft)
Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung
2. Genehmigung durch den Berechtigten, §§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB (Dieser Teil wird im Urteil geprüft)
P: V hatte im Zeitpunkt der Genehmigung keine Verfügungsmacht mehr über das Leder, vgl. § 184 I BGB
2. Mindermeinung auf Herausgabe des objektiven Wertes, § 818 I BGB
3. keine Einwendungen § 818 III BGB (-)
4. Keine Einrede der Verjährung §§ 214 I, 195 BGB (-)
Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung
III. Anspruch V-K auf Wertersatz aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB (Leistungskondiktion)
IV. Anspruch V-K auf Wertersatz aus § 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB
1. Wertersatz, § 818 II BGB
Ergebnis: V hat die Wahl: Entweder verlangt V von K gem. §§ 951 I, 812 I 1 2. Alt. BGB, 818 II BGB den Ersatz des objektiven Lederwertes oder V verlangt von L gem. § 816 I 1 BGB Herausgabe des Veräußerungserlöses. Letzteres ist für V wirtschaftlich betrachtet günstiger. Hinzu kommt die Annahme das K der V wohl unbekannt ist, so dass V sich für die Herausgabe
Additions:
I. Einigung, §§ 145 ff. BGB
2) Eigentumsübergang gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, § 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
2) Eigentumsübergang gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, § 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
Deletions:
2) Eigentumsübergang gem. {{du przepis="§ 929 S. 1BGB"}}, § 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
Additions:
Der Lederhosenfall beschreibt das Problem der Eigentumsübertragung einer abhandengekommenen beweglichen Sache durch einen Nichtberechtigten und den damit verbundenen Eigentumsverlust des ursprünglichen Eigentümers durch Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache. Grundsätzlich kann an einer abhandengekommenen beweglichen Sache - auch gutgläubig - kein Eigentum erworben werden, vgl. {{du przepis="§ 951 I BGB"}}. Dies gilt nicht, sollte die abhandengekommene bewegliche Sache zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet werden und der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer sein als der Wert des Stoffes, vgl. § 950 BGB. Der ursprüngliche Eigentümer hat nach {{du przepis="§ 185 II 1 BGB"}} die Möglichkeit den Eigentumsübergang - die Verfügung durch den Nichtberechtigten - zu genehmigen, um den so erlittenen Rechtsverlust durch Eingriffskondiktion {{du przepis="§ 816 I 1 BGB"}} oder Nichtleistungskondiktion §§ 951, 812 I 1, 2. Alt., 818 II BGB auszugleichen. Der BGH hat sich hier mit dem Problem auseinanderzusetzten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung nach §§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB möglich ist.
§ 433 BGB Der Aufbau bezieht sich auf alle Ansprüche von D-L und L-K aus {{du przepis="§ 433 I 1 BGB"}} und {{du przepis="§ 433 II BGB"}}. (Nicht im Urteil enthalten aber fürs Verständnis wichtig)
**Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 1, Vertragliche Schuldverhältnisse, Kaufvertrag**
I. Einigung, {{du przepis="§§ 145 ff. BGB"}}
1) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, {{du przepis="§ 134 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 242 I StGB"}}
a. Subsidiarität des § 134 BGB
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b. Rechtsnorm {{du przepis="Art. 2 EGBGB"}}
2) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. {{du przepis="§ 259 I StGB"}}
a. Subsidiarität des § 134 BGB
Anspruch F gegen K auf Herausgabe des Leders aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}. Herausgabeanspruch
**Zivilrecht, BGB, Sachenrecht, Mobiliarsachenrecht, Eigentumsansprüche**
I. K = Besitzer {{du przepis="§ 854 BGB"}}
2) Eigentumsübergang gem. {{du przepis="§ 929 S. 1BGB"}}, § 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
d) Gutgläubiger Erwerb{{du przepis="§ 932 BGB"}}
cc) Rechtsscheintatbestand Besitz nach {{du przepis="§ 1006 I BGB"}}
ee) kein Abhandenkommen der Sache {{du przepis="§ 935 I BGB"}}
ff) Verarbeitung {{du przepis="§ 950 I 1 BGB"}}
Ein Eigentumsanspruch aus § 985 BGB ist untrennbar mit dem Eigentumsrecht von F verbunden ist so nicht übergangsfähig nach {{du przepis="§ 67 VVG aF"}}. Der nachfolgende Schadenersatzanspruch aus der Eigentumsverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB und die Eigentumsfolgeansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus § 816 I 1 BGB, §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB gehen nach § 67 VVG aF auf V über.
§ 433 BGB Der Aufbau bezieht sich auf alle Ansprüche von D-L und L-K aus {{du przepis="§ 433 I 1 BGB"}} und {{du przepis="§ 433 II BGB"}}. (Nicht im Urteil enthalten aber fürs Verständnis wichtig)
**Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 1, Vertragliche Schuldverhältnisse, Kaufvertrag**
I. Einigung, {{du przepis="§§ 145 ff. BGB"}}
1) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, {{du przepis="§ 134 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 242 I StGB"}}
a. Subsidiarität des § 134 BGB
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b. Rechtsnorm {{du przepis="Art. 2 EGBGB"}}
2) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. {{du przepis="§ 259 I StGB"}}
a. Subsidiarität des § 134 BGB
Anspruch F gegen K auf Herausgabe des Leders aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}. Herausgabeanspruch
**Zivilrecht, BGB, Sachenrecht, Mobiliarsachenrecht, Eigentumsansprüche**
I. K = Besitzer {{du przepis="§ 854 BGB"}}
2) Eigentumsübergang gem. {{du przepis="§ 929 S. 1BGB"}}, § 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
d) Gutgläubiger Erwerb{{du przepis="§ 932 BGB"}}
cc) Rechtsscheintatbestand Besitz nach {{du przepis="§ 1006 I BGB"}}
ee) kein Abhandenkommen der Sache {{du przepis="§ 935 I BGB"}}
ff) Verarbeitung {{du przepis="§ 950 I 1 BGB"}}
Ein Eigentumsanspruch aus § 985 BGB ist untrennbar mit dem Eigentumsrecht von F verbunden ist so nicht übergangsfähig nach {{du przepis="§ 67 VVG aF"}}. Der nachfolgende Schadenersatzanspruch aus der Eigentumsverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB und die Eigentumsfolgeansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus § 816 I 1 BGB, §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB gehen nach § 67 VVG aF auf V über.
Deletions:
§ 433 BGB Der Aufbau bezieht sich auf alle Ansprüche von D-L und L-K aus § 433 I 1 BGB und § 433 II BGB. (Nicht im Urteil enthalten aber fürs Verständnis wichtig)
Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 1, Vertragliche Schuldverhältnisse, Kaufvertrag
I. Einigung, §§ 145 ff. BGB
1) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. § 242 I StGB
a. Subsidiarität des § 134
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
2) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. § 259 I StGB
a. Subsidiarität des § 134
Anspruch F gegen K auf Herausgabe des Leders aus § 985 BGB. Herausgabeanspruch
Zivilrecht, BGB, Sachenrecht, Mobiliarsachenrecht, Eigentumsansprüche
I. K = Besitzer § 854 BGB
2) Eigentumsübergang gem. §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
ff) Verarbeitung § 950 I 1 BGB
Ein Eigentumsanspruch aus § 985 BGB ist untrennbar mit dem Eigentumsrecht von F verbunden ist so nicht übergangsfähig nach 67 VVG aF. Der nachfolgende Schadenersatzanspruch aus der Eigentumsverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB und die Eigentumsfolgeansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus § 816 I 1 BGB, §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB gehen nach § 67 VVG aF auf V über.
Additions:
Der Lederhosenfall beschreibt das Problem der Eigentumsübertragung einer abhandengekommenen beweglichen Sache durch einen Nichtberechtigten und den damit verbundenen Eigentumsverlust des ursprünglichen Eigentümers durch Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache. Grundsätzlich kann an einer abhandengekommenen beweglichen Sache - auch gutgläubig - kein Eigentum erworben werden, vgl. {{du przepis="§ 951 I BGB"}}. Dies gilt nicht, sollte die abhandengekommene bewegliche Sache zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet werden und der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer sein als der Wert des Stoffes, vgl. § 950 BGB. Der ursprüngliche Eigentümer hat nach {{du przepis="§ 185 II 1 BGB"}} die Möglichkeit den Eigentumsübergang - die Verfügung durch den Nichtberechtigten - zu genehmigen, um den so erlittenen Rechtsverlust durch Eingriffskondiktion {{du przepis="§ 816 I 1 BGB"}} oder Nichtleistungskondiktion {{du przepis="§§ 951"}}, {{du przepis="812 I 1, 2. Alt., 818 II BGB"}} auszugleichen. Der BGH hat sich hier mit dem Problem auseinanderzusetzten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung nach {{du przepis="§§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB"}} möglich ist.
