Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: WiMa2018Team4
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: WiMa2018Team4

Version [89661]

Dies ist eine alte Version von WiMa2018Team4 erstellt von SelinaHeißwolf am 2018-07-06 20:54:28.

 

Teamaufgabe Wissensmanagement

Sommersemester 2018 - Team 4

Das vorliegende Urteil befasst sich mit dem Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, welches ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB darstellt.

bearbeitetes Urteil: BGHZ 29, 65

1. Rechtliche Einordung der Gerichtsentscheidung


Dieses Recht stellt einen deliktischen Anspruch dar, welcher im Schuldrecht zu verorten ist.


text


Nähere Informationen zur Aufteilung der deliktischen Ansprüche sind hier zu entnehmen.


Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist jedoch nur ein Unterpunkt der sonstigen Rechte, welche im Folgenden aufgeführt werden.


text




2. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb



text


Die Unterscheidung hinsichtlich der Prüfung der zentralen Thematik mit dem allgemeinen Prüfungsaufbau von § 823 I BGB wird nachfolgend gegenübergestellt.


1. Prüfung § 823 I BGB2. Speziell am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Der haftungsbegründende Tatbestand des § 823 I BGB

I. Rechtsgutverletzung

II. Verletzungshandlung
(aktives Tun oder Unterlassen, wenn Rechtspflicht zum Handeln besteht)

III. Haftungsbegründende Kausalität des Handelns oder
Unterlassens für den Eintritt des Schadens

(Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Handlung/ Unterlassen des Schädigers
1. Äquivalenztheorie
(positives Tun ist ursächlich, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne
dass der Erfolg entfiele. Ein
Unterlassen ist ursächlich, wenn es nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der
Erfolg mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit entfiele.)
2. Adäquanztheorie
(Erscheint die Verletzung des konkreten Rechtsguts für einen neutralen Beobachter als nicht
ganz fernliegend? Falls ja, soll der Schädiger nicht für die Schäden haften, die außerhalb jeder
Lebenswahrscheinlichkeit liegen)
3. Lehre vom Schutzzweck der Norm
(nur die Schäden bzw. Rechtsgutsverletzungen, deren Schutz das übertretene Gebot
bezweckt, d.h. ob das Verbot eines bestimmten Verhaltens die letztlich eingetretene
Rechtsgutsverletzung auch tatsächlich
verhindern sollte)

IV. Rechtswidrigkeit
(keine Rechtfertigungsgründe, § 227 BGB, § 228 BGB,
§ 229 BGB, § 904 BGB)

V. Verschulden, § 276 BGB mindestens fahrlässig, § 276 II BGB

VI. Ersatzfähiger Schaden, §§ 249 ff BGB

VII. Haftungsausfüllende Kausalität
(Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und eingetretenem Schaden)
Adäquanztheorie

Rechtsfolge: Schadensersatz nach den §§ 249 ff BGB

Hinweis: Das Vermögen selbst ist kein durch § 823 I BGB geschütztes Recht!
Wer als Schädiger einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so
gestellt zu werden, als wenn die betroffene Person gesund gewesen wäre. Man hat das Opfer grundsätzlich
so zu nehmen, wie es ist. z. B. Schock nach Unfalltod des Mannes



I. Voraussetzungen § 823 I BGB

1. Subsidiarität
- da § 823 I BGB im Hinblick auf den Gewerbebetrieb ein Auffangtatbestand ist, ist diese Vorschrift nicht anwendbar, wenn Spezialbestimmungen - UWG, GWB, § 824 BGB - eingreifen

2. Rechtswidrige Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
  • Verletzung: durch aktives Verhalten oder Unterlassen
  • Handlung: jedes menschliche vom Willen beherrschbare Verhalten, das der
Bewusstseinskontrolle und der Willensbestimmung unterliegt

a) Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 I BGB
  • alles das, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt (BGHZ 29, 65)

b) Unmittelbar betriebsbezogener Eingriff
  • betriebsbezogen: Schadensereignis steht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Betrieb
  • Unmittelbarkeit notwendig, da sonst eine Normenerschleichung möglich ist
  • keine Definition des unmittelbaren Eingriffs und somit Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen unmittelbaren
und mittelbaren Eingriffen

c) Rechtswidrigkeit
  • Rechtswidrigkeit liegt in der Regel vor, es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe vor
  • mögliche Rechtfertigungsgründe sind insbesondere:
    • Notwehr, § 227 BGB
    • Notstand, § 228 BGB
    • Selbsthilfe, § 229 BGB
    • Einwilligung des Verletzen
    • Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn rechtzeitige gerichtliche Hilfe nicht erlangt werden kann

3. Verschulden
Vorsatz: Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges beziehungsweise dessen billigendes Inkaufnehmen
Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB): außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
Vertretenmüssen (§ 278 BGB): keine Exkulpationsmöglichkeit für Erfüllungsgehilfen
Verschuldensfähigkeit (§ 827 BGB, § 828 BGB): Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit; Minderjährige

Rechtsfolgen
  • §§ 249 ff. BGB: Ersatz des materiellen Schadens
  • § 1004 I BGB (analog): Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

































































































































































































Zurück zur Übersicht
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki