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Teamaufgabe Wissensmanagement

Sommersemester 2018 - Team 8

bearbeitetes Urteil: BGHZ 56, 131

Inhaltsübersicht
  1. Analyse
    1. Der Originalfall
    1. Rechtliche Einordnung
    1. Urteilsanalyse
  1. Fallbearbeitung
    1. Sachverhalt (vereinfacht)
    1. Hauptproblem in der Prüfung
    1. Falllösung

A. Analyse

1. Der Originalfall

BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)

In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM
gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die
von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter,
die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden
Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders
durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten
Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten
Diebesgutes ) beziffert.

2. Rechtliche Einordnung

a. Wichtige Paragraphen

§ 184 BGB
§ 185 Abs. 2 BGB
§ 816 Abs. 1 BGB
§ 947 BGB
§ 948 BGB
§ 950 BGB
§ 951 BGB

b. Einordnung im im Rechtssystem


3. Urteilsanalyse
Da der Klägerin die von der Beklagten getätigten Verkäufe im Einzelnen nicht bekannt sind, hat sie Stufenklage
erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. Auskunft über die von ihr beim Weiterverkauf des gestohlenen Leders erzielten Erlöse zu erteilen,
2. den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen. (33.115,34 DM + Zinsen)

Die Klage durchlief alle Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das LG hat nur der Ziffer 1 durch Teilurteil stattgegeben. Die Ziffer 2 wurde abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Klägerin beim BGH führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und folglich zur Wiederanwendung des Urteils des LG.




B. Fallbearbeitung

1. Sachverhalt (vereinfacht)

Vom Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der F Leder im Wert von 120.000 DM von D gestohlen. Einen Teil davon
hat die B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen.
Im Laufe des Jahres 1992 hat B das Leder weiterverarbeitet und die daraus entstandenen Waren an ihre Kunden
verkauft. Ab Februar 1964 genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe
der von B erzielten Erlöse in der zutreffenden Höhe von 33.115,34 DM.
Zu Recht?

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/WiMa2018Team8/FallschemaWM.png)

2. Hauptproblem in der Prüfung

3. Falllösung


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