Deletions:
Additions:
Der Lederhosenfall beschreibt das Problem der Eigentumsübertragung einer abhandengekommenen beweglichen Sache durch einen Nichtberechtigten und den damit verbundenen Eigentumsverlust des ursprünglichen Eigentümers durch Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache. Grundsätzlich kann an einer abhandengekommenen beweglichen Sache - auch gutgläubig - kein Eigentum erworben werden, vgl. {{du przepis="§ 951 I BGB"}}. Dies gilt nicht, sollte die abhandengekommene bewegliche Sache zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet werden und der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer sein als der Wert des Stoffes, vgl. § 950 BGB. Der ursprüngliche Eigentümer hat nach {{du przepis="§ 185 II 1 BGB"}} die Möglichkeit den Eigentumsübergang - die Verfügung durch den Nichtberechtigten - zu genehmigen, um den so erlittenen Rechtsverlust durch Eingriffskondiktion § 816 I 1 BGB oder Nichtleistungskondiktion {{du przepis="§§ 951, 812 I 1, 2. Alt., 818 II BGB"}} auszugleichen. Der BGH hat sich hier mit dem Problem auseinanderzusetzten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung nach {{du przepis="§§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB"}} möglich ist.
Deletions:
Additions:
Der Lederhosenfall beschreibt das Problem der Eigentumsübertragung einer abhandengekommenen beweglichen Sache durch einen Nichtberechtigten und den damit verbundenen Eigentumsverlust des ursprünglichen Eigentümers durch Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache. Grundsätzlich kann an einer abhandengekommenen beweglichen Sache - auch gutgläubig - kein Eigentum erworben werden, vgl. {{du przepis="§ 951 I BGB"}}. Dies gilt nicht, sollte die abhandengekommene bewegliche Sache zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet werden und der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer sein als der Wert des Stoffes, vgl. § 950 BGB. Der ursprüngliche Eigentümer hat nach § 185 II 1 BGB die Möglichkeit den Eigentumsübergang - die Verfügung durch den Nichtberechtigten - zu genehmigen, um den so erlittenen Rechtsverlust durch Eingriffskondiktion § 816 I 1 BGB oder Nichtleistungskondiktion §§ 951, 812 I 1, 2. Alt., 818 II BGB auszugleichen. Der BGH hat sich hier mit dem Problem auseinanderzusetzten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung nach §§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB möglich ist.
Deletions:
Additions:
//Der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann die Verfügung eines Nichtberechtigten über den abhandengekommenen Gegenstand auch dann noch genehmigen und den von dem Verfügenden erzielten Erlös herausverlangen, wenn dessen Abnehmer das veräußerte Gut inzwischen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet und an dieser nach {{du przepis="§ 950 BGB"}} das Eigentum erworben hat.//
Deletions:
Additions:
- oder die Verfügung des Nichtberechtigten nicht kausal für die Gewinnentstehung ist und der Gewinn auch ohne die unberechtigte Verfügung entstanden wäre.
Deletions:
und der Gewinn auch ohne die unberechtigte Verfügung entstanden wäre.
No Differences
Deletions:
Additions:
{{image url="Fall.jpg" width="750"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Fall.jpg"}}
Additions:
{{files}}
Additions:
@@======Bearbeitung des Urteils====== @@
@@======[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 BGHZ 56, 131]] ======@@
@@@@
@@======[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 BGHZ 56, 131]] ======@@
@@@@
Deletions:
======[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 BGHZ 56, 131]] ======
Additions:
======Bearbeitung des Urteils======
======[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 BGHZ 56, 131]] ======
======[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 BGHZ 56, 131]] ======
Deletions:
@@===[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 BGHZ 56, 131]] ===@@
Additions:
===== Einzelaufgabe Wissensmanagement =====
@@===Bearbeitung des Urteils====@@
@@===[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 BGHZ 56, 131]] ===@@
@@===Bearbeitung des Urteils====@@
@@===[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 BGHZ 56, 131]] ===@@
Deletions:
======Bearbeitung des Urteils======
======[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 BGHZ 56, 131]] ======
Additions:
Die gleiche Thematik wird im [[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.612.1.htm&pos=1&hlwords=on BGH-Jungbullenfall]] behandelt.
Deletions:
Additions:
Die gleiche Thematik wird [[ https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.612.1.htm&pos=1&hlwords=on hier ]] BGH Jungbullenfall, behandelt.
Deletions:
Additions:
Die gleiche Thematik wird [[ https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.612.1.htm&pos=1&hlwords=on hier ]] BGH Jungbullenfall, [[ https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.612.1.htm&pos=1&hlwords=on BGHZ 55, 176 ]] behandelt.
Deletions:
Additions:
**__D. Weiteres__**
Ist das Thema schon mal vorhanden?
[[http://wiki.hs-schmalkalden.de/UngerechtfertigteBereicherung Hier]] wird der § 816 I 1 BGB erwähnt.
Die gleiche Thematik wird [[ https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.612.1.htm&pos=1&hlwords=on hier BGH Jungbullenfall, BGHZ 55, 176 ]] behandelt.
Ist das Thema schon mal vorhanden?
[[http://wiki.hs-schmalkalden.de/UngerechtfertigteBereicherung Hier]] wird der § 816 I 1 BGB erwähnt.
Die gleiche Thematik wird [[ https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.612.1.htm&pos=1&hlwords=on hier BGH Jungbullenfall, BGHZ 55, 176 ]] behandelt.
Additions:
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
e. Adressaten
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
e. Adressaten
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Deletions:
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b. Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c. Verbotscharakter
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d. Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
e. Adressaten
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Additions:
a. Subsidiarität des § 134
b. Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c. Verbotscharakter
d. Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
a. Subsidiarität des § 134
b. Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c. Verbotscharakter
d. Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
e. Adressaten
b. Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c. Verbotscharakter
d. Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
a. Subsidiarität des § 134
b. Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c. Verbotscharakter
d. Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
e. Adressaten
Deletions:
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
a) Subsidiarität des § 134
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
e) Adressaten
Additions:
e) Adressaten
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Deletions:
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Additions:
a) Subsidiarität des § 134
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c) Verbotscharakter
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c) Verbotscharakter
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
Deletions:
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
No Differences
No Differences
Additions:
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
c) Verbotscharakter
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
Deletions:
c) Verbotscharakter
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
Additions:
a) Subsidiarität des § 134
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c) Verbotscharakter
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
a) Subsidiarität des § 134
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e) Adressaten
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c) Verbotscharakter
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
a) Subsidiarität des § 134
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e) Adressaten
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Deletions:
- Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
- Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c) Verbotscharakter
- Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
a) Subsidiarität des § 134
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e) Adressaten
- Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Additions:
a) Subsidiarität des § 134
- Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
- Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c) Verbotscharakter
- Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
a) Subsidiarität des § 134
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e) Adressaten
- Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
- Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
- Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c) Verbotscharakter
- Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
a) Subsidiarität des § 134
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e) Adressaten
- Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Deletions:
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c) Verbotscharakter
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB.
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
a) Subsidiarität des § 134
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist hier die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e) Adressaten
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Additions:
V = Versicherung der F, § 67 VVG aF., Klägerin
F = Geschädigte, ursprüngliche Eigentümerin
L = Ledergroßhandel, Beklagte
D = Dieb
K = Kunden von L
a) Willenserklärung
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf
a) Willenserklärung
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf
b) Rechtzeitigkeit
a) Subsidiarität des § 134
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c) Verbotscharakter
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB.
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
a) Subsidiarität des § 134
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist hier die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e) Adressaten
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
==__2. vertragsähnliche AGL__==
== __3. dingliche AGL__==
Anspruch F gegen K auf Herausgabe des Leders aus § 985 BGB. Herausgabeanspruch
Zivilrecht, BGB, Sachenrecht, Mobiliarsachenrecht, Eigentumsansprüche
I. K = Besitzer § 854 BGB
II. F = Eigentümer
1) Ursprünglich war F Eigentümer des Leders.
2) Eigentumsübergang gem. §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
a) Einigung
b) Übergabe
c) Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
d) Gutgläubiger Erwerb § 932 BGB
aa) Rechtsgeschäftlicher Erwerb
bb) Verkehrsgeschäft
cc) Rechtsscheintatbestand Besitz nach § 1006 I BGB
dd) Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 II BGB
ee) kein Abhandenkommen der Sache § 935 I BGB
3. Eigentumsübergang gem. §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten L auf K (+)
a) Einigung
b) Übergabe
c) Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
d) Gutgläubiger Erwerb § 932 BGB
aa) Rechtsgeschäftlicher Erwerb
bb) Verkehrsgeschäft
cc) Rechtsscheintatbestand Besitz nach § 1006 I BGB
dd) Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 II BGB
ee) kein Abhandenkommen der Sache § 935 I BGB
ff) Verarbeitung § 950 I 1 BGB
(1) neue bewegliche Sache
(2) Wert der Verarbeitung
(3) K = Hersteller
Ergebnis: F hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Leders aus § 985 BGB
Ein Eigentumsanspruch aus § 985 BGB ist untrennbar mit dem Eigentumsrecht von F verbunden ist so nicht übergangsfähig nach 67 VVG aF. Der nachfolgende Schadenersatzanspruch aus der Eigentumsverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB und die Eigentumsfolgeansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus § 816 I 1 BGB, §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB gehen nach § 67 VVG aF auf V über.
