Version [89201]
Dies ist eine alte Version von WiMa2018Team8 erstellt von vogler2 am 2018-06-25 10:49:08.
Teamaufgabe Wissensmanagement
Sommersemester 2018 - Team 8
bearbeitetes Urteil: BGHZ 56, 131
Inhaltsübersicht
Analyse
- Der Originalfall
- Rechtliche Einordnung
- Urteilsanalyse
Fallbearbeitung
- Sachverhalt (vereinfacht)
- Hauptproblem in der Prüfung
- Falllösung
Analyse
A. Der Originalfall
BGH, Urteil vom 6. 5. 1971 - VII ZR 232/69 (Frankfurt)
In der Zeit von Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der Firma F. in W. Leder im Werte von rund 120 000 DM gestohlen. Einen Teil davon hat die Beklagte, die einen Ledergroßhandel betreibt, angekauft. Sie veräußerte die von ihr erworbene Ware, ohne ihre tatsächliche Herkunft zu kennen, im Laufe des Jahres 1962 an Kunden weiter, die das Material in ihren Fabrik- und Handwerksbetrieben alsbald verarbeitet haben.
Die Klägerin hat den Schaden der Firma F. in Höhe von 114 000 DM auf Grund einer mit ihr bestehenden Diebstahlsversicherung gedeckt. Am 14. 2. 1964 genehmigte sie die Weiterveräußerung des gestohlenen Leders durch die Beklagte an deren Abnehmer und verlangt nunmehr Herausgabe des von der Beklagten erzielten Erlöses, den sie mit mindestens. 33 115,34 DM (dem tatsächlichen Wert des von der Beklagten umgesetzten Diebesgutes) beziffert.
B. Rechtliche Einordnung
§ 184 BGB
§ 185 Abs. 2 BGB
§ 816 Abs. 1 BGB
§ 947 BGB
§ 948 BGB
§ 950 BGB
§ 951 BGB
Fallbearbeitung
D. Sachverhalt (vereinfacht)
Vom Dezember 1960 bis Oktober 1962 wurde der F Leder im Wert von 120.000 DM von D gestohlen. Einen Teil davon hat die B, die einen Ledergroßhandel betreibt, vom D angekauft, ohne die tatsächliche Herkunft des Leders zu kennen. Im Laufe des Jahres 1992 hat B das Leder weiterverarbeitet und die daraus entstandenen Waren an ihre Kunden verkauft. Ab Februar 1964 genehmigte F die Weiterveräußerung durch B und verlangt nun von dieser die Herausgabe der von B erzielten Erlöse in Höhe von 33.115,34 DM.
F. Falllösung
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.