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Dies ist eine alte Version von WIPRILoesungWohnwagen erstellt von Jorina Lossau am 2014-03-11 13:40:18.
Wirtschaftsprivatrecht I
Fall 39 - Wohnwagen
K hat irrtümlich aufgrund eines Schreibfehler von V einen gebrauchten Wohnwagen zum Preis von 32.000 € gekauft, obwohl er nur 23.000 € bezahlen wollte. K übt sein Anfechtungsrecht -wegen Erklärungsirrtum- aus. Kurz darauf stellt sich heraus, dass der V den K durch eine Manipulation am Kilometerstandanzeiger bei den Vertragsverhandlungen arglistig getäuscht hat. Wie kann K den gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruch aus § 122 vermeiden? |
LösungNichtigkeit der Einigung: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an gem. § 142 I, wenn K seine Willenserklärung wirksam anfechten kann I. Zulässigkeit der Anfechtung (+) II. Anfechtungsgrund § 123 I wegen arglistiger Täuschung (+) III. Kein Ausschluss gem. § 144 I IV. Anfechtungserklärung gem. § 143 V. Anfechtungsfrist gem. § 124 I: 1 Jahr VI. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts extunc; keine Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens des Anfechtenden gem. § 122 I. Dass die Willenserklärung bereits zuvor angefochtenwurde ist hier unschädlich. Eine Anfechtung bereits nichtiger Willenserklärungen ist möglich und insb. vor dem Hintergrund der Schadenersatzpflicht des § 122, die durch eine Anfechtung nach § 123 beseitigt werden kann, wünschenswert. |
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