==__4. deliktische AGL__==
§ 823 I BGB iVm. dem Grundsatz der Drittschadensliquidation V-L (nicht im Urteil geprüft. Der Anspruch besteht aber trotzdem)
Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Deliktsrecht, unerlaubte Handlung
I. Rechtsgutsverletzung
Rechtsverletzung des Eigentums durch Diebstahl/Sachentziehung
II. Handlung
Handlung = Diebstahl
III. Kausalität
Äquivalenztheorie
IV. Rechtwidrigkeit
V. Verschulden
Vorsatz
VI. Schaden
1. Der Anspruchsinhaber hat einen Anspruch, aber keinen Schaden
Hier ist die Anspruchsgrundlage aufzuzeigen und festzustellen, dass bei V kein Schaden besteht.
2. Der Geschädigte hat einen Schaden, aber keinen Anspruch
Hier muss dargestellt werden, dass bei F ein Schaden besteht.
3. zufällige Schadenverlagerung durch obligatorische Gefahrenentlastung gem. § 67 I 1 VVG aF
a) Schaden durch Dritten
b) Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers
c) Leistung des Versicherers
Ergebnis: V hat gegen L einen Anspruch aus § 823 I BGB iVm. dem Grundsatz der Drittschadensliquidation
==__5. bereicherungsrechtliche AGL__==
A. Anspruch von V gegen L auf Herausgabe des für das Leder erzielten Veräußerungserlöses aus § 816 I 1 BGB Eingriffskondiktion (im Urteil teilweise geprüft)
Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung
I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
1. Verfügung
2. Durch Nichtberechtigten
3. Entgeltlich
II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
1. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (-)
2. Genehmigung durch den Berechtigten, §§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB (Dieser Teil wird im Urteil geprüft)
P: V hatte im Zeitpunkt der Genehmigung keine Verfügungsmacht mehr über das Leder, vgl. § 184 I BGB
Nach h.M. aber unschädlich in den Fällen des § 816 I 1 BGB.
Derjenige, der die Verfügung genehmigt muss nur im Zeitpunkt der Verfügung des Nichtberechtigten noch Eigentümer der Sache sein.
IV. Rechtsfolge des Anspruchs aus § 816 I 1 BGB
1. Nach h.M. gesamten durch die Veräußerung erzielten Erlös
Der Wortlaut des Gesetzes: „des durch die Verfügung erlangten“, den Kaufpreis den der Verfügende für die Übereignung und Übergabe des Leders erhalten hat.
2. Mindermeinung auf Herausgabe des objektiven Wertes, § 818 I BGB
Die h.M. lässt Ausnahmen von der Gewinnherausgabe zu und reduziert die Herausgabepflicht auf den objektiven Wert der Sache, wenn
- der Gewinn auf den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen zurückzuführen ist, die nur der Bereicherungsschuldner (Verfügende), nicht aber der Bereicherungsgläubiger (Verfügungsbefugter) hat
- oder die Verfügung des Nichtberechtigten nicht kausal für die Gewinnentstehung ist,
und der Gewinn auch ohne die unberechtigte Verfügung entstanden wäre.
3. keine Einwendungen § 818 III BGB (-)
Mögliche Minderung um den von L den an D gezahlten Kaufpreis.
4. Keine Einrede der Verjährung §§ 214 I, 195 BGB (-)
B. Anspruch V – K auf Wertersatz aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 II BGB Nichtleistungskondiktion (im Urteil erwähnt, aber nicht geprüft) (Die Verkäufe der L und so anzunehmen auch deren Kunden K sind V unbekannt. V ist der Anspruchsgegner so unbekannt.)
Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung
I. Anwendbarkeit neben Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
II. Rechtsgrundverweisung
III. Anspruch V-K auf Wertersatz aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB (Leistungskondiktion)
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung der F (-)
IV. Anspruch V-K auf Wertersatz aus § 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB
1. Etwas erlangt
2. Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion (-)
3. „Auf Kosten des F“ = Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts
4. Ohne Rechtsgrund
V. Rechtsfolge
1. Wertersatz, § 818 II BGB
Da K die Herausgabe des Leders aufgrund der Verarbeitung nicht möglich ist, schuldet er Wertersatz i.H. des objektiven Werts des Leders. Die Wertsteigerung durch die Verarbeitung des Leders kann K aber behalten.
2. Entreicherung, § 818 III BGB (-)
keine Hinweise
Ergebnis: V hat die Wahl: Entweder verlangt V von K gem. §§ 951 I, 812 I 1 2. Alt. BGB, 818 II BGB den Ersatz des objektiven Lederwertes oder V verlangt von L gem. § 816 I 1 BGB Herausgabe des Veräußerungserlöses. Letzteres ist für V wirtschaftlich betrachtet günstiger. Hinzu kommt die Annahme das K der V wohl unbekannt ist, so dass V sich für die Herausgabe
des Veräußerungserlöses gem. § 816 I 1 BGB durch L entscheiden hat.
F = Geschädigte, ursprüngliche Eigentümerin
L = Ledergroßhandel, Beklagte
D = Dieb
K = Kunden von L
a) Willenserklärung
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf
a) Willenserklärung
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf
b) Rechtzeitigkeit
a) Subsidiarität des § 134
Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c) Verbotscharakter
Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB.
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
a) Subsidiarität des § 134
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
Nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist hier die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e) Adressaten
Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
==__2. vertragsähnliche AGL__==
== __3. dingliche AGL__==
Anspruch F gegen K auf Herausgabe des Leders aus § 985 BGB. Herausgabeanspruch
Zivilrecht, BGB, Sachenrecht, Mobiliarsachenrecht, Eigentumsansprüche
I. K = Besitzer § 854 BGB
II. F = Eigentümer
1) Ursprünglich war F Eigentümer des Leders.
2) Eigentumsübergang gem. §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten D auf L (-)
a) Einigung
b) Übergabe
c) Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
d) Gutgläubiger Erwerb § 932 BGB
aa) Rechtsgeschäftlicher Erwerb
bb) Verkehrsgeschäft
cc) Rechtsscheintatbestand Besitz nach § 1006 I BGB
dd) Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 II BGB
ee) kein Abhandenkommen der Sache § 935 I BGB
3. Eigentumsübergang gem. §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB vom Nichtberechtigten L auf K (+)
a) Einigung
b) Übergabe
c) Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
d) Gutgläubiger Erwerb § 932 BGB
aa) Rechtsgeschäftlicher Erwerb
bb) Verkehrsgeschäft
cc) Rechtsscheintatbestand Besitz nach § 1006 I BGB
dd) Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 II BGB
ee) kein Abhandenkommen der Sache § 935 I BGB
ff) Verarbeitung § 950 I 1 BGB
(1) neue bewegliche Sache
(2) Wert der Verarbeitung
(3) K = Hersteller
Ergebnis: F hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Leders aus § 985 BGB
Ein Eigentumsanspruch aus § 985 BGB ist untrennbar mit dem Eigentumsrecht von F verbunden ist so nicht übergangsfähig nach 67 VVG aF. Der nachfolgende Schadenersatzanspruch aus der Eigentumsverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB und die Eigentumsfolgeansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus § 816 I 1 BGB, §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB gehen nach § 67 VVG aF auf V über.
==__4. deliktische AGL__==
§ 823 I BGB iVm. dem Grundsatz der Drittschadensliquidation V-L (nicht im Urteil geprüft. Der Anspruch besteht aber trotzdem)
Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Deliktsrecht, unerlaubte Handlung
I. Rechtsgutsverletzung
Rechtsverletzung des Eigentums durch Diebstahl/Sachentziehung
II. Handlung
Handlung = Diebstahl
III. Kausalität
Äquivalenztheorie
IV. Rechtwidrigkeit
V. Verschulden
Vorsatz
VI. Schaden
1. Der Anspruchsinhaber hat einen Anspruch, aber keinen Schaden
Hier ist die Anspruchsgrundlage aufzuzeigen und festzustellen, dass bei V kein Schaden besteht.
2. Der Geschädigte hat einen Schaden, aber keinen Anspruch
Hier muss dargestellt werden, dass bei F ein Schaden besteht.
3. zufällige Schadenverlagerung durch obligatorische Gefahrenentlastung gem. § 67 I 1 VVG aF
a) Schaden durch Dritten
b) Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers
c) Leistung des Versicherers
Ergebnis: V hat gegen L einen Anspruch aus § 823 I BGB iVm. dem Grundsatz der Drittschadensliquidation
==__5. bereicherungsrechtliche AGL__==
A. Anspruch von V gegen L auf Herausgabe des für das Leder erzielten Veräußerungserlöses aus § 816 I 1 BGB Eingriffskondiktion (im Urteil teilweise geprüft)
Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung
I. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
1. Verfügung
2. Durch Nichtberechtigten
3. Entgeltlich
II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
1. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (-)
2. Genehmigung durch den Berechtigten, §§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB (Dieser Teil wird im Urteil geprüft)
P: V hatte im Zeitpunkt der Genehmigung keine Verfügungsmacht mehr über das Leder, vgl. § 184 I BGB
Nach h.M. aber unschädlich in den Fällen des § 816 I 1 BGB.
