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Teamaufgabe Wissensmanagement
Sommersemester 2018 - Team 8
Zur Aufgabe gehören folgende Artikel der WDB:
- die Hauptseite mit Erläuterungen zum Urteil: BGHZ56s131
- eventuell weitere Unterseiten?
Inhaltsübersicht
- Analyse
- Der Originalfall
- Rechtliche Einordnung
- Urteilsanalyse
- Fallbearbeitung
- Sachverhalt (vereinfacht)
- Hauptproblem in der Prüfung
- Schema zur Falllösung
- Falllösung
A. Analyse
BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM
gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die
von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter,
die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden
Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders
durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten
Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten
Diebesgutes ) beziffert.
§ 184 BGB
§ 185 Abs. 2 BGB
§ 816 Abs. 1 BGB
§ 947 BGB
§ 948 BGB
§ 950 BGB
§ 951 BGB
Da der Klägerin die von der Beklagten getätigten Verkäufe im Einzelnen nicht bekannt sind, hat sie Stufenklage
erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. Auskunft über die von ihr beim Weiterverkauf des gestohlenen Leders erzielten Erlöse zu erteilen,
2. den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. (33.115,34 DM + Zinsen)
Die Klage durchlief alle Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das LG hat nur der Ziffer 1 durch Teilurteil stattgegeben. Die Ziffer 2 wurde abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung der
Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Klägerin beim BGH führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und folglich zur Wiederanwendung des Urteils des LG.
Das OLG begründet seine Abweisung des LG-Urteils damit, dass der Herausgabeanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nie bestanden habe. Eine Genehmigung der Rechtsgeschäfte
nach § 184 BGB ist zwar rückwirkend zu betrachten, sodass die Klägerin auch den Veräußerungen aus dem Jahre 1992 nachträglich zustimmen kann, aber eine wirksame Genehmigung iSd.
§ 184 BGB setzt auch voraus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Genehmigung auch noch die Verfügungsmacht der Sachen innehat. Diese hat die Beklagte aber nach § 950 BGB durch die
Verarbeitung bei den Kunden der Beklagten verloren.
Der BGH teilt die Ansicht des OLG durchaus, stellt aber darauf ab, dass Verfügungsproblemen, im Vergleich zu den Problemen aus Rechtsgeschäften, anders zu behandeln sind (Trennungs- und
Abstraktionsprinzip ). Richtig ist, dass der § 184 BGB eine Verfügungsberechtigung der Klägerin voraussetzt aber diese Verfügungsberechtigung spielt dann keine Rolle, wenn der § 184 BGB iVm.
§ 185 Abs. 2 BGB gesehen wird. Durch die Vorschrift der Verfügung eines Nichtberechtigten ist es möglich weiterhin den Herausgabeanspruch aus § 816 BGB geltend zu machen. Es spielt
dadurch nicht einmal eine Rolle ob die Sache überhaupt noch vorhanden ist. Das ist soweit die Rechtsprechung seit vielen Jahren vom RG und BGH.
Diese Rechtsprechung liegt im Sinn und Zweck der Norm § 816 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese soll nämlich hauptsächlich Eigentum und Eigentümer schützen. Der Eigentümer soll für den Verlusst der
Sache auf jeden Fall erhalten, was der über den Gegenstand verfügende Nichtberechtigte erlangt hat. Dadurch ersetzt der § 816 Abs. 1 S. 1 BGB den nicht nutzbaren Herausgabeanspruch aus
§ 985 BGB.
Hätte der § 816 BGB nicht diese ersetzende Wirkung, müsste die Klägerin von den Kunden der Beklagten zunächst einmal Herausgabe der Sache, nach § 985 BGB verlangen. Dabei gibt es
jedoch zwei Probleme. Als erstes kennt die Klägerin die Kunden der Beklagten nicht und zweitens wurde das Leder von diesen bereits Verarbeitet, sodass nach § 950 BGB die Klägerin gar nicht
mehr Eigentümerin sein kann. Der Schutz aus dem § 816 BGB würde damit in Leere gehen und seiner Schutzfunktion nicht wirklich Gerecht werden.
Durch diese Starke Schutzfunktion erhält die Beklagte dabei ein umfassendes Wahlrecht, um ihre Rechte durchzusetzen. Zunächst einmal gibt es die Möglichkeit gegen die Beklagte vorzugehen
und durch § 816 BGB einen direkten Zugriff auf die Beklagte zu erlangen. Das ist allerdings nur möglich sofern diese bösgläubig wäre. Ist sie gutgläubig kann die Klägerin nach § 184 BGB und
§ 185 Abs. 2 BGB iVm. § 816 BGB von dieser die Veräußerungserlöse verlangen und somit einen direkten Zugriff auf die Beklagte erhalten. Nach wie vor gibt es aber auch die Möglichkeit
weiterhin gegen die Kunden der Beklagten vorzugehen, nämlich durch § 951 BGB iVm. § 950 BGB. Danach treten die Kunden der Beklagten als Begünstigte auf und müssten der Klägerin eine
Vergütung in Geld leisten, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Das letztere ist aber wie bereits erwähnt schon
alleine durch die Tatsache, dass die Klägerin die Kunden der Beklagten nicht kennt unmöglich. Die erste Variante gegen die Beklagte ist ebenfalls nicht zielführend, weil die Beklagte das Leder
gutgläubig erwarb. Die Variante mit dem § 184 BGB und § 185 Abs. 2 BGB iVm. § 816 BGB und dem damit verbundenen Herausgabeanspruchs des Veräußerungserlöses gegen die Beklagte ist
daher prinzipiell die einzige Variante, wie die Klägerin ihr Recht durchsetzen kann.
B. Fallbearbeitung
Vom Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der F Leder im Wert von 120.000 DM von D gestohlen. Einen Teil davon
hat die B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen.
Im Laufe des Jahres 1992 hat B das Leder an ihre Kunden weiterverkauft, welche das Leder widerum weiterverarbeiteten.
Ab Februar 1964 genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe
der von B erzielten Veräußerungserlöse in der zutreffenden Höhe von 33.115,34 DM.
Zu Recht?
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