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Teamaufgabe Wissensmanagement
Sommersemester 2018 - Team 8
A. Sachverhalt
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter, die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten Diebesgutes) beziffert.
Amtlicher Leitsatz
Der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann die Verfügung eines Nichtberechtigten über den abhandengekommenen Gegenstand auch dann noch genehmigen und den von dem Verfügenden erzielten Erlös herausverlangen, wenn dessen Abnehmer das veräußerte Gut inzwischen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet und an dieser nach § 950 BGB das Eigentum erworben hat.
Der Lederhosenfall beschreibt das Problem der Eigentumsübertragung einer abhandengekommenen beweglichen Sache durch einen Nichtberechtigten und den damit verbundenen Eigentumsverlust des ursprünglichen Eigentümers durch Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache. Grundsätzlich kann an einer abhandengekommenen beweglichen Sache - auch gutgläubig - kein Eigentum erworben werden, vgl. § 951 I BGB. Dies gilt nicht, sollte die abhandengekommene bewegliche Sache zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet werden und der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer sein als der Wert des Stoffes, vgl. § 950 BGB. Der ursprüngliche Eigentümer hat nach § 185 II 1 BGB die Möglichkeit den Eigentumsübergang - die Verfügung durch den Nichtberechtigten - zu genehmigen, um den so erlittenen Rechtsverlust durch Eingriffskondiktion § 816 I 1 BGB oder Nichtleistungskondiktion §§ 951, 812 I 1, 2. Alt., 818 II BGB auszugleichen. Der BGH hat sich hier mit dem Problem auseinanderzusetzten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung nach §§ 185 II 1 1. Alt., 184 I BGB möglich ist.
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