Derjenige, der die Verfügung genehmigt muss nur im Zeitpunkt der Verfügung des Nichtberechtigten noch Eigentümer der Sache sein.
IV. Rechtsfolge des Anspruchs aus § 816 I 1 BGB
1. Nach h.M. gesamten durch die Veräußerung erzielten Erlös
Der Wortlaut des Gesetzes: „des durch die Verfügung erlangten“, den Kaufpreis den der Verfügende für die Übereignung und Übergabe des Leders erhalten hat.
2. Mindermeinung auf Herausgabe des objektiven Wertes, § 818 I BGB
Die h.M. lässt Ausnahmen von der Gewinnherausgabe zu und reduziert die Herausgabepflicht auf den objektiven Wert der Sache, wenn
- der Gewinn auf den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen zurückzuführen ist, die nur der Bereicherungsschuldner (Verfügende), nicht aber der Bereicherungsgläubiger (Verfügungsbefugter) hat
- oder die Verfügung des Nichtberechtigten nicht kausal für die Gewinnentstehung ist,
und der Gewinn auch ohne die unberechtigte Verfügung entstanden wäre.
3. keine Einwendungen § 818 III BGB (-)
Mögliche Minderung um den von L den an D gezahlten Kaufpreis.
4. Keine Einrede der Verjährung §§ 214 I, 195 BGB (-)
B. Anspruch V – K auf Wertersatz aus §§ 951, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 II BGB Nichtleistungskondiktion (im Urteil erwähnt, aber nicht geprüft) (Die Verkäufe der L und so anzunehmen auch deren Kunden K sind V unbekannt. V ist der Anspruchsgegner so unbekannt.)
Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 2, Bereicherungsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung
I. Anwendbarkeit neben Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
II. Rechtsgrundverweisung
III. Anspruch V-K auf Wertersatz aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB (Leistungskondiktion)
1. Etwas erlangt
2. Durch Leistung der F (-)
IV. Anspruch V-K auf Wertersatz aus § 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB
1. Etwas erlangt
2. Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion (-)
3. „Auf Kosten des F“ = Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts
4. Ohne Rechtsgrund
V. Rechtsfolge
1. Wertersatz, § 818 II BGB
Da K die Herausgabe des Leders aufgrund der Verarbeitung nicht möglich ist, schuldet er Wertersatz i.H. des objektiven Werts des Leders. Die Wertsteigerung durch die Verarbeitung des Leders kann K aber behalten.
2. Entreicherung, § 818 III BGB (-)
keine Hinweise
Ergebnis: V hat die Wahl: Entweder verlangt V von K gem. §§ 951 I, 812 I 1 2. Alt. BGB, 818 II BGB den Ersatz des objektiven Lederwertes oder V verlangt von L gem. § 816 I 1 BGB Herausgabe des Veräußerungserlöses. Letzteres ist für V wirtschaftlich betrachtet günstiger. Hinzu kommt die Annahme das K der V wohl unbekannt ist, so dass V sich für die Herausgabe
des Veräußerungserlöses gem. § 816 I 1 BGB durch L entscheiden hat.
Deletions:
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf
a) Willenserklärung
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf
b) Rechtzeitigkeit
a) Subsidiarität des § 134
- Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
- Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c) Verbotscharakter
- Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
a) Subsidiarität des § 134
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e) Adressaten
- Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
Additions:
== __1. vertragliche AGL__==
Deletions:
Additions:
**__C. Struktur des Falls__**
__1. vertragliche AGL__
§ 433 BGB Der Aufbau bezieht sich auf alle Ansprüche von D-L und L-K aus § 433 I 1 BGB und § 433 II BGB. (Nicht im Urteil enthalten aber fürs Verständnis wichtig)
Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 1, Vertragliche Schuldverhältnisse, Kaufvertrag
A. Anspruch entstanden
I. Einigung, §§ 145 ff. BGB
1) Angebot
a) Willenserklärung
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf
2) Annahme
a) Willenserklärung
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf
b) Rechtzeitigkeit
3) Konsens in Bezug auf essentialia negotii
II. keine rechtshindernden Einwendungen
1) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. § 242 I StGB
a) Subsidiarität des § 134
- Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
- Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c) Verbotscharakter
- Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
2) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. § 259 I StGB
a) Subsidiarität des § 134
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e) Adressaten
- Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
B. Anspruch untergegangen
- keine rechtsvernichtenden Einwendungen
C. Anspruch durchsetzbar
- keine rechtshemmenden Einreden
Ergebnis: Alle von D-L und L-K geschlossenen Kaufverträge sind wirksam und alle Ansprüche bestehen.
__1. vertragliche AGL__
§ 433 BGB Der Aufbau bezieht sich auf alle Ansprüche von D-L und L-K aus § 433 I 1 BGB und § 433 II BGB. (Nicht im Urteil enthalten aber fürs Verständnis wichtig)
Zivilrecht, BGB, Schuldrecht BT 1, Vertragliche Schuldverhältnisse, Kaufvertrag
A. Anspruch entstanden
I. Einigung, §§ 145 ff. BGB
1) Angebot
a) Willenserklärung
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf
2) Annahme
a) Willenserklärung
aa) Abgabe
bb) Zugang
cc) Kein Widerruf
b) Rechtzeitigkeit
3) Konsens in Bezug auf essentialia negotii
II. keine rechtshindernden Einwendungen
1) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. § 242 I StGB
a) Subsidiarität des § 134
- Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind solche Rechtsnormen, die selbst keine Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
- Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.
c) Verbotscharakter
- Der Verbotscharakter der Regelung ergibt sich dem Wortlaut nach „wird … bestraft“.
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 242 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn es sich ausschließlich gegen die Umstände unter denen der eigentlich gebilligte rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg herbeigeführt werden soll richtig. So ist es im Fall des § 242 I StGB. § 242 I StGB beschreibt nur den Umstand der Wegnahme und Zueignungsabsicht und verbietet diesen und stellt so kein taugliches Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar.
2) Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB iVm. § 259 I StGB
a) Subsidiarität des § 134
b) Rechtsnorm Art. 2 EGBGB
c) Verbotscharakter
d) Verbot bestimmter Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts
- nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, § 134 BGB
- Auslegung nach Sinn und Zweck des § 259 I StGB, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.
- Ein Verbotsgesetz führt zu Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich das Verbot gegen den rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg richtet, welcher durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt wird. Der rechtliche Erfolg ist die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage.
e) Adressaten
- Rechtsgeschäfte sind nur nach § 134 BGB nichtig, wenn sich eine Verbotsnorm gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.
In der Konstellation D-L scheidet D durch seine Eigenschaft als Dieb aus dem objektiven Tatbestand Hehler aus. Die taugliche Vortat muss „ein anderer“ begangen haben. Der Dieb kann so nie der Hehler sein. Die Verbotsnorm richtet sich so nicht gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts. L ist außerdem gutgläubig.
In der Konstellation L-K sind jeweils L und K gutgläubig. § 259 StGB setzt im subjektiven Tatbestand mindestens Eventualvorsatz voraus, auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Dies schließt auch ein billigendes Inkaufnehmen mit ein, dass das Leder aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat stammt. D, L und K scheiden so aus dem Tatbestand des § 259 StGB aus und § 259 StGB ist nicht als Verbotsnorm iSd. § 134 BGB tauglich.
B. Anspruch untergegangen
- keine rechtsvernichtenden Einwendungen
C. Anspruch durchsetzbar
- keine rechtshemmenden Einreden
Ergebnis: Alle von D-L und L-K geschlossenen Kaufverträge sind wirksam und alle Ansprüche bestehen.
Additions:
**__B. Personenverhältnisse__**
Additions:
**Amtlicher Leitsatz**
//Der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann die Verfügung eines Nichtberechtigten über den abhandengekommenen Gegenstand auch dann noch genehmigen und den von dem Verfügenden erzielten Erlös herausverlangen, wenn dessen Abnehmer das veräußerte Gut inzwischen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet und an dieser nach § 950 BGB das Eigentum erworben hat.//
Der Lederhosenfall beschreibt das Problem der Eigentumsübertragung einer abhandengekommenen beweglichen Sache durch einen Nichtberechtigten und den damit verbundenen Eigentumsverlust des ursprünglichen Eigentümers durch Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache. Grundsätzlich kann an einer abhandengekommenen beweglichen Sache - auch gutgläubig - kein Eigentum erworben werden, vgl. § 951 I BGB. Dies gilt nicht, sollte die abhandengekommene bewegliche Sache zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet werden und der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer sein als der Wert des Stoffes, vgl. § 950 BGB. Der ursprüngliche Eigentümer hat nach § 185 II 1 BGB die Möglichkeit den Eigentumsübergang - die Verfügung durch den Nichtberechtigten - zu genehmigen, um den so erlittenen Rechtsverlust durch Eingriffskondiktion § 816 I 1 BGB oder Nichtleistungskondiktion §§ 951, 812 I 1, 2. Alt., 818 II BGB auszugleichen. Der BGH hat sich hier mit dem Problem auseinanderzusetzten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung nach §§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB möglich ist.
