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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 39 - Wohnwagen



K hat irrtümlich aufgrund eines Schreibfehler von V einen gebrauchten Wohnwagen zum Preis von 32.000 € gekauft, obwohl er nur 23.000 € bezahlen wollte. K übt sein Anfechtungsrecht -wegen Erklärungsirrtum- aus. Kurz darauf stellt sich heraus, dass der V den K durch eine Manipulation am Kilometerstandanzeiger bei den Vertragsverhandlungen arglistig getäuscht hat.

Wie kann K den gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB vermeiden?


Lösung


Nichtigkeit der Einigung:
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an gem. § 142 Abs. 1 BGB, wenn K seine Willenserklärung wirksam anfechten kann

I. Zulässigkeit der Anfechtung (+)

II. Anfechtungsgrund § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung (+)

III. Kein Ausschluss gem. § 144 Abs. 1 BGB

IV. Anfechtungserklärung gem. § 143 BGB

V. Anfechtungsfrist gem. § 124 Abs. 1 BGB: 1 Jahr

VI. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts extunc; keine Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens des Anfechtenden gem. § 122 Abs. 1 BGB.

Dass die Willenserklärung bereits zuvor angefochtenwurde ist hier unschädlich. Eine Anfechtung bereits nichtiger Willenserklärungen ist möglich und insb. vor dem Hintergrund der Schadenersatzpflicht des § 122 BGB, die durch eine Anfechtung nach § 123 BGB beseitigt werden kann, wünschenswert.












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