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Sommersemester 2018 - Team 6
AUSGEWÄHLTES URTEIL
1 BGHZ 57, 137Sachverhalt
Der Kläger kaufte von der Beklagten einen gebrauchten PWK. Die mündlichen Verkaufsverhandlungen für das beklagte Unternehmen wurden durch deren angestellten Verkäufer geführt. Inhalt der Verhandlungen war unter anderem die Frage ob der Wagen unfallfrei sei, was der Verkäufer der Beklagten antwortete, ist streitig. Tatsächlich hatte der PWK bereits zwei Unfälle hinter sich; zumindest letzterer war der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses unstreitig bekannt.Nach Kaufabschluss wurde der Kaufpreis durch den Kläger entrichtet, sowie das Fahrzeug an ihn übereignet.
Kurz darauf kam es zu einem durch den Kläger allein verschuldeten Unfall, wobei der Wagen einen Totalschaden erlitt. Infolge dessen erfuhr der Kläger von vorherigen Unfällen und fochte den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten (Verkäufer und Unternehmen) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen, das Unternehmen darüber hinaus zur Zahlung weiterer 700 DM nebst Zinsen.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
ANALYSE
Einordnung in Rechtsgebiet
Die Anfechtung des Kaufvertrages
Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Allgemeiner Teil des BGB
Kaufvertrag gem. § 433 BGB,
Anfechtung gem. § 119 BGB und § 123 BGB
Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Herausgebeanspruch gem. § 812 BGB
Umfang des Bereicherungsanspruchs gem. § 818 BGB
Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß gem. § 819 BGB
Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 und 4 BGB
Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus unerlaubter Handlung
Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 BGB
Anspruch auf Schadensersatz gem. § 826 BGB
Anspruch auf Schadensersatz bei Haftung für den Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB
Struktur des Falles
Die Hauptfrage des Gerichts war wohl wie folgt:Wie ist die Rechtslage bezüglich einer Rückabwicklung eines angefochtenen Kaufvertrags nach Untergang der Kaufsache?
Prüfungschemata
Die Anfechtung des Kaufvertrags
Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB iVm. § 818 Abs. 3 und 4 BGB
- Etwas erlangt
- Durch Leistung eines Anderen
- Ohne rechtlichen Grund
- Rechtsfolge (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 818 Abs. 3 und 4 BGB)
- Grundsatz: Herausgabe des Erlangten gem. § 818 Abs. 1 BGB, aber Entreicherung möglich
- Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB
- Verschärfte Haftung nach "allgemeinen Vorschriften" gem. § 818 Abs. 4 BGB iVm. § 819 Abs. 1 BGB
- Ergebnis
Anspruch des Klägers gegen den Verkäufer
Ein Anspruch des Klägers gegen den Verkäufer ist nicht gegeben, da die Übereignung des Kaufpreises nicht an ihn geleistet wurde. Er agierte nur als Verrichtungsgehilfe und wurde nicht bereichtert.
Anspruch des Klägers gegen das Beklagte Unternehmen
Einen Anspruch des Klägers gegen das beklagte Unternehmen befindet das Gericht nur dann als begründet, soweit er nicht höher als 800 DM ist. Dabei handelt es sich um den Betrag den das Auto aufgrund der beiden Unfälle eigentlich weniger wert gewesen wäre, den der Kläger also zu viel gezahlt hat.
Begründet wird dies mit der sogenannten Saldotheorie. Hierbei wird angenommen, dass der Beklagte durch den Erhalt des Kaufpreises grundsätzlich nicht bereichtert ist, da die Kaufsachache mit dem selben Wert eingebüßt wurde und durch die wirtschaftliche Unmöglichkeit der Rückübereignung infolge des Unfalls eine Rückgabe Zug um Zug nicht mehr möglich ist. Bereichert ist die Beklagte also nur durch die zu viel verlangten 800 DM.
Der Anspruch aus unerlaubter Handlung
Problem
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