//Der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann die Verfügung eines Nichtberechtigten über den abhandengekommenen Gegenstand auch dann noch genehmigen und den von dem Verfügenden erzielten Erlös herausverlangen, wenn dessen Abnehmer das veräußerte Gut inzwischen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet und an dieser nach § 950 BGB das Eigentum erworben hat.//
Der Lederhosenfall beschreibt das Problem der Eigentumsübertragung einer abhandengekommenen beweglichen Sache durch einen Nichtberechtigten und den damit verbundenen Eigentumsverlust des ursprünglichen Eigentümers durch Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache. Grundsätzlich kann an einer abhandengekommenen beweglichen Sache - auch gutgläubig - kein Eigentum erworben werden, vgl. § 951 I BGB. Dies gilt nicht, sollte die abhandengekommene bewegliche Sache zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet werden und der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer sein als der Wert des Stoffes, vgl. § 950 BGB. Der ursprüngliche Eigentümer hat nach § 185 II 1 BGB die Möglichkeit den Eigentumsübergang - die Verfügung durch den Nichtberechtigten - zu genehmigen, um den so erlittenen Rechtsverlust durch Eingriffskondiktion § 816 I 1 BGB oder Nichtleistungskondiktion §§ 951, 812 I 1, 2. Alt., 818 II BGB auszugleichen. Der BGH hat sich hier mit dem Problem auseinanderzusetzten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung nach §§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB möglich ist.
Deletions:
- die Hauptseite mit Erläuterungen zum Urteil: [[BGHZ56s131]]
- eventuell weitere Unterseiten?
**Inhaltsübersicht**
A) Analyse
1) Der Originalfall
1) Rechtliche Einordnung
1) Urteilsanalyse
B) Fallbearbeitung
1) Sachverhalt (vereinfacht)
1) Hauptproblem in der Prüfung
1) Schema zur Falllösung
1) Falllösung
((1)) Analyse
((2)) Der Originalfall
BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM
gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die
von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter,
die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden
Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders
durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten
Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten
Diebesgutes ) beziffert.
((2)) Rechtliche Einordnung
((3)) Wichtige Paragraphen
{{du przepis="§ 184 BGB"}}
{{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}}
{{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}}
{{du przepis="§ 947 BGB"}}
{{du przepis="§ 948 BGB"}}
{{du przepis="§ 950 BGB"}}
{{du przepis="§ 951 BGB"}}
((3)) Einordnung im Rechtssystem
((2)) Urteilsanalyse
Da der Klägerin die von der Beklagten getätigten Verkäufe im Einzelnen nicht bekannt sind, hat sie Stufenklage
erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. Auskunft über die von ihr beim Weiterverkauf des gestohlenen Leders erzielten Erlöse zu erteilen,
2. den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. (33.115,34 DM + Zinsen)
Die Klage durchlief alle Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das LG hat nur der Ziffer 1 durch Teilurteil stattgegeben. Die Ziffer 2 wurde abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung der
Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Klägerin beim BGH führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und folglich zur Wiederanwendung des Urteils des LG.
Das OLG begründet seine Abweisung des LG-Urteils damit, dass der Herausgabeanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nie bestanden habe. Eine Genehmigung der Rechtsgeschäfte
nach {{du przepis="§ 184 BGB"}} ist zwar rückwirkend zu betrachten, sodass die Klägerin auch den Veräußerungen aus dem Jahre 1992 nachträglich zustimmen kann, aber eine wirksame Genehmigung iSd.
{{du przepis="§ 184 BGB"}} setzt auch voraus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Genehmigung auch noch die Verfügungsmacht der Sachen innehat. Diese hat die Beklagte aber nach {{du przepis="§ 950 BGB"}} durch die
Verarbeitung bei den Kunden der Beklagten verloren.
Der BGH teilt die Ansicht des OLG durchaus, stellt aber darauf ab, dass Verfügungsproblemen, im Vergleich zu den Problemen aus Rechtsgeschäften, anders zu behandeln sind (Trennungs- und
Abstraktionsprinzip ). Richtig ist, dass der {{du przepis="§ 184 BGB"}} eine Verfügungsberechtigung der Klägerin voraussetzt aber diese Verfügungsberechtigung spielt dann keine Rolle, wenn der {{du przepis="§ 184 BGB"}} iVm.
{{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} gesehen wird. Durch die Vorschrift der Verfügung eines Nichtberechtigten ist es möglich weiterhin den Herausgabeanspruch aus {{du przepis="§ 816 BGB"}} geltend zu machen. Es spielt
dadurch nicht einmal eine Rolle ob die Sache überhaupt noch vorhanden ist. Das ist soweit die Rechtsprechung seit vielen Jahren vom RG und BGH.
Diese Rechtsprechung liegt im Sinn und Zweck der Norm {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB"}}. Diese soll nämlich hauptsächlich Eigentum und Eigentümer schützen. Der Eigentümer soll für den Verlusst der
Sache auf jeden Fall erhalten, was der über den Gegenstand verfügende Nichtberechtigte erlangt hat. Dadurch ersetzt der {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB"}} den nicht nutzbaren Herausgabeanspruch aus
{{du przepis="§ 985 BGB"}}.
Hätte der {{du przepis="§ 816 BGB"}} nicht diese ersetzende Wirkung, müsste die Klägerin von den Kunden der Beklagten zunächst einmal Herausgabe der Sache, nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} verlangen. Dabei gibt es
jedoch zwei Probleme. Als erstes kennt die Klägerin die Kunden der Beklagten nicht und zweitens wurde das Leder von diesen bereits Verarbeitet, sodass nach {{du przepis="§ 950 BGB"}} die Klägerin gar nicht
mehr Eigentümerin sein kann. Der Schutz aus dem {{du przepis="§ 816 BGB"}} würde damit in Leere gehen und seiner Schutzfunktion nicht wirklich Gerecht werden.
Durch diese Starke Schutzfunktion erhält die Beklagte dabei ein umfassendes Wahlrecht, um ihre Rechte durchzusetzen. Zunächst einmal gibt es die Möglichkeit gegen die Beklagte vorzugehen
und durch {{du przepis="§ 816 BGB"}} einen direkten Zugriff auf die Beklagte zu erlangen. Das ist allerdings nur möglich sofern diese bösgläubig wäre. Ist sie gutgläubig kann die Klägerin nach {{du przepis="§ 184 BGB"}} und
{{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 816 BGB"}} von dieser die Veräußerungserlöse verlangen und somit einen direkten Zugriff auf die Beklagte erhalten. Nach wie vor gibt es aber auch die Möglichkeit
weiterhin gegen die Kunden der Beklagten vorzugehen, nämlich durch {{du przepis="§ 951 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 950 BGB"}}. Danach treten die Kunden der Beklagten als Begünstigte auf und müssten der Klägerin eine
Vergütung in Geld leisten, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Das letztere ist aber wie bereits erwähnt schon
alleine durch die Tatsache, dass die Klägerin die Kunden der Beklagten nicht kennt unmöglich. Die erste Variante gegen die Beklagte ist ebenfalls nicht zielführend, weil die Beklagte das Leder
gutgläubig erwarb. Die Variante mit dem {{du przepis="§ 184 BGB"}} und {{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 816 BGB"}} und dem damit verbundenen Herausgabeanspruchs des Veräußerungserlöses gegen die Beklagte ist
daher prinzipiell die einzige Variante, wie die Klägerin ihr Recht durchsetzen kann.
((1)) Fallbearbeitung
((2)) Sachverhalt (vereinfacht)
Vom Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der F Leder im Wert von 120.000 DM von D gestohlen. Einen Teil davon
hat die B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen.
Im Laufe des Jahres 1992 hat B das Leder an ihre Kunden weiterverkauft, welche das Leder widerum weiterverarbeiteten.
Ab Februar 1964 genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe
der von B erzielten Veräußerungserlöse in der zutreffenden Höhe von 33.115,34 DM.
**Zu Recht?**
{{image url="FallschemaWM.png"}}
((2)) Hauptproblem in der Prüfung
((2)) Schema zur Falllösung
((2)) Falllösung
BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)
Additions:
**__A. Sachverhalt__**
BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter, die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten Diebesgutes) beziffert.
BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter, die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten Diebesgutes) beziffert.
Additions:
@@======**BGH Lederhosenfall**======@@
@@=====**Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten über abhandengekommene Sache durch den Eigentümer**=====@@
@@=====**Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten über abhandengekommene Sache durch den Eigentümer**=====@@
Deletions:
=====**Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten über abhandengekommene Sache durch den Eigentümer**=====
Additions:
=====**Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten über abhandengekommene Sache durch den Eigentümer**=====
Additions:
======BGH Lederhosenfall======
Additions:
((2)) Hauptproblem in der Prüfung
((2)) Schema zur Falllösung
((2)) Falllösung
((2)) Schema zur Falllösung
((2)) Falllösung
Deletions:
((2)) Schema zur Falllösung
((2)) Falllösung
Additions:
- die Hauptseite mit Erläuterungen zum Urteil: [[BGHZ56s131]]
Deletions:
Additions:
Zur Aufgabe gehören folgende Artikel der WDB:
- die Hauptseite mit Erläuterungen zum Urteil: BGHZ56s131
- eventuell weitere Unterseiten?
