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Übergabe nur Besitz -- und übeignung - Übergabe Eigentum ?
929 a ?
Grafiken
3. alt. ?
Gutgläubiger Erwerb von Eigentum
ein Themengebiet aus Wirtschaftsprivat III - link
A. Definition gutgläubiger Erwerb
Unter gutgläubigen Erwerb versteht man den Eigentumserwerb an einer Sache, welche man von einem Nichtberechtigten erlangt.
Eine genauere Definition ist unter folgendem Link zu finden: LINK
B. Arten des gutgläubigen Eigentumserwerb
Der gutgläubige Eigentumserwerb bezieht sich grundsätzlich auf den allgemeinen Eigentumserwerb an einer Sache.
Der Eigentumserwerb ist in den §§ 929, 929a, 930, 931 BGB geregelt.
1. Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten
a. Art 1
§ 929 S.1 i.v.m. § 932 Abs.1 S.1
- A ist scheinbarer Eigentümer einer Sache und Besitzer
- C ist richtiger Eigentümer der Sache
- A übergibt die Sache an B zum Beispiel in Form eines Kaufvertrages
- A überträgt B das Eigentum an der Sache, obwohl A nicht berechtigt ist
- B erhält Eigentum an der Sache nur aufgrund Gutgläubigkeit
- C verliert Eigentum an der Sache an B
b. Art 2
§ 929 S.2 i.v.m. § 932 Abs. 1 S. 2
- A ist scheinbarer Eigentümer der Sache
- C ist richtiger Eigentümer der Sache
- B ist im Besitz der Sache
- A übereignet das Eigentum an der Sache an B , (Übergabe hat bereits stattgefunden ???)
- B erhält Eigentum an der Sache aufgrund Gutgläubigkeit
! Vorausgesetzt B hat Besitz an der Sache von A erlangt, nicht von C ??
- C verliert Eigentum an der Sache
2. Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
§ 929 S.1 i.v.m. §§ 930, 933
- A ist scheinbarer Eigentümer der Sache
3. Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 929 S.1 i.v.m. §§931, 934
- A ist scheinbarer Eigentümer der Sache
- C ist richtiger Eigentümer der Sache
- D ist im Besitz der Sache
- B erlangt Herausgabeanspruch der Sache gegenüber D, zum Beispiel durch einen Kaufvertrag über die Sache zwischen A und B
- D muss Sache an B herausgeben
- B erhält Eigentum der Sache aufgrund Gutgläubigkeit, da A nur scheinbarer Eigentümer
- C verliert Eigentum an Sache
Link zu Grafik
C. Prüfungsschema
......
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E.
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2.
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§ 929 BGB
Schadensrecht
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