- die Hauptseite mit Erläuterungen zum Urteil: BGHZ56s131
- eventuell weitere Unterseiten?
Additions:
((3)) Einordnung im Rechtssystem
Deletions:
No Differences
No Differences
No Differences
Additions:
**Inhaltsübersicht**
1) Schema zur Falllösung
((2)) Schema zur Falllösung
1) Schema zur Falllösung
((2)) Schema zur Falllösung
Deletions:
Additions:
======Bearbeitung des Urteils======
======[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 BGHZ 56, 131]] ======
======[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 BGHZ 56, 131]] ======
Deletions:
======[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 BGHZ 56, 131]] ======
No Differences
Additions:
Abstraktionsprinzip ). Richtig ist, dass der {{du przepis="§ 184 BGB"}} eine Verfügungsberechtigung der Klägerin voraussetzt aber diese Verfügungsberechtigung spielt dann keine Rolle, wenn der {{du przepis="§ 184 BGB"}} iVm.
Deletions:
Additions:
BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM
gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die
von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter,
die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden
Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders
durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten
Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten
Diebesgutes ) beziffert.
Da der Klägerin die von der Beklagten getätigten Verkäufe im Einzelnen nicht bekannt sind, hat sie Stufenklage
erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. Auskunft über die von ihr beim Weiterverkauf des gestohlenen Leders erzielten Erlöse zu erteilen,
2. den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. (33.115,34 DM + Zinsen)
Die Klage durchlief alle Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das LG hat nur der Ziffer 1 durch Teilurteil stattgegeben. Die Ziffer 2 wurde abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung der
Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Klägerin beim BGH führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und folglich zur Wiederanwendung des Urteils des LG.
Das OLG begründet seine Abweisung des LG-Urteils damit, dass der Herausgabeanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nie bestanden habe. Eine Genehmigung der Rechtsgeschäfte
nach {{du przepis="§ 184 BGB"}} ist zwar rückwirkend zu betrachten, sodass die Klägerin auch den Veräußerungen aus dem Jahre 1992 nachträglich zustimmen kann, aber eine wirksame Genehmigung iSd.
{{du przepis="§ 184 BGB"}} setzt auch voraus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Genehmigung auch noch die Verfügungsmacht der Sachen innehat. Diese hat die Beklagte aber nach {{du przepis="§ 950 BGB"}} durch die
Verarbeitung bei den Kunden der Beklagten verloren.
Der BGH teilt die Ansicht des OLG durchaus, stellt aber darauf ab, dass Verfügungsproblemen, im Vergleich zu den Problemen aus Rechtsgeschäften, anders zu behandeln sind (Trennungs- und
Abstraktionsprinzip). Richtig ist, dass der {{du przepis="§ 184 BGB"}} eine Verfügungsberechtigung der Klägerin voraussetzt aber diese Verfügungsberechtigung spielt dann keine Rolle, wenn der {{du przepis="§ 184 BGB"}} iVm.
{{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} gesehen wird. Durch die Vorschrift der Verfügung eines Nichtberechtigten ist es möglich weiterhin den Herausgabeanspruch aus {{du przepis="§ 816 BGB"}} geltend zu machen. Es spielt
dadurch nicht einmal eine Rolle ob die Sache überhaupt noch vorhanden ist. Das ist soweit die Rechtsprechung seit vielen Jahren vom RG und BGH.
Diese Rechtsprechung liegt im Sinn und Zweck der Norm {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB"}}. Diese soll nämlich hauptsächlich Eigentum und Eigentümer schützen. Der Eigentümer soll für den Verlusst der
Sache auf jeden Fall erhalten, was der über den Gegenstand verfügende Nichtberechtigte erlangt hat. Dadurch ersetzt der {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB"}} den nicht nutzbaren Herausgabeanspruch aus
{{du przepis="§ 985 BGB"}}.
Hätte der {{du przepis="§ 816 BGB"}} nicht diese ersetzende Wirkung, müsste die Klägerin von den Kunden der Beklagten zunächst einmal Herausgabe der Sache, nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} verlangen. Dabei gibt es
jedoch zwei Probleme. Als erstes kennt die Klägerin die Kunden der Beklagten nicht und zweitens wurde das Leder von diesen bereits Verarbeitet, sodass nach {{du przepis="§ 950 BGB"}} die Klägerin gar nicht
mehr Eigentümerin sein kann. Der Schutz aus dem {{du przepis="§ 816 BGB"}} würde damit in Leere gehen und seiner Schutzfunktion nicht wirklich Gerecht werden.
Durch diese Starke Schutzfunktion erhält die Beklagte dabei ein umfassendes Wahlrecht, um ihre Rechte durchzusetzen. Zunächst einmal gibt es die Möglichkeit gegen die Beklagte vorzugehen
und durch {{du przepis="§ 816 BGB"}} einen direkten Zugriff auf die Beklagte zu erlangen. Das ist allerdings nur möglich sofern diese bösgläubig wäre. Ist sie gutgläubig kann die Klägerin nach {{du przepis="§ 184 BGB"}} und
{{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 816 BGB"}} von dieser die Veräußerungserlöse verlangen und somit einen direkten Zugriff auf die Beklagte erhalten. Nach wie vor gibt es aber auch die Möglichkeit
weiterhin gegen die Kunden der Beklagten vorzugehen, nämlich durch {{du przepis="§ 951 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 950 BGB"}}. Danach treten die Kunden der Beklagten als Begünstigte auf und müssten der Klägerin eine
Vergütung in Geld leisten, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Das letztere ist aber wie bereits erwähnt schon
alleine durch die Tatsache, dass die Klägerin die Kunden der Beklagten nicht kennt unmöglich. Die erste Variante gegen die Beklagte ist ebenfalls nicht zielführend, weil die Beklagte das Leder
gutgläubig erwarb. Die Variante mit dem {{du przepis="§ 184 BGB"}} und {{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 816 BGB"}} und dem damit verbundenen Herausgabeanspruchs des Veräußerungserlöses gegen die Beklagte ist
daher prinzipiell die einzige Variante, wie die Klägerin ihr Recht durchsetzen kann.
Vom Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der F Leder im Wert von 120.000 DM von D gestohlen. Einen Teil davon
hat die B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen.
Im Laufe des Jahres 1992 hat B das Leder an ihre Kunden weiterverkauft, welche das Leder widerum weiterverarbeiteten.
Ab Februar 1964 genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe
der von B erzielten Veräußerungserlöse in der zutreffenden Höhe von 33.115,34 DM.
**Zu Recht?**
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM
gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die
von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter,
die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden
Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders
durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten
Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten
Diebesgutes ) beziffert.
Da der Klägerin die von der Beklagten getätigten Verkäufe im Einzelnen nicht bekannt sind, hat sie Stufenklage
erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. Auskunft über die von ihr beim Weiterverkauf des gestohlenen Leders erzielten Erlöse zu erteilen,
2. den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. (33.115,34 DM + Zinsen)
Die Klage durchlief alle Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das LG hat nur der Ziffer 1 durch Teilurteil stattgegeben. Die Ziffer 2 wurde abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung der
Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Klägerin beim BGH führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und folglich zur Wiederanwendung des Urteils des LG.
Das OLG begründet seine Abweisung des LG-Urteils damit, dass der Herausgabeanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nie bestanden habe. Eine Genehmigung der Rechtsgeschäfte
nach {{du przepis="§ 184 BGB"}} ist zwar rückwirkend zu betrachten, sodass die Klägerin auch den Veräußerungen aus dem Jahre 1992 nachträglich zustimmen kann, aber eine wirksame Genehmigung iSd.
{{du przepis="§ 184 BGB"}} setzt auch voraus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Genehmigung auch noch die Verfügungsmacht der Sachen innehat. Diese hat die Beklagte aber nach {{du przepis="§ 950 BGB"}} durch die
Verarbeitung bei den Kunden der Beklagten verloren.
Der BGH teilt die Ansicht des OLG durchaus, stellt aber darauf ab, dass Verfügungsproblemen, im Vergleich zu den Problemen aus Rechtsgeschäften, anders zu behandeln sind (Trennungs- und
Abstraktionsprinzip). Richtig ist, dass der {{du przepis="§ 184 BGB"}} eine Verfügungsberechtigung der Klägerin voraussetzt aber diese Verfügungsberechtigung spielt dann keine Rolle, wenn der {{du przepis="§ 184 BGB"}} iVm.
{{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} gesehen wird. Durch die Vorschrift der Verfügung eines Nichtberechtigten ist es möglich weiterhin den Herausgabeanspruch aus {{du przepis="§ 816 BGB"}} geltend zu machen. Es spielt
dadurch nicht einmal eine Rolle ob die Sache überhaupt noch vorhanden ist. Das ist soweit die Rechtsprechung seit vielen Jahren vom RG und BGH.
Diese Rechtsprechung liegt im Sinn und Zweck der Norm {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB"}}. Diese soll nämlich hauptsächlich Eigentum und Eigentümer schützen. Der Eigentümer soll für den Verlusst der
Sache auf jeden Fall erhalten, was der über den Gegenstand verfügende Nichtberechtigte erlangt hat. Dadurch ersetzt der {{du przepis="§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB"}} den nicht nutzbaren Herausgabeanspruch aus
{{du przepis="§ 985 BGB"}}.
Hätte der {{du przepis="§ 816 BGB"}} nicht diese ersetzende Wirkung, müsste die Klägerin von den Kunden der Beklagten zunächst einmal Herausgabe der Sache, nach {{du przepis="§ 985 BGB"}} verlangen. Dabei gibt es
jedoch zwei Probleme. Als erstes kennt die Klägerin die Kunden der Beklagten nicht und zweitens wurde das Leder von diesen bereits Verarbeitet, sodass nach {{du przepis="§ 950 BGB"}} die Klägerin gar nicht
mehr Eigentümerin sein kann. Der Schutz aus dem {{du przepis="§ 816 BGB"}} würde damit in Leere gehen und seiner Schutzfunktion nicht wirklich Gerecht werden.
Durch diese Starke Schutzfunktion erhält die Beklagte dabei ein umfassendes Wahlrecht, um ihre Rechte durchzusetzen. Zunächst einmal gibt es die Möglichkeit gegen die Beklagte vorzugehen
und durch {{du przepis="§ 816 BGB"}} einen direkten Zugriff auf die Beklagte zu erlangen. Das ist allerdings nur möglich sofern diese bösgläubig wäre. Ist sie gutgläubig kann die Klägerin nach {{du przepis="§ 184 BGB"}} und
{{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 816 BGB"}} von dieser die Veräußerungserlöse verlangen und somit einen direkten Zugriff auf die Beklagte erhalten. Nach wie vor gibt es aber auch die Möglichkeit
weiterhin gegen die Kunden der Beklagten vorzugehen, nämlich durch {{du przepis="§ 951 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 950 BGB"}}. Danach treten die Kunden der Beklagten als Begünstigte auf und müssten der Klägerin eine
Vergütung in Geld leisten, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Das letztere ist aber wie bereits erwähnt schon
alleine durch die Tatsache, dass die Klägerin die Kunden der Beklagten nicht kennt unmöglich. Die erste Variante gegen die Beklagte ist ebenfalls nicht zielführend, weil die Beklagte das Leder
gutgläubig erwarb. Die Variante mit dem {{du przepis="§ 184 BGB"}} und {{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} iVm. {{du przepis="§ 816 BGB"}} und dem damit verbundenen Herausgabeanspruchs des Veräußerungserlöses gegen die Beklagte ist
daher prinzipiell die einzige Variante, wie die Klägerin ihr Recht durchsetzen kann.
Vom Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der F Leder im Wert von 120.000 DM von D gestohlen. Einen Teil davon
hat die B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen.
Im Laufe des Jahres 1992 hat B das Leder an ihre Kunden weiterverkauft, welche das Leder widerum weiterverarbeiteten.
Ab Februar 1964 genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe
der von B erzielten Veräußerungserlöse in der zutreffenden Höhe von 33.115,34 DM.
**Zu Recht?**
Deletions:
BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM
gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die
von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter,
die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden
Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders
durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten
Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten
Diebesgutes ) beziffert.
Da der Klägerin die von der Beklagten getätigten Verkäufe im Einzelnen nicht bekannt sind, hat sie Stufenklage
erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. Auskunft über die von ihr beim Weiterverkauf des gestohlenen Leders erzielten Erlöse zu erteilen,
2. den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. (33.115,34 DM + Zinsen)
Die Klage durchlief alle Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das LG hat nur der Ziffer 1 durch Teilurteil stattgegeben. Die Ziffer 2 wurde abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Klägerin beim BGH führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und folglich zur Wiederanwendung des Urteils des LG.
Vom Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der F Leder im Wert von 120.000 DM von D gestohlen. Einen Teil davon
hat die B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen.
Im Laufe des Jahres 1992 hat B das Leder weiterverarbeitet und die daraus entstandenen Waren an ihre Kunden
verkauft. Ab Februar 1964 genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe
der von B erzielten Erlöse in der zutreffenden Höhe von 33.115,34 DM.
**Zu Recht?**
Additions:
======[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 BGHZ 56, 131]] ======
Deletions:
Additions:
======[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0 / BGHZ 56, 131]] ======
Deletions:
Additions:
======[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0/ BGHZ 56, 131]] ======
Deletions:
Additions:
[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0/ BGHZ 56, 131]]
Deletions:
Additions:
[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0]] BGHZ 56, 131
Deletions:
Additions:
======[[https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F1971%2Fcont%2Fnjw.1971.1452.1.htm&pos=0]]BGHZ 56, 131======
Deletions:
Additions:
======BGHZ 56, 131======
Deletions:
Additions:
======Bearbeitung des Urteils======
@{======BGHZ 56, 131======}@
@{======BGHZ 56, 131======}@
Deletions:
@======BGHZ 56, 131======@
Additions:
@======Bearbeitung des Urteils======@
@======BGHZ 56, 131======@
@======BGHZ 56, 131======@
Deletions:
======BGHZ 56, 131======
Additions:
======Bearbeitung des Urteils======
======BGHZ 56, 131======
======BGHZ 56, 131======
Additions:
Da der Klägerin die von der Beklagten getätigten Verkäufe im Einzelnen nicht bekannt sind, hat sie Stufenklage
2. den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. (33.115,34 DM + Zinsen)
Die Klage durchlief alle Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das LG hat nur der Ziffer 1 durch Teilurteil stattgegeben. Die Ziffer 2 wurde abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Klägerin beim BGH führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und folglich zur Wiederanwendung des Urteils des LG.
2. den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. (33.115,34 DM + Zinsen)
Die Klage durchlief alle Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das LG hat nur der Ziffer 1 durch Teilurteil stattgegeben. Die Ziffer 2 wurde abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Klägerin beim BGH führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und folglich zur Wiederanwendung des Urteils des LG.
Deletions:
2. den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen.
Additions:
Da der Klägerin die von der Beklagten getätigten Verkäufe im Einzelnen nicht bekannt sind, hat sie Stufenklage
Deletions:
Additions:
Da der Klägerin die von der Beklagten getätigten Verkäufe im Einzelnen nicht bekannt sind, hat sie Stufenklage
erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. Auskunft über die von ihr beim Weiterverkauf des gestohlenen Leders erzielten Erlöse zu erteilen,
2. den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen.
erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. Auskunft über die von ihr beim Weiterverkauf des gestohlenen Leders erzielten Erlöse zu erteilen,
2. den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen.
Additions:
A) Analyse
B) Fallbearbeitung
B) Fallbearbeitung
Deletions:
) Fallbearbeitung
Additions:
) Analyse
1) Der Originalfall
1) Rechtliche Einordnung
1) Urteilsanalyse
) Fallbearbeitung
1) Sachverhalt (vereinfacht)
1) Hauptproblem in der Prüfung
1) Falllösung
1) Der Originalfall
1) Rechtliche Einordnung
1) Urteilsanalyse
) Fallbearbeitung
1) Sachverhalt (vereinfacht)
1) Hauptproblem in der Prüfung
1) Falllösung
Deletions:
2) Der Originalfall
2) Rechtliche Einordnung
2) Urteilsanalyse
1) Fallbearbeitung
2) Sachverhalt (vereinfacht)
2) Hauptproblem in der Prüfung
2) Falllösung
Additions:
Diebesgutes ) beziffert.
Deletions:
Additions:
gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die
von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter,
die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders
durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten
Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten
Diebesgutes) beziffert.
von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter,
die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders
durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten
Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten
Diebesgutes) beziffert.
Deletions:
erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter, die das
Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders durch
die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses, den sie mit
mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten Diebesgutes) beziffert.
Additions:
der von B erzielten Erlöse in der zutreffenden Höhe von 33.115,34 DM.
Deletions:
von 33.115,34 DM.
Additions:
Vom Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der F Leder im Wert von 120.000 DM von D gestohlen. Einen Teil davon
hat die B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen.
Im Laufe des Jahres 1992 hat B das Leder weiterverarbeitet und die daraus entstandenen Waren an ihre Kunden
verkauft. Ab Februar 1964 genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe
der von B erzielten Erlöse in Höhe
von 33.115,34 DM.
**Zu Recht?**
hat die B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen.
Im Laufe des Jahres 1992 hat B das Leder weiterverarbeitet und die daraus entstandenen Waren an ihre Kunden
verkauft. Ab Februar 1964 genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe
der von B erzielten Erlöse in Höhe
von 33.115,34 DM.
**Zu Recht?**
Deletions:
B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen. Im Laufe des
Jahres 1992 hat B das Leder weiterverarbeitet und die daraus entstandenen Waren an ihre Kunden verkauft. Ab Februar 1964
genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe der von B erzielten Erlöse in Höhe
von 33.115,34 DM.
**Zu Recht?**
Additions:
1) Analyse
2) Der Originalfall
2) Rechtliche Einordnung
2) Urteilsanalyse
1) Fallbearbeitung
2) Sachverhalt (vereinfacht)
2) Hauptproblem in der Prüfung
2) Falllösung
((1)) Analyse
((2)) Der Originalfall
BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM
gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die von ihr
erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter, die das
Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden
Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders durch
die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses, den sie mit
mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten Diebesgutes) beziffert.
((2)) Rechtliche Einordnung
((3)) Wichtige Paragraphen
{{du przepis="§ 184 BGB"}}
{{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}}
{{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}}
{{du przepis="§ 947 BGB"}}
{{du przepis="§ 948 BGB"}}
{{du przepis="§ 950 BGB"}}
{{du przepis="§ 951 BGB"}}
((3)) Einordnung im im Rechtssystem
((2)) Urteilsanalyse
((1)) Fallbearbeitung
((2)) Sachverhalt (vereinfacht)
Vom Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der F Leder im Wert von 120.000 DM von D gestohlen. Einen Teil davon hat die
B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen. Im Laufe des
Jahres 1992 hat B das Leder weiterverarbeitet und die daraus entstandenen Waren an ihre Kunden verkauft. Ab Februar 1964
genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe der von B erzielten Erlöse in Höhe
von 33.115,34 DM.
**Zu Recht?**
((2)) Hauptproblem in der Prüfung
((2)) Falllösung
2) Der Originalfall
2) Rechtliche Einordnung
2) Urteilsanalyse
1) Fallbearbeitung
2) Sachverhalt (vereinfacht)
2) Hauptproblem in der Prüfung
2) Falllösung
((1)) Analyse
((2)) Der Originalfall
BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM
gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die von ihr
erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter, die das
Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden
Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders durch
die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses, den sie mit
mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten Diebesgutes) beziffert.
((2)) Rechtliche Einordnung
((3)) Wichtige Paragraphen
{{du przepis="§ 184 BGB"}}
{{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}}
{{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}}
{{du przepis="§ 947 BGB"}}
{{du przepis="§ 948 BGB"}}
{{du przepis="§ 950 BGB"}}
{{du przepis="§ 951 BGB"}}
((3)) Einordnung im im Rechtssystem
((2)) Urteilsanalyse
((1)) Fallbearbeitung
((2)) Sachverhalt (vereinfacht)
Vom Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der F Leder im Wert von 120.000 DM von D gestohlen. Einen Teil davon hat die
B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen. Im Laufe des
Jahres 1992 hat B das Leder weiterverarbeitet und die daraus entstandenen Waren an ihre Kunden verkauft. Ab Februar 1964
genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe der von B erzielten Erlöse in Höhe
von 33.115,34 DM.
**Zu Recht?**
((2)) Hauptproblem in der Prüfung
((2)) Falllösung
Deletions:
1) Der Originalfall
1) Rechtliche Einordnung
1) Urteilsanalyse
Fallbearbeitung
1) Sachverhalt (vereinfacht)
1) Hauptproblem in der Prüfung
1) Falllösung
**Analyse**
((1)) Der Originalfall
BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter, die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten Diebesgutes) beziffert.
((1)) Rechtliche Einordnung
((2)) Wichtige Paragraphen
{{du przepis="§ 184 BGB"}}
{{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}}
{{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}}
{{du przepis="§ 947 BGB"}}
{{du przepis="§ 948 BGB"}}
{{du przepis="§ 950 BGB"}}
{{du przepis="§ 951 BGB"}}
((2)) Einordnung im im Rechtssystem
((1)) Urteilsanalyse
**Fallbearbeitung**
((1)) Sachverhalt (vereinfacht)
Vom Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der F Leder im Wert von 120.000 DM von D gestohlen. Einen Teil davon hat die B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen. Im Laufe des Jahres 1992 hat B das Leder weiterverarbeitet und die daraus entstandenen Waren an ihre Kunden verkauft. Ab Februar 1964 genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe der von B erzielten Erlöse in Höhe von 33.115,34 DM.
((1)) Hauptproblem in der Prüfung
((1)) Falllösung
Additions:
{{du przepis="§ 184 BGB"}}
{{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}}
{{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}}
{{du przepis="§ 947 BGB"}}
{{du przepis="§ 948 BGB"}}
{{du przepis="§ 950 BGB"}}
{{du przepis="§ 951 BGB"}}
{{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}}
{{du przepis="§ 816 Abs. 1 BGB"}}
{{du przepis="§ 947 BGB"}}
{{du przepis="§ 948 BGB"}}
{{du przepis="§ 950 BGB"}}
{{du przepis="§ 951 BGB"}}
No Differences
Additions:
{{image url="FallschemaWM.png"}}
Deletions:
{{files}}
Additions:
{{image url="FallschemaWM.png"}}
Additions:
{{files}}
Deletions:
Additions:
Vom Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der F Leder im Wert von 120.000 DM von D gestohlen. Einen Teil davon hat die B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen. Im Laufe des Jahres 1992 hat B das Leder weiterverarbeitet und die daraus entstandenen Waren an ihre Kunden verkauft. Ab Februar 1964 genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe der von B erzielten Erlöse in Höhe von 33.115,34 DM.
{{image url="url" title="text" alt="text"}}
{{image url="url" title="text" alt="text"}}
Deletions:
Additions:
Vom Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der F Leder im Wert von 120.000 DM gestohlen. Einen Teil davon hat die B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom Dieb angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen. Im Laufe des Jahres 1992 hat B das Leder weiterverarbeitet und die daraus entstandenen Waren an ihre Kunden verkauft. Ab Februar 1964 genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe der von B erzielten Erlöse in Höhe von 33.115,34 DM.
Additions:
Inhaltsübersicht
1) Der Originalfall
((1)) Der Originalfall
BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter, die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten Diebesgutes) beziffert.
((2)) Wichtige Paragraphen
((2)) Einordnung im im Rechtssystem
1) Der Originalfall
((1)) Der Originalfall
BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter, die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten Diebesgutes) beziffert.
((2)) Wichtige Paragraphen
((2)) Einordnung im im Rechtssystem
Deletions:
1) Der Fall
((1)) Der Fall
Additions:
Inhaltsverzeichnis
Analyse
1) Der Fall
1) Rechtliche Einordnung
1) Urteilsanalyse
Fallbearbeitung
1) Sachverhalt (vereinfacht)
1) Hauptproblem in der Prüfung
1) Falllösung
((1)) Urteilsanalyse
((1)) Hauptproblem in der Prüfung
Analyse
1) Der Fall
1) Rechtliche Einordnung
1) Urteilsanalyse
Fallbearbeitung
1) Sachverhalt (vereinfacht)
1) Hauptproblem in der Prüfung
1) Falllösung
((1)) Urteilsanalyse
((1)) Hauptproblem in der Prüfung
Deletions:
1) asdasdas
1) asdasdasd
1) asdasdasd
1) asd
Deletions:
((2)) sdfsdf
((2)) sdfsdfsdf
((3)) sdfsdfsdf
((3)) sdfsdfsdf
{{du przepis="§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
{{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Additions:
((1)) Falllösung
Deletions:
Additions:
((1)) Rechtliche Einordnung
**Fallbearbeitung**
((1)) Sachverhalt (vereinfacht)
((2)) Falllösung
**Fallbearbeitung**
((1)) Sachverhalt (vereinfacht)
((2)) Falllösung
Deletions:
((1)) Problen
Additions:
((1)) Der Fall
((1)) Thematik und rechtliche Einordnung
((1)) Thematik und rechtliche Einordnung
Deletions:
((1)) Grundlagen / Systematik
Additions:
**Analyse**
((1)) Thematik
((1)) Thematik
Deletions:
((1)) sadadasd
Additions:
{{du przepis="§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
Deletions:
Additions:
{{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
Additions:
§ 823 I BGB
Additions:
{{du przepis="§ 812 BGB"}}
Additions:
((1)) sadadasd
((1)) Grundlagen / Systematik
((1)) Problen
((2)) sdfsdf
((2)) sdfsdfsdf
((3)) sdfsdfsdf
((3)) sdfsdfsdf
((1)) Grundlagen / Systematik
((1)) Problen
((2)) sdfsdf
((2)) sdfsdfsdf
((3)) sdfsdfsdf
((3)) sdfsdfsdf
Additions:
1) asdasdas
1) asdasdasd
1) asdasdasd
1) asd
1) asdasdasd
1) asdasdasd
1) asd
Additions:
dsfflkgjdlkfg
**dfgsgsdfg**
**dfgsgsdfg**
Additions:
== Sommersemester 2018 - Team